Erblasser als betreute Person, Vermögensermittlung

29. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)
Erblasser als betreute Person, Vermögensermittlung

Guten Morgen Community,

ich hätte gerne einen Rat in der Angelegenheit der Mutter eines guten Freundes, nennen wir sie der Einfachheit halber A. Die Mutter von A ist vor einer Woche verstorben. Vor ihrem Tod lebte sie in einem Seniorenpflegeheim. Sie hat kein Testament gemacht. Der Mann ist bereits tot. Erbberechtigt sind nur A sowie deren Bruder.

Folgendes Problem: Die Großmutter stand unter Betreuung. Als Betreuerin eingesetzt war die A, zusätzlich gab es eine Hilfsbetreuerin, die Rechtsanwältin R. A hat mit Betreuern schon schlechte Erfahrungen bezüglich ihres Vaters gemacht, der seinerzeit ebenfalls unter Betreuung stand und dessen Betreuer die Zahlungen an das Pflegeheim hat schleifen lassen, weswegen A ihrerseits nach Antritt des Erbes zur Zahlung der Rückstände aufgefordert wurde.

A möchte nun vor Erbantritt wissen, ob ihr das bei ihrer Mutter auch wieder blüht und hat R dazu aufgefordert, Rechenschaft über das Vermögen und die verbuchten Einnahmen und Ausgaben abzulegen. R verweist jedoch darauf, dass sie ohnehin einen Abschlussbericht an das Gericht übersenden müsse, sie aber gerade nicht genügend Zeit habe und sich sobald es möglich sei, daran machen würde. A findet dies ganz und gar nicht akzeptabel, muss sie doch schließlich die Erbschaft binnen 6 Wochen ausgeschlagen haben.

Meine Frage: Welche Handhabe hat A?

Vielen Dank schon einmal für Antworten. Sollte noch was unklar sein oder weitere Infos benötigt werden, bitte sagen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1342x hilfreich)

Es gibt da eine Regelung nach der man eine Erbschaft mit
Einschränkung oder unter Vorbehalt annehmnen kann.
Einfach mal googeln.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8225 Beiträge, 4556x hilfreich)

Es gibt da eine Regelung nach der man eine Erbschaft mit
Einschränkung oder unter Vorbehalt annehmnen kann.

Eine solche Regelung gibt es nicht! Entweder man nimmt das Erbe an oder man schlägt aus.

Sollte das Erbe nach Annahme überschuldet sein, kann man Nachlassinsolvenz beim Amtsgerichts beantragen. Damit werden die Schulden auf den Nachlass begrenzt.

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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1342x hilfreich)

Richtig, an so etwas hatte ich gedacht.
Wußte nur nichts genaueres.

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hab mir fast sowas gedacht. Schließlich ist die Nachlassinso eingeführt worden, damit Erben nicht durch den Nachlass selbst in die Inso getrieben werden. Wollte aber auf Nummer sicher gehen, dass hier nichts anbrennt.

Danke für Eure Antworten.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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