Erbrecht (Schulden Minderjähriges Kind)

17. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Avalon123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht (Schulden Minderjähriges Kind)

Ich habe eine Frage zum Erbrecht und hoffe auf Hilfe

Herbst 2023: Grossmutter von meinem Sohn verstirbt. Ihr ältester Sohn hat das Erbe ausgeschlagen. (Er wohnt in Deutschland und konnte das vor Ort machen)

Ich lebe hingegen mit meinen Sohn(also ihrem Enkel) schon immer in der Schweiz (wir haben beide die Schweizerische Staatsbürgerschaft und haben eigentlich keine Verbindung zu Deutschland).

Grossmutter hat in Deutschland gelebt (sie war keine Deutsche Staatsangehörige)

Der Vater meines Sohnes ist ebenfalls bereits verstorben, wir waren nicht verheiratet und er hatte ebenfalls keine Deutsche Staatsbürgerschaft (er ist damals zu mir in die Schweiz gezogen), somit ist mein Sohn dann als alleiniger Erbe nachgerückt.

Im Februar 2024 habe ich das Erbe schriftlich beim Amtsgericht ausgeschlagen (nach Vorgaben des Schweizer Rechts, da ich angenommen habe, dass das Amtsgericht eine Ausschlagung nach Schweizer Recht akzeptieren wird/muss).

Im März 2024 leitete mir das Schweizer Gericht ein Schreiben des Amtsgerichts weiter (dass mein Sohn als Erbe in Frage kommt, und weiten Infos zur Ausschlagung, Frist etc.). das Schreiben war mit 8. Dezember 2023 datiert.

Daraufhin habe ich beim zuständigen Amtsgericht nachgefragt, ob sich das einfach gekreuzt hat mit meiner Ausschlagung oder ob ich das erneut machen muss.

Auf diese Fragen habe ich nie eine Antwort erhalten….. Keine Reaktion und telefonisch konnte ich nie jemanden erreichen…. Für mich war dann eigentlich alles erledigt…..

Nun kam heute die Info, dass mein Sohn das Erbe angenommen hat, da die Ausschlagung nicht notariell beglaubigt wurde. Ich môchte anmerken, dass in der Schweiz eine formlose Ausschlagung möglich ist - ich habe somit die Ausschlagung nach schweizer Recht vorgenommen.

Die Erbschaft ist massiv überschuldet, mein Sohn gerade mal 5 Jahre alt….

Was für Möglichkeiten habe ich? Kann ich diesen Entscheid wegen Irrtum anfechten und nochmals ausschlagen ?

Was passiert wenn ich nicht mehr reagiere? Würden die jetzt 13 Jahre lang darauf warten, bis mein Sohn volljährig ist und ihm dann sein bis dahin angespartes Vermögen wegnehmen?

Es kann doch nicht sein, dass mein Sohn mit massiven Schulden ins Leben starten muss….

Ich verzweifel hier noch

Danke für die Hilfe

-- Editiert von User am 17. Dezember 2024 18:44

-- Editiert von User am 17. Dezember 2024 18:48

-- Editiert von User am 17. Dezember 2024 18:51

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

Nach der aus deutscher Sicht anwendbaren EU Erbrechtsverordnung ist eine Ausschlagung dann formgerecht, wenn Sie dem Formerfordernissen des Rechts des Staates entspricht, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nachzulesen in Artikel 28 EuErbVO. Dabei ist es aus deutscher Sicht auch egal, dass die Schweiz nicht Mitgliedsstaat ist.

p.s. allerdings gilt auch zu Bedenken, ob die Ausschlagung evtl. der Genehmigung des schweizer Familiengerichts bedurfte (soweit das nach dem dortigen Recht erforderlich wäre). Die Frage richtet sich auch nach dem dortigen Recht. Keine Ahnung wie es diesbezüglich dort aussieht.


-- Editiert von User am 17. Dezember 2024 19:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Avalon123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Also ist es eigentlich falsch, dass das Amtsgericht nun schreibt, dass das Erbe angenommen wurde?

Eine Genehmigung durch das Familiengericht gibt es in der Schweiz nicht. Daran sollte es also auch nicht gelegen haben….

Hast du einen Tipp wie ich nun vorgehen sollte, dass das Gericht das ändert und die Ausschlagung akzeptiert?

Es wäre für mich sehr umständlich einen Deutschen Anwalt hinzuziehen zu müssen….

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

In welchem Rahmen wurde das denn überhaupt mitgeteilt? Solange kein Erbschein beantragt wurde, ist die Aussage des Gerichts eine reine Meinungsäußerung aber keine gerichtliche Feststsellung die angreifbar wäre. Es gibt also eigentlich nichts zu ändern. Man kann aber trotzdem hinschreiben und auf Art. 28 EuErbVO hinweisen sowie auf das hier https://openjur.de/u/2374350.html.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von Avalon123mitglied):
Also ist es eigentlich falsch, dass das Amtsgericht nun schreibt, dass das Erbe angenommen wurde?

Nein, denn die Schweiz ist kein Mitglied der EU und somit gilt dort auch die EU-ErbVO nicht. Die Ausschlagung hätte vor einem deutschen Nachlassgericht erfolgen müssen oder sie hätte von einem deutschen Notar oder der deutschen Botschaft notariell beglaubigt werden müssen.

Zitat (von Avalon123mitglied):
Eine Genehmigung durch das Familiengericht gibt es in der Schweiz nicht.

Die wäre allerdings auch noch erforderlich gewesen.

Zitat (von Avalon123mitglied):
Was passiert wenn ich nicht mehr reagiere?

Wahrscheinlich nichts, aber absolut sicher ist das nicht.

Zitat (von Avalon123mitglied):
Würden die jetzt 13 Jahre lang darauf warten, bis mein Sohn volljährig ist und ihm dann sein bis dahin angespartes Vermögen wegnehmen?

Ja, das ist denkbar. Daher solltest Du nichts auf den Namen des Kindes sparen. Darüber hoinaus haftet das Kind jedoch nicht (§ 1629a Abs. 1 BGB).

Zitat (von Avalon123mitglied):
Kann ich diesen Entscheid wegen Irrtum anfechten und nochmals ausschlagen ?

Auch das ist möglich. Dazu sollte man sich aber von einem deutschen Anwalt (oder Notar) rechtlich beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, denn die Schweiz ist kein Mitglied der EU und somit gilt dort auch die EU-ErbVO nicht.


Das die Schweiz kein Mitglied ist, ist hier egal, da es bei dem Ervfall in Deutschland auf die deutsche Sicht ankommt und in Deutschland gilt die EU-ErbVO. Daher ist hier auch Art. 28 einschlägig egal ob es sich um Drittstaatler handelt. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre über Art. 11 EGBGB trotzdem die Ortsform ausreichend.

Zitat:
Die wäre allerdings auch noch erforderlich gewesen.


Das Erfordernis richtet sich nach schweizer Recht, da das keine Erbfrage ist sondern eine familienrechtliche Frage und da bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Wohnsitz des Kindes, also Schweiz.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von ratstata):
Daher ist hier auch Art. 28 einschlägig egal ob es sich um Drittstaatler handelt.

Nein, das ist nicht so, da das Schweizer Gericht kein Gericht eines Mitgliedsstaates ist (Art. 13 EU-ErbVO).

Die Ausschlagungserklärung hätte daher vor einem deutschen Gericht abgegeben werden müssen. Das ist aber nicht erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

Das ist auch nicht erforderlich, genausowenig wie es für die Anwendung der EU-ErbVO auch für die Fragen des materielle rechts erforderlich ist, dass der Verstorbene zB Staatsbürger eines Mitgliedsstaates wäre. Selbst wenn man aber der Meinung wäre, wäre trotzdem die Ortsform nach Art. 11 EGBGB maßgeblich (siehe oben gepostete Entscheidung des OLG Köln Rn 17, wo es um eine Ausschlagung in Brasilien ging).

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