Erbrecht/ Unterschlagung=Schenkung

30. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
klaus42alt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbrecht/ Unterschlagung=Schenkung

Ein Erbfall
Ehefrau des Verstorbenen mit Einzelverfügungsgewalt auf alle Ehepaarkonten und Depots eröffnet angesichts des sich verschlechternden Krankheitszustandes zwei neue Anlagekonten nur auf den eigenen Namen und lässt Kontosalden fällig werdender Geldanlagen im Mai und August auf ihre eigenen Konten umbuchen. Kein Transferbeleg trägt die Unterschrift des Ehemannes, der auch im Oktober stirbt. Ein im Haushalt irgendwo aufbewahrtes Testament ist angeblich nie dagewesen. Bei Eröffnung d. Erbscheines wird
nur ein geringes Ktoguthaben der Eheleute ausgewiesen, dass gerade zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht. Der Wert von Wohnhaus und Grundstück notizzettelmässig
mit der Hälfte des tatsächl. Wertes angegeben
Eigentum an anderen Grundstücken (Bauerwartungsland) ebenso verschwiegen wie die Auszhlg einer L-Versicherung z.G. der Witwe. Witwe + 2 Kinder sind sich im Vorgehen einig. Der Älteste , aus erster Ehe d. ERblassers, soll möglichst gering am Erbe teilhaben. Der ermittelte mit juristischem DRuck bei den sich sträubenden Hausbanken,die zu dieser Umbuchung geraten hatten,den vorgenannten Sachverhalt der Konto-Umbuchung.
NIrgendwo ist ein Hinweis,dass der Erblasser überhaupt noch in dem körperlichen/geistigen Zustand war eine solche Schenkung zu veranlassen. Die Bank hat auch nicht mit Besuch in der Wohnung
erforderliche Unterschriften zur Absegnung dieser "Bereicherung"
einzuholen. Alle Belege zu Transfers,Kto-Eröffnung der neuen
Beschenkten-Ktos,Löschung d.vorh. Ehepaar-Ktn tragen die Unterschrift der Nutzniesserin.
Die Witwe behauptet nun vor Gericht, eine Schenkung für Pflege im Krankheitszustand ihres Ehemannes erhalten zu haben. Es liegen keine schriftl.Erklärungen dazu vor ebenso keine Bankbelege. MIterben, die später vom ERbe der Mutter profitieren, sagen mündlich aus , dies sei ein mündl. Wunsch des Vaters gewesen.(alle "Zeugen" profitieren davon)
Der junge Richter erscheint verunsichert
und kann sich nicht entscheiden, wer denn nun in der Beweispflicht ist und übt Druck auf den benachteiligten/betrogenen Miterben aus,sich auf einen Vergleich einzulassen, der diesem nur 40% des zusteh. Anteils geben würde.
Es kann doch nicht sein, dass der Betrogene beweisen muss , dass die angeblich Beschenkte keine Schenkung erhalten sondern sich einfach ohne Unterschrift und Information des Schenkers bedient hat.
Oder sind wir inzwischen schon soweit, dass
der Schenker nichts mehrschriftlich aeussern oder per Unterschrift dokumentieren muss ?
Wie wäre hier vorzugehen....
Ich bin der Ansicht, dass die Sache sogar nach Unterschlagung riecht....
Was mich allerdings verunsichert: Urteil LG Coburg v.23.03.04 Az 11 O 820/03
von klaus42alt - 30.11.2005 12:29:05

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
klaus42alt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum antwortet hier niemand ?

Ist es tatsächlich so, dass jemand ein eigenes Anlagekonto eröffnet, das gesamte Bankvermögen vom gemeinsamen Oder-Konto per Allein-Verfügungsvollmacht aufs eigene transferiert und einfach anschliessend vorm Gericht als glaubwürdig erscheint mit der Behauptung "er hats mir geschenkt...ich hab nur seinen mündlichen Auftrag ausgeführt "
Wo leben wir denn hier ?

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