Erbrecht Pflichtanteil

3. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
keule 21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbrecht Pflichtanteil

Guten Tag,

meine Schwester hat vor 14 Jahren die eine Hälfte einer Eigentumswohnung meiner Eltern geerbt.
Die andere Hälfte gehört meiner Mutter.
Mir wurde der Pflichtteil zugesprochen, unter der Bedingung, bis zum Ableben meiner Mutter darauf zu verzichten.
Die Summe belief sich auf ca. 180.000 €
Mein Pflichtanteil betrug zu dem Zeitpunkt ca. 10.000 €
Nun ist meine Mutter Verstorben und angeblich sind auf der Wohnung noch Schulden drauf, so dass ich auf mein damaliges Pflichtanteil verzichten soll weil ich sonst angeblich mit dafür aufkommen soll.
Auf das Erbe meiner Mutter will ich Verzichten.
Nun meine Frage.
Da ich ja vor 14 Jahren nicht Anteile der Wohnung geerbt habe, sondern aus der damaligen eingezahlten Summe mein Pflichtanteil berechnet wurde, muss ich jetzt dafür mit haften, oder gilt mein damaliger Anspruch uneingeschränkt weiter?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
Mir wurde der Pflichtteil zugesprochen, unter der Bedingung, bis zum Ableben meiner Mutter darauf zu verzichten.


Perfekt! Auf dein Pflichtet hättest Du aber sofort Anspruch ohne wenn und aber, jetzt ist die verjährt.

quote:
Auf das Erbe meiner Mutter will ich Verzichten.


Wenn die jetzt nicht in Minus ist, werde ich nicht verzichten.

quote:
Da ich ja vor 14 Jahren nicht Anteile der Wohnung geerbt habe, sondern aus der damaligen eingezahlten Summe mein Pflichtanteil berechnet wurde, muss ich jetzt dafür mit haften, oder gilt mein damaliger Anspruch uneingeschränkt weiter?


Das einziges gut hier, du haftest keinesfalls.



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#2
 Von 
keule 21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Perfekt! Auf dein Pflichtet hättest Du aber sofort Anspruch ohne wenn und aber, jetzt ist die verjährt.

Verjährt kann der Pflichtanteil meines erachtens nicht sein, da es damals vom Notar so festgelegt wurde, dass ich erst beim Ableben meiner Mutter mein Plichtanteil von meinem Vater geltent machen kann, damit Sie in der Eigentumswohnung weiter Wohnen kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Aha, vom Notar. Na dann wirklich, perfekt.






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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Ob das Verzicht auf Verjährung ausdrücklich vereinbart oder konkuldent nach der Natur der Vereinbarung. Dir steht jetzt der Pflichtteil von dein Vater (ich gehe davon aus der Notar hat die genaue Summe notiert) zu. Die Erbfolgen von deine Mutter haben mit diese Vereinbarung nichts zu tun.

D.h. deine Schwester muss jetzt auszahlen wie im Notarvertrag steht (prüf aus ob Zinsen vereinbart sind).






-- Editiert am 03.08.2009 17:05

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Du hast Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Summe, ohne für eventuell auf der Wohnung lastende Schulden aufkommen zu müssen.

Dein damaliger Anspruch gilt also uneingeschränkt weiter.

Der Erbfall gegenüber Deiner Mutter ist jedoch unabhängig davon gesondert zu betrachten, es sei denn, dazu wurden im damaligen Vertrag auch schon Vereinbarungen getroffen.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
keule 21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die 180.000€ beziehen sich auf die Anteile der Wohnung, die damals von meinem Vater dafür eingezahlt wurden.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Was steht genau im Notarvertrag?




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