Erbrecht - Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers

28. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Ina Richter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht - Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers

Ich wurde unehelich geboren und habe seit ca. 2 Jahren Kontakt zu meinem Erzeuger. Kann ich mir zu seinen Lebzeiten meinen Plicht-Erbanteil auszahlen lassen? Er hat Haus, Grundstück, Auto und Barvermögen und mir geht es finanziell nicht besonders gut... ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
freeda
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 83x hilfreich)

Theoretisch müsste es gehen, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Er muß jedoch sein Haus oder Auto verkaufen, um Dich schon zu Lebzeiten auszahlen zu können. Fachlich fundierten Rat kann Dir mit Sicherheit ein Anwalt geben unter Rechtsberatung auf dieser Plattform. Schau da mal...kann sein, daß die Frage bereits gestellt wurde. Falls nicht, kostet eine Anfrage dort nicht die Welt. Mein Wissen habe ich aus einem entsprechenden Artikel unserer örtlichen Tageszeitung. Aber ob das tatsächlich der Wahrheit entspricht...?

Aber davon mal abgesehen: Es ist nicht die feine englische Art, nach so kurzem Kontakt zum Vater auf der Auszahlung des Pflichtteil bereits zu dessen Lebzeiten zu bestehen. Sprich doch mal mit ihm, ob er nicht bereit ist, Dir jetzt schon einen kleineren Geldbetrag auszuzahlen, der dann beim tatsächlichen Erbfall mit dem Pflichtteilsanspruch verrechnet wird. Kommt natürlich auch darauf an, wie herzlich eure Beziehung ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3781x hilfreich)

Hallo,

früher gabe es m. W. mal die Regelung, dass uneheliche Kinder ihren Pflichtteil vorab einfordern können. Das ist jetzt nicht mehr der Fall.

Grüße, Heike

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48381 Beiträge, 17070x hilfreich)

Einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers gibt es nicht.

Seit der völligen Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern im Erbrecht gibt es diese Möglichkeit nicht mehr.

Es steht Dir natürlich frei, eine freiwillige notarielle Vereinbarung über die vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils mit Deinem Vater zu schließen.

1x Hilfreiche Antwort

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