wie ist das eigentlich,
ein uneheliches Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt.
wenn der Vater stirbt, erbt das Kind, wenn kein Testament vorhanden ist, seinen gesetzlichen Anteil.
Wenn ein Testament vorhanden ist, das das Kind ausschließt, hat es Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Diesen muss es aber innerhalb von 3 Jahren einfordern, oder?
Wie ist das, wenn das Kind nur zufällig erfährt, dass der Vater verstorben ist,
kann es dann davon ausgehen, dass kein Testament vorhanden war und es (mit-)Erbe ist?
Wenn es (mit-)Erbe ist, kann es sein gesetztliches Erbteil 30 Jahre lang einfordern?
Im Fall eines Testaments hätte es ja vom Amtsgericht angeschrieben werden müssen, oder?
wenn nicht, beginnt die 3-jahres-Frist fürs Pflichtteil trotzdem mit Kenntnis des Todes zu laufen?
Erbrecht des unhelichen Kindes gegenüber dem leiblichen Vater
24. Juli 2020
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Frage vom 24. Juli 2020 | 14:45
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 35x hilfreich)
Erbrecht des unhelichen Kindes gegenüber dem leiblichen Vater
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 24. Juli 2020 | 16:06
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
ZitatWenn ein Testament vorhanden ist, das das Kind ausschließt, hat es Anspruch auf seinen Pflichtteil. Diesen muss es aber innerhalb von 3 Jahren einfordern, oder? :
Ja.
Zitat:Wie ist das, wenn das Kind nur zufällig erfährt, dass der Vater verstorben ist,
kann es dann davon ausgehen, dass kein Testament vorhanden war und es (mit-)Erbe ist?
Nein.
Zitat:Wenn es (mit-)Erbe ist, kann es sein gesetztliches Erbteil 30 Jahre lang einfordern?
Ja.
Zitat:Im Fall eines Testaments hätte es ja vom Amtsgericht angeschrieben werden müssen, oder?
Wenn dem Amtsgericht Kenntnis von dem unehelichen Kind hat, ja.
Zitat:wenn nicht, beginnt die 3-jahres-Frist fürs Pflichtteil trotzdem mit Kenntnis des Todes zu laufen?
Wenn kein Testament vorhanden ist, läuft die Frist ab Kenntnisnahme vom Tod, wenn ein Testament vorhanden ist, ab Übersendung der Benachrichtigung vom NG.
#2
Antwort vom 25. Juli 2020 | 23:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Der Pflichtteil setzt die Kenntnis der Enterbung voraus. Diese Kenntnis kann aber nur dann vorliegen, wenn auch Kenntnis des entsprechenden Testamentes besteht.
Somit läuft die Verjährungsfrist für den Pflichtteilanspruch erst ab Kenntnis des Testaments.
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