Erbrecht Stiefmutter, Stiefschwester

7. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
DJ Udo
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)
Erbrecht Stiefmutter, Stiefschwester

Hallo,

ich lebe mit meinem Vater, der verwitwet ist, in einem Haus. Als einziger Sohn besitze ich nach dem Tode meiner Mutter einen gesetzlichen Pflichtteil am Haus, der jedoch noch nicht per Erbschein beantragt wurde. Das Haus würde nach dem Tode meines Vaters an mich fallen, was auch der Wunsch meines Vaters ist. Mein Vater hat mittlerweile eine neue Partnerin gefunden, die auch in unser Haus einziehen möchte. Eine Hochzeit ist in absehbarer Zeit geplant. Wie verändert sich die erbrechtliche Situation für mich. Was muss getan werden, um meinen vollständigen Erbanspruch am Haus zu behalten? Bestehen Erbansprüche der potentiellen Stiefmutter und Stiefgeschwistern, es gibt 3 Kinder aus einer früheren Ehe, gegenüber dem Vermögen meines Vaters und meinem Vermögen. Ich bin kinderloser Single und verfüge über Rentenkapitalversicherungen, Bausparverträge etc. Würden diese bei meinem Tode an die Stiefmutter oder Stiefgeschwister fallen? Werde ich in meiner Wahlfreiheit, was mit meinem angesparten Vermögen geschieht, durch das Erbrecht beschnitten?

Über eine Einschätzung der rechtlichen Situation würde ich mich freuen.

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Solange Dein Vater nicht wieder verheiratet ist, besteht seitens der neuen Partnerin kein Erbanspruch.
Wenn Dein Vater jedoch wieder heiratet, beträgt der gesetzliche Erbteil für die neue Ehefrau Deines Vaters 1/2, der Pflichtteil demnach 1/4 des Erbes. Der Pflichtteil kann nicht entzogen werden. Einzige Möglichkeit, dass Du das volle Erbe behälst, wäre ein notarieller Erbverzicht der Stiefmutter. Der Pflichtteil besteht jedoch nicht in einem Anteil am Haus, sondern im finanziellen Gegenwert.

Stiefkinder sind nicht erbberechtigt.

Dein eigenes Vermögen würde in keinem Fall an die Stiefmutter oder Stiefgeschwister fallen. Erben würde Dein Vater, bzw, wenn er nicht mehr lebt Deine leiblichen Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen. Per Testament kannst Du aber auch anderes bestimmen. Dir gegenüber wäre nur Dein Vater pflichtteilsberechtigt.

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