Erbfrist verletzt?

3. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Foubou
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfrist verletzt?

Person A stirbt und hinterlässt eine Ehefrau und drei gemeinsame Kinder - ein Testament gibt es nicht, einen Ehevertrag auch nicht. Da das Verhältnis zwischen den Erben gut ist, wird die Verteilung des Erbes nicht angegangen, die Kinder erklären mündlich den Verzicht aufs Erbe.

Mit der Zeit verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Mutter und Kindern, so dass sieben Jahre später die Kinder ihren Anteil am Erbe des Vaters nun doch einfordern. Da kein Ehevertrag bestand, standen Mutter und Vater in einer Zugewinngemeinschaft und der Mutter steht 50% des Erbes zu, den Kindern jeweils gleiche Teile der anderen 50%. Die Kinder argumentieren, dass der mündliche Erbverzicht nicht gültig war, da er nicht notariell beurkundet wurde ([URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html]§2348 BGB [/URL]). Aufgrund dessen bestünde ein Herausgabeanspruch ihres Erbteils von der Mutter, die mittlerweile alleinige Besitzerin des Gesamterbes ist ([URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/2018.html]§2018 BGB [/URL]).

Die Mutter argumentiert nun, dass ein Anspruch auf Herausgabe nach drei Jahren verjährt sei und beruft sich auf [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html]§195 BGB [/URL] (allg. Verjährungsfrist). Die Kinder argumentieren dagegen, dass eine gültige Teilerbschaft bestünde und damit eine längere, noch nicht überschrittene Verjährungsfrist von 30 Jahren handelt ([URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html]§197 Abs. 1 BGB [/URL]).

Ist die Argumentation der Kinder rechtlich einwandfrei? Oder gibt es für die Mutter eine Chance, weiterhin alleinige Erbin zu bleiben?

Unter der Annahme, dass die Argumentation der Kinder korrekt ist: Falls eine Barauszahlung der Erbanteile nicht möglich ist, da der Großteil des Erbes in Grundstück und Haus stecken, gibt es für sie eine gesetzliche Möglichkeit im Haus wohnen zu bleiben und das Erbe durch Zahlunge einer Miete, Ratenzahlung o.Ä. abzugelten?

Vielen Dank für die Antworten!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Oder gibt es für die Mutter eine Chance, weiterhin alleinige Erbin zu bleiben?


Wieso bleiben? Die Mutter ist nie Alleinerbin gewesen.

Einen mündlichen Erbverzicht gibt es nicht.

Die Mutter und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Kinder argumentieren, dass der mündliche Erbverzicht nicht gültig war, da er nicht notariell beurkundet wurde (§2348 BGB ) <hr size=1 noshade>


Dieses Argument zieht nicht, da es sich bei einem Erbverzicht um einen Vertrag mit dem Erblasser handelt, der nur zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden kann. Es handelt sich bei der mündlichen verzichtserklärung also gar nicht um einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB und somit ist der § 2348 BGB auch nicht anwendbar.

Die Erklärung kann vielmehr als Erbauseinandersetzung gewertet werden. Als Folge davon wurde mit der Verzichtserklärung der gesamte Nachlass auf die Mutter übertragen. Für eine Erbauseinandersetzung gibt es keine Formvorschriften, solange davon keine Immobilien beroffen sind.

Hier sind jedoch Immobilien betroffen. Daher hätte der Erbauseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet werden müssen. Eine Herausgabe der Immobilie ist nicht notwendig, da die Mutter nie als alleinige Eigentümerin eingetragen wurde. Ein nicht vorhandener Herausgabeanspruch kann auch nicht verjähren.

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Argumentation der Kinder rechtlich einwandfrei? <hr size=1 noshade>


Nein, eine rechtlich einwandfreie Argumentation führt jedoch bezüglich des Hauses zum von den Kindern gewünschten Ergebnis. Es wurde dabei nicht gegen den § 2348 BGB verstoßen, sondern vielmehr gegen den § 311b Abs. 1 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Oder gibt es für die Mutter eine Chance, weiterhin alleinige Erbin zu bleiben? <hr size=1 noshade>


Sie war zu keinem Zeitpunkt alleinige Erbin und kann es auch nicht werden, es sei denn die Kinder übertragen der Mutter ihre Anteile durch notariellen Vertrag.

quote:<hr size=1 noshade>Falls eine Barauszahlung der Erbanteile nicht möglich ist, da der Großteil des Erbes in Grundstück und Haus stecken <hr size=1 noshade>


Der Erbanspruch der Kinder erstreckt sich lediglich auf das Racht, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden. Einen Auszahlungsanspruch haben die Kinder nicht.

quote:<hr size=1 noshade>gibt es für sie eine gesetzliche Möglichkeit im Haus wohnen zu bleiben und das Erbe durch Zahlunge einer Miete, Ratenzahlung o.Ä. abzugelten? <hr size=1 noshade>


Trotz des bestehenden Erbanspruches gibt es für die Kinder keine Möglichkeit, die Mutter aus dem Haus zu werfen. Je nach genauen Umständen kann es jedoch sein, dass die Kinder Anspruch auf Mietzahlung für ihren Anteil haben.

Die einzige Möglichkeit für die Kinder, ihren Erbanteil gegen den Willen der Mutter zu Geld zu machen, wäre die zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die mit der Zwangsversteigerung des Hauses einhergeht. Im Ergebnis dürften die Kosten der Erbauseinandersetzungsklage jedoch einen großen Teil des Nachlasses auffressen. So etwas führt im Regelfall zu einem für alle Beteiligten unbefriedigenden Ergebnis.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Foubou
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Betrachtung.

0x Hilfreiche Antwort

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