Erbrecht - Pflichtteil

20. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wolf-peter
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht - Pflichtteil

Mal folgender fiktiver Fall.

Ehemann A und Ehefrau B haben Kind A und Kind B.
Ehemann A stirbt.
Es gibt Haus-Grundbesitz von 300.000 Euro,
Bankguthaben 10.000 Euro, ansonsten kaum
nennenswertes Vermögen.

Folgende Annahme mit der Bitte um Klärung
der Rechtslage:

a) Es gilbt ein Berliner Testament. A setzt B zum
Alleinerben ein.
Kind A und / oder Kind B wollen aber den Pflichtteil
von Ehefrau B. Wie berechnet sich dieser und wie hoch
ist er?

b) A und B schenken Kind B das Haus vor Tot.
Kind A will das nicht. Welche Möglichkeiten gibt es?
Anzeige?

c) A und B verkaufen das Haus vor Tot.
Ehemann A stirbt.
Im Testament wird Kind A mit 10.000 Euro abgefunden,
Kind B und Ehemann B zu gleichen Teilen bedacht,
Muss Kind A das hinnehmen?

d) A und B verkaufen das Haus vor Tot an Unbekannt C.
Ehemann A stirbt.
Müssen das Kinder A und B einfach hinnehmen?
Was ist mit Ehefrau B?


Danke für Eure Hilfe.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50011 Beiträge, 17522x hilfreich)

Für die Höhe des Pflichtteils kommt es darauf an, auf wessen Namen das Haus im Grundbuch eingetragen ist und wer Kontoinhaber ist. Im Folgenden gehe ich davon aus, dass beide Ehegatten zu je 50% im Grundbuch stehen und dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt.

zu a) Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil beträgt pro Kind 1/4, der Pflichtteil also 1/8. Der Pflichtteil für jedes Kind beträgt daher 19.375€.

zu b) Es ist das Recht der Eltern, das Haus zu Lebzeiten an Kind B zu schenken. Dagegen kann Kind B nichts machen. Es muss weder gefragt noch informiert werden. Kind A hat jedoch nach dem Tod von Ehemann S einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

zu c) Kind A hat mindestens Anspruch auf den Pflichtteil

zu d) Selbstverständlich dürfen A und B das Haus verkaufen. Die Kinder haben kein Mitspracherecht und müssen auch nicht informiert werden. Allerdings gehört dann der Verkaufserlös zum Nachlass, so dass sich keine Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils ergeben.

Was soll dann mit Ehefrau B sein? Die Frage verstehe ich nicht.

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#2
 Von 
Wolf-peter
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

- Eintragung im Grundbuch zu je 50 Prozent

Ich habe noch nicht ganz verstanden?!

zu a) Pflichtteil also :
Ausgangsvermögen: 310.000 Euro
Ehefrau B , Kind A und Kind B

Berechnung also : z.B. für Kind B
310.000 / 8 = 38.750 Euro (Ist das richtig?)

Ergänzungsfragen:

a) Darf der PT in Raten bezahlt werden also monatlich?
Kann man das auch ablehnen ?

b) Wer zahlt eigentlich die Beerdigungskosten von Ehemann A und wie ist die Rechtslage?
1) Wenn im Testament stehen würde nur Ehefrau B,
werden Kinder A und B trotzdem herangezogen?

2) Wenn mündlich in der Lebenszeit von Ehemann A zu gleichen Teilen für alle vereinbart wurde,
es aber Streit um Bestattungstyp gibt und nichts im Testament steht?
Kind A schlägt Seebestattung vor, Kind B will Urnenbeisetzung und Ehefrau Naturbegräbniss.




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#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 608x hilfreich)

Zitat:
zu a) Pflichtteil also :
Ausgangsvermögen: 310.000 Euro
...
Berechnung also : z.B. für Kind B
310.000 / 8 = 38.750 Euro (Ist das richtig?)


Da der Ehefrau laut Grundbuch bereits 50% gehören, besteht die Erbmasse nur aus 150.000 Euro für das Haus sowie dem Bankguthaben (falls der Verstorbene der alleinige Kontoinhaber war).
Der Pflichtteil für B beträgt dann 1/8 von 160.000 = 20.000 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50011 Beiträge, 17522x hilfreich)

Zitat:
Berechnung also : z.B. für Kind B 
310.000 / 8 = 38.750 Euro (Ist das richtig?)


Unter der Annahme, dass dem Ehemann nur die Hälfte vom Haus und vom Bankguthaben gehört gilt 155.000 / 8 = 19.375€

zu a) wenn die Auszahlung des Pflichtteils eine unzumutbare Härte darstellt, dann kann er gestundet werden.

zu b) Die Alleinerben, also die Ehefrau. Die Kinder werden insofern beteiligt als dass die Beerdigungskosten die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil mindern. Wenn die Beerdigungskosten 5.000€ betragen würden, dann sinkt der Pflichtteilsanspruch auf 150.000€ / 8 = 18.750€.

Die Art der Bestattung wird von der Ehefrau festgelegt.

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#5
 Von 
Wolf-peter
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Komisch ist es nur, ich dachte wenn der Ehemann A stirbt und es ein BT gibt,
gehört der Ehefrau B nach Tod des Ehemann A 100 Prozent des Hauses, er " schenkt ihn ihr "
doch quasi mit Tod - richtig oder falsch ?


Berechnung für Kind B wäre dann doch:
310.000 Euro / 8 = 38.750 Euro (abzgl. Anteil der Beerdigung)

Kann jemand noch den entsprechenden Paragraphen nennt wo man das beschriebene findet?

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8590 Beiträge, 4666x hilfreich)

Zitat:
Komisch ist es nur, ich dachte wenn der Ehemann A stirbt und es ein BT gibt,
gehört der Ehefrau B nach Tod des Ehemann A 100 Prozent des Hauses, er " schenkt ihn ihr "
doch quasi mit Tod - richtig oder falsch ?

Das ist richtig. Da der Ehefrau aber bereits die Hälfte des Hauses gehört, erhält sie "nur" die weitere Hälfte (=155.000 Euro).
Zitat:
Berechnung für Kind B wäre dann doch:
310.000 Euro / 8 = 38.750 Euro (abzgl. Anteil der Beerdigung)

Nö, siehe Berechnung von hh
Zitat:
Kann jemand noch den entsprechenden Paragraphen nennt wo man das beschriebene findet?

Da gibt es keinen Paragraphen. Vererbt wird nur das Vermögen des Verstorbenen - und dazu gehört nur die Hälfte der Immobilie.



-- Editiert von cruncc1 am 20.03.2018 22:42

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50011 Beiträge, 17522x hilfreich)

Zitat:
Komisch ist es nur, ich dachte wenn der Ehemann A stirbt und es ein BT gibt,
gehört der Ehefrau B nach Tod des Ehemann A 100 Prozent des Hauses, er " schenkt ihn ihr "
doch quasi mit Tod - richtig oder falsch ?


Richtig

Zitat:
Berechnung für Kind B wäre dann doch: 
310.000 Euro / 8 = 38.750 Euro (abzgl. Anteil der Beerdigung)


Das würde nur gelten, wenn der Ehemann als Alleineigentümer im Grundbuch steht. Meistens stehen jedoch beide Ehegatten zu je 50% im Grundbuch.

Der Ehemann kann nur das vererben, was ihm persönlich gehört, nicht jedoch Das, was seiner Ehefrau ohnehin schon gehört hat.

Zitat:
Kann jemand noch den entsprechenden Paragraphen nennt wo man das beschriebene findet?


Einen Paragrafen, in dem steht, dass man nur Dinge vererben kann, die einem auch gehören?
§ 1922 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wolf-peter
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim Lesen ergab sich noch eine Frage:

Kann Ehefrau B (Kraft Paragraphen BGB) " dazu aufgefordert" werden,
die billigste Bestattungsmöglichkeit für den fiktiv verstorbenen Ehemann A zu wählen?

Immerhin unterscheiden sich ja die Kosten zwischen See- , Urnen- , und Naturbestattung schon.

Welche Möglichkeiten gibt es da?
Kann vielleicht noch jemand die durchschnittlichen Kosten für die im Fall beschriebenen
Bestattungstypen nennen?

Ich danke Euch für Euren tatkräftigen Einsatz schon jetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50011 Beiträge, 17522x hilfreich)

Die Ehefrau kann über die Art der Bestattung frei entscheiden. Sie muss sich nicht auf die günstigste Bestattungsmöglichkeit verweisen lassen.

Für die Kinder gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, das zu beeinflussen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1456 Beiträge, 540x hilfreich)

Der zukünftig Versterbende könnte seine Beerdigung auch heute schon regeln, beauftragen und bezahlen. Auch da hätten dann die Kinder (auch auch der überlebende Ehepartner) keine rechtliche Handhabe dagegen.

Übrigens gibt es keinerlei Verpflichtung von Eltern den Kindern ein möglichst großes Erbe zu hinterlassen. Sie könnten ihr Geld auch für Reisen, Luxuxkleidung u.ä. ausgeben ohne das die Kinder da Einfluß nehmen düften. Es ist das Geld der Eltern und nicht das der zukünftigen Erben.

Im übrigen könnten Vermögenswerte auch ganz schnell dahinschmelzen, wenn einer der beiden oder beide Pflegebedürftig werden und hohe Heim/Pflegekosten zu begleichen sind. Dann ist später auch nix oder nur wenig zu vererben.

0x Hilfreiche Antwort

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