Erbrecht der DDR - unehelicher Sohn - Fristen??

27. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Chr. Ebertsch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht der DDR - unehelicher Sohn - Fristen??

Angenommen ein Erblasser, nennen wir ihnen Georg S., stirbt am 14.02.1981 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau, Anna Frieda S., welche den gesamten Grund- und Vermögensbesitz erbt. Nach deren Tod 1986 vererbt sie ihr Vermögen an Freunde weiter.

Auf dem Gebiet der BRD lebt ein unehelicher Sohn des Erblassers Georg S.. Dieser verstirbt jedoch bereits 1984 ohne Kenntnis, dass der Vater bereits verstorben ist. Erbansprüche wurden an Ihn nie herangetragen. Die einzige Tochter des unehelichen Sohnes erfährt erst im Zuge von Familienforschungen 2009, dass 1981 ihr Großvater in der DDR verstorben ist. Steht dieser Enkelin noch ein Pflichtteilsanspruch am Erbe ihres Großvaters zu? Welche formalen Schritte wären zu gehen?

Über eure rechtliche Einschätzung zu meinem oben konstruierten Fall wäre ich dankbar.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.03.2011 09:19:38
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Nach dem DDR Recht war der uneheliche Sohn genau wie ein ehelicher Sohn voll erbberechtigt. In dem von Dir geschildertem Fall kann wohl nur ein Fachanwalt für Erbrecht genau Auskunft geben.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Greta159
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich rate Dir auch Dich an einen Anwalt zu wenden. Am besten einen Fachanwalt, der sich auch mit dem Erbrecht in der DDR auskennt.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Bezüglich des Todes des Georg S. ist jedoch inzwischen bereits die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen, so dass ich aus diesem Grunde keine Ansprüche sehe.

Bezüglich Anna-Frieda S. war der uneheliche Sohn nicht erbberechtigt, wenn ich das richtig verstanden habe, so dass ich bezüglich deren Tod auch keine Ansprüche erkennen kann.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

hh, ich bin mir nicht so sicher , ob die Verjährungszeit von 30 Jahren nicht gehemmt war, weil der Sohn ja vom Ableben des Vaters gar nichts wusste. Außerdem war das DDR Recht ja auch , zwar nicht in allen , aber in einigen Paragraphen, nicht identisch mit dem BGB. Folglich könnte sich hier eine ganz andere Konstellation ergeben.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.03.2011 14:29:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Das DDR Recht sah überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch vor. Im Erbfall wie diesem geschilderten hätten Sohn und Ehefrau je zu 50 % geerbt. ( ohne Testament ). Die Ehefrau hätte also nur über 50 % des Erbes bei ihrem Tod verfügen können. Ich würde auf jeden Fall einen Fachanwalt einschalten.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12329.03.2011 14:29:36
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Pflichtteilsansprüche gab es nach dem DDR Recht nur dann , wenn der Erblasser seinen Kindern zu Unterhalt verpflichtet war, sonst nicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Aber jetzt noch nach über 30 Jahren die Hand aufhalten, obwohl ja scheinbar nie eine familiäre Bindung vorhanden war? Und der Erbanspruch wäre ja damals in Mark der DDR gewesen und da wäre dann der Faktor 10: 1 zur DM gewesen. Vermutlich wäre das Erbe aber gar nicht transferierbar gewesen.

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