Liebe Forumsteilnehmer,
auf die Gefahr hin, dass unsere Anfrage schon mehrfach in diesem Forum beantwortet wurde, möchte ich mich trotzdem an euch wenden, da ich auch nach längerer Forumssuche nichts Passendes gefunden habe. Folgender Fall beschäftigt uns:
Vor etwa 35 Jahren hat meine inzwischen 72-jährige Mutter zusammen mit ihrem Bruder über die gesetzliche Erbfolge das Elternhaus geerbt. Der Bruder war zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit ausgezogen, meine Mutter wohnt bis heute dort. An größeren Instandsetzungsarbeiten hat sich der Bruder als Miteigentümer gelegentlich zur Hälfte finanziell beteiligt, das meiste haben jedoch meine Mutter oder wir finanziert. Es gab immer nur mündliche Absprachen, aber nichts Schriftliches. Vor einigen Monaten ist der Bruder leider verstorben. Nun verlangt seine Witwe die Auszahlung ihres ebenfalls über die gesetzliche Erbfolge erlangten 50%igen Anteils des Hauses. Diese Summe kann jedoch weder von meiner Mutter (72 Jahre alt, 1000 € Rente) noch von uns (wir tilgen eine eigene Immobilie) aufgebracht werden, was bedeutet, dass das Elternhaus verkauft werden muss und meine Mutter nach 60 Jahren auf der Straße sitzt bzw. eine neue Bleibe finden muss.
Müssen wir das so hinnehmen oder gibt es Möglichkeiten, wie wir meiner Mutter einen Umzug ersparen könnten? Ich fürchte, so etwas würde ihre Lebenserwartung drastisch verkürzen.
Viele Grüße und vielen Dank schonmal, Winterjoerg
Erbin verlangt Auszahlung ihres Immobilienanteils
4. Januar 2018
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Frage vom 4. Januar 2018 | 13:53
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Erbin verlangt Auszahlung ihres Immobilienanteils
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#1
Antwort vom 4. Januar 2018 | 15:15
Von
Status: Unbeschreiblich (31775 Beiträge, 16898x hilfreich)
Müssen wir das so hinnehmen Nun ja - die Witwe des Bruders kann schlicht die Teilungsversteigerung veranlassen. Dagegen kann man nichts machen.
#2
Antwort vom 4. Januar 2018 | 16:22
Von
Status: Wissender (15687 Beiträge, 5693x hilfreich)
Ja, denn es ist hier das Recht der Erbin ihren Teil ausgezahlt zu bekommen.ZitatMüssen wir das so hinnehmen... :
Das ist natürlich Quatsch, denn sie bekommt ja ebenfalls Geld von dem sie sich wieder etwas kaufen/anmieten kann. Bisher hat sie das Eigentum einer anderen Person mit nutzen dürfen. Zukünftig kann sie das halt nicht mehr.Zitat.....und meine Mutter nach 60 Jahren auf der Straße sitzt...... :
Wenn die Erbin das nicht möchte, dann sehe ich nicht wirklich wie ihr das erspart bleiben kann. Ihr solltet also jetzt schon mal anfangen nach einer neuen Wohnung zu suchen, damit der Umzug reibungslos über die Bühne gehen kann. Am besten mach eure Mutter Urlaub und ihr kümmert euch in dieser Zeit um den Umzug. Warum das ihre Lebenserwartung drastisch verkürzen soll erschließt sich mir jetzt nicht.Zitatoder gibt es Möglichkeiten, wie wir meiner Mutter einen Umzug ersparen könnten? :
Eine emotionale Bindung ist leider kein Grund eine Teilungsversteigerung verhindern zu können.
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#3
Antwort vom 4. Januar 2018 | 18:55
Von
Status: Unbeschreiblich (31775 Beiträge, 16898x hilfreich)
Übrigens ist die Teilungsversteigerung der Weg, bei dem am wenigsten Geld rumkommt - man sollte sich also bezüglich Auszug und Verkauf einigen.
#4
Antwort vom 4. Januar 2018 | 20:40
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten, dann sehen wir wenigstens etwas klarer, wie die Rechtssituation ist, auch wenn es uns nicht gefällt.
#5
Antwort vom 4. Januar 2018 | 20:40
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
(Doppelpost)
-- Editiert von Moderator am 05.01.2018 14:02
#6
Antwort vom 4. Januar 2018 | 21:05
Von
Status: Schlichter (7426 Beiträge, 4353x hilfreich)
Zitat:Nun verlangt seine Witwe die Auszahlung ihres ebenfalls über die gesetzliche Erbfolge erlangten 50%igen Anteils des Hauses.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge ist die Witwe keine Alleinerbin. Sofern keine Kinder vorhanden sind, erbt die Ehefrau 3/4 und die Eltern 1/4 (sollten die Eltern bereits vorberstorben sein, erben die Geschwister)
#7
Antwort vom 5. Januar 2018 | 09:45
Von
Status: Wissender (15687 Beiträge, 5693x hilfreich)
Korrekt, der Witwe gehören nur 3/4 von 50% des Hauses, also 37,5% des Hauses.ZitatGemäß der gesetzlichen Erbfolge ist die Witwe keine Alleinerbin :
#8
Antwort vom 5. Januar 2018 | 12:00
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank, das hilft uns ein wenig weiter!
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