Erbrecht - Schenkung - Anspruch?

25. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Teresa1978
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbrecht - Schenkung - Anspruch?

Hallo! Ich habe eine Frage. So meine grosseltern haben ihr Hotel an meinen Onkel und Nichte verschenkt. Wir wissen genau das die 2 das lange geplant hatten und die grosseltern dazu ueberredet haben. Das ganze passierte vor ca. 5 jahren. Der vater meiner nichte ist vor 7 jahren verstorben. Meine Mutter (die Erbin normalerweise) lebt noch. Hat meine Mutter irgendwelchen Anspruch dagegen was zu tun? Ihre Mutter ist jetzt erst verstorben und der Vater lebt noch. Wir wissen genau das die das geplant hatten und somit meine mutter um einen hohen erbbetrag betrogen haben. Ich bin total entsetzt das menschen solche erbschleicher sind. Meine Nichte war jahrelang nie bei meinen grosseltern. Und nur weil mein Onkel (der beschenkt wurde) meine Mutter nicht ausstehen konnte hat sie sich sobald der Vater meiner nichte gestorben war mit ihr zusammen getan und meine grosseltern bequasselt. Wir haben den Vertrag angefordert per Anwalt ueber die schenkug. Besteht denn da jegliche hoffnung fuer meine Mutter was dagegen zu tun? Teresa

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Zu Lebzeiten dürfen die Grosseltern mit ihrem Vermögen anfangen, was sie wollen. Auch verschenken. Wer ist denn jetzt eigentlich verstorben und aus was leitet ihre Mutter Erb- oder Pflichtteilsansprüche ab?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Teresa1978
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

meine Grossmutter ist verstorben.soviel ich Weiss haben die das auch ganz schlau gemacht den in den vertrag reingeschrieben das sie meine Grosseltern pflegen muessen und denen monatlich geld zahlen. Auch wenn man vermutet das dies alles geplant war von denen um meine Mutter leer ausgehen zu lassen kann nichts dagegen getan warden?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Da solte man sich mal genauer erkundigen. Nach meiner Kenntnis fällt die Schenkung
anteilmäßig, gemindert um jährlich 10 % in die Erbmasse zurück.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Um eine Schenkung handelt es sich aber nur so weit, wie keine Gegenleistung vorhanden ist. Eine Pflegeverpflichtung sowie monatliche Zahlungen stellen jedoch eine Gegenleistung dar.

Ob es sich um eine gemischte Schenkung handelt und Deine Mutter daher einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen kann, kann man anhand der Angaben nicht prüfen.

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