Hallo zusammen,
aktuell besitze ich 50 % des Elternhauses, mein Vater besitzt die anderen 50 %.
Sobald mein Vater stirbt, wird meine Schwester sein Erbe annehmen, dann habe ich 75 % und sie 25 % am Haus. Meine Schwester ist verheiratet, keiner aus der Familie kommt mit ihr und ihrem Mann klar.
Ich möchte auf keinen Fall, dass die beiden viel Recht/Besitz/... am Haus haben, da sie dieses Haus nicht unterhalten können und beide wortwörtliche Störenfriede sind.
Ich weiß, dass ich sie ausbezahlen kann. Das käme am ehesten in Frage. Ich möchte, dass das Elternhaus in der Familie (bei mir) bleibt. Kann ich etwas dagegen tun, wenn sie einziehen wollen?
Mein Vater und ich haben überlegt, dass ich das Haus übernehme und er ein lebenslanges Wohnrecht erhält. Ändert das was an der Situation mit dem Erbe?
Viele Grüße
Jutta
Erbgemeinschaft mit Schwester - Haus alleinig erhalten
24. April 2026
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Frage vom 24. April 2026 | 11:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbgemeinschaft mit Schwester - Haus alleinig erhalten
#1
Antwort vom 24. April 2026 | 12:32
Von
Status: Philosoph (13405 Beiträge, 4797x hilfreich)
Zitat :Mein Vater und ich haben überlegt, dass ich das Haus übernehme..... Ändert das was an der Situation mit dem Erbe?
Ja.
Deiner Schwester würde dann ein Pflichteilsergänzungsanspruch zustehen, hätte aber keinerlei Rechte an der Immobilie.
Zitat:...und er ein lebenslanges Wohnrecht erhält.
In diesem Fall findet keine Abschmelzung statt.
Bedeutet:
Ohne Wohnrecht oder Niesbrauch für Deinen Vater schmilzt der Anspruch Deiner Schwester jedes Jahr um 10% ab, verstirbt euer Vater z.B. 10 Jahre nach der Schenkung / dem Überschreiben des Hauses auf Dich, würde Deine Schwester leer ausgehen.
Mit Wohnrecht beginnt die Abschmelzung nicht zu laufen.
Da, egal wie ihr es regeln möchtet, sowieso ein Notar benötigt wird, Termin machen und beraten lassen.
-- Editiert von User am 24. April 2026 12:34
#2
Antwort vom 24. April 2026 | 13:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Mit Wohnrecht beginnt die Abschmelzung nicht zu laufen.
Kann ich ihn inoffiziell bei mir wohnen lassen und von der Abschmelzung profitieren? Sonst bringt mir die Schenkung in diesem Sinne ja nichts...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. April 2026 | 13:21
Von
Status: Student (2248 Beiträge, 444x hilfreich)
Offziell mit Mietvertrag.Zitat :Kann ich ihn inoffiziell bei mir wohnen lassen und von der Abschmelzung profitieren? Sonst bringt mir die Schenkung in diesem Sinne ja nichts...
#4
Antwort vom 24. April 2026 | 13:52
Von
Status: Philosoph (13405 Beiträge, 4797x hilfreich)
Zitat :Sonst bringt mir die Schenkung in diesem Sinne ja nichts...
Doch, die Immobilie wäre Deine und Deine Schwester hätte keinen Zugriff darauf.
Und euer Vater hat die Sicherheit, dass er nicht aus dem Haus geworfen werden kann, falls ihr euch doch noch mal überwerfen solltet.
Der andere Weg wäre, je nach restlicher Lebenszeit eures Vaters, der legale Weg Deine Schwester vollständig (bezgl. des Hauses) zu enterben, ohne dass sie irgendwelche Ausgleichsansprüche hätte.
Dein Vater hätte aber auch keinerlei Sicherheit, dass er so lange es geht im Haus wohnen bleiben kann.
Und sowohl die Entscheidung, ob er seine andere Tochter enterben, als auch auf die Sicherheit seiner Wohnung verzichten will, ist wohl eine Entscheidung, die eurem Vater obliegen sollte.
-- Editiert von User am 24. April 2026 14:03
#5
Antwort vom 24. April 2026 | 14:36
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 6x hilfreich)
Zitat :Ich weiß, dass ich sie ausbezahlen kann. Das käme am ehesten in Frage.
Dann wäre es am einfachsten, wenn dein Vater dich testamentarisch zum Alleinerben einsetzen würde. Dann bist du automatisch alleiniger Eigentümer nach seinem Tod.
Und deine Schwester kannst du ja nach eigener Aussage auszahlen. Dann kannst du wahrscheinlich auch den Pflichtteil deiner Schwester auszahlen. Dann tue das doch, sobald der Erbfall eingetreten ist.
#6
Antwort vom 24. April 2026 | 16:13
Von
Status: Unbeschreiblich (50151 Beiträge, 17565x hilfreich)
Zitat :Sonst bringt mir die Schenkung in diesem Sinne ja nichts...
Doch, der Pflichtteil ist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Du musst Deiner Schwester also in jedem erheblich weniger auszahlen als bei einer Auszahlung nach der Erbschaft.
Zitat :Kann ich ihn inoffiziell bei mir wohnen lassen und von der Abschmelzung profitieren?
Das kannst Du, allerdings würde ich Deinem Vater dringend davon abraten, Dir das Haus zu schenken ohne dass er ein Wohnrecht erhält.
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