Erbrecht nur durch Einwilligung der Kinder möglich?

27. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
frozenbrain
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)
Erbrecht nur durch Einwilligung der Kinder möglich?

Moin,ich habe eine spezielle Frage an euch. In einem sich anbahnen Erbstreit benötige ich hier Rat.

Grob gesagt geht es darum. Meine Großeltern haben eine Immobilie auf deren 3 Kinder (unsere Eltern) übertragen, bevor sie beide verstorben sind. Jedes derer Kinder, hat ebenfalls Kinder. Die Verteilung ist auf jeweils 1/3 geregelt. (Juristisch)

Nun ist es so, dass Partei B auf Partei A+C enormen Druck ausübt,um ein Dokument zu unterschreiben, dass eine Erbfolge von 1/3 aufhebt und auf die gesamten Enkelkinder überträgt.

Der Grund scheint offensichtlich,da bei einer 1/3 Regelung seine Kinder zu wenig abbekommen würden, da die Summe auf mehrere Kinder verteilt werden müsste.

Nun zu meiner Frage. Kann ich in Abstimmung meines Vaters ein Dokument aufsetzen (juristisch beglaubigt) ,sodass eine evtl. Unterschrift meines Vaters nur durch die bestätigte Unterschrift von mir Gültigkeit erhält? Ich rede nicht von Entmündigung, sondern nur in "diesem einen bestimmten Fall." Ich möchte hier meinen Vater absichern, damit er den Druck vom Aggressor nicht schutzlos ausgeliefert ist.



-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 23:48

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von frozenbrain):
Nun ist es so, dass Partei B auf Partei A+C enormen Druck ausübt,um ein Dokument zu unterschreiben, dass eine Erbfolge von 1/3 aufhebt und auf die gesamten Enkelkinder überträgt.


:???:

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#2
 Von 
frozenbrain
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von hh):
:???:


Was meinst du mit dem Smiley?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von frozenbrain):
Ich rede nicht von Entmündigung

Die gibt es auch nicht mehr.



Zitat (von frozenbrain):
Nun zu meiner Frage. Kann ich in Abstimmung meines Vaters ein Dokument aufsetzen (juristisch beglaubigt) ,sodass eine evtl. Unterschrift meines Vaters nur durch die bestätigte Unterschrift von mir Gültigkeit erhält?

Es gibt die "Notarielle (General-)Vollmacht" - diese verhindert aber normalerweise nicht, das der Vollmachtgeber auch selber rechtswirksam unterschreiben kann, wenn er bei vollem Verstand ist.

Ein Eintrag im Grundbuch scheidet wohl auch aus, ohne Zustimmung von B.

Aktuell wüsste ich keine andere Möglichkeit, als
A) sich (zeitlich begrenzt) freiwillig unter Betreuung stellen zu lassen, was Finanzen / Vermögen / Immobilien angeht
B) eine Unterlassungsklage gegen B



@hh
Man möchte, dass der Vater für den Fall
Zitat (von frozenbrain):
Erbfolge von 1/3 aufhebt und auf die gesamten Enkelkinder überträgt

keine rechtswirksame Unterschrift mehr leisten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erbfolge von 1/3 aufhebt und auf die gesamten Enkelkinder überträgt


Das habe ich wohl gelesen aber nicht wirklich verstanden, was der Fragesteller damit meint.

Möchte B, dass A+C Teile ihres Erbteils an die Kinder von B abtreten?

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von frozenbrain):
Grob gesagt geht es darum. Meine Großeltern haben eine Immobilie auf deren 3 Kinder (unsere Eltern) übertragen, bevor sie beide verstorben sind.

Also:
Die Großeltern haben vor ihrem Tod eine Immobilie zu gleichen Teilen an ihre 3 Kinder verschenkt.
Nun sind diese 3 Kinder gemeinsam Eigentümer der Immobilie, zu je 1/3.

Zitat:

Jedes derer Kinder, hat ebenfalls Kinder. Die Verteilung ist auf jeweils 1/3 geregelt. (Juristisch)

Welche "Verteilung" auf die Enkel soll wie geregelt sein?

Zitat:
Nun ist es so, dass Partei B auf Partei A+C enormen Druck ausübt,um ein Dokument zu unterschreiben, dass eine Erbfolge von 1/3 aufhebt und auf die gesamten Enkelkinder überträgt.

??? Der Satz ist nicht verständlich.

Die drei Eigentümer der Immobilie vererben in dem Moment, wo sie sterben, jeweils ihren Eigentumsanteil. Wenn sie kein Testament haben, das etwas anderes bestimmt, dann erbt der Ehegatte 1/2 und die Kinder ebenfalls 1/2. Vom gesamten Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes, einschließlich des Eigentumsanteils an der Immobilie.

Zitat:
Der Grund scheint offensichtlich,da bei einer 1/3 Regelung seine Kinder zu wenig abbekommen würden, da die Summe auf mehrere Kinder verteilt werden müsste.

Ja. Das ist so. Je mehr Kinder man hat, desto kleiner ist der Anteil am Erbe, wenn die gesetzliche Erbfolge greift. Aber wie gesagt: 1/2 erbt eh die Ehefrau, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Den Rest teilen sich die Kinder. Gibt's nur ein Kind, dann erbt es die andere Hälfte. Gibt es 5 Kinder, erbt jedes 1/5 der Hälfte, also 1/10.

Zitat:
Nun zu meiner Frage. Kann ich in Abstimmung meines Vaters ein Dokument aufsetzen (juristisch beglaubigt) ,sodass eine evtl. Unterschrift meines Vaters nur durch die bestätigte Unterschrift von mir Gültigkeit erhält?

Nein.
Solange Ihr Vater noch lebt, haben Sie überhaupt keine Erbansprüche. Weil es gar nichts zu erben gibt.

Wenn der Vater meint, daß er von seinem Vermögen (zu dem 1/3 dieser Immobilie gehört) etwas verschenken will, kann er das machen. Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung stirbt, jedes Jahr um ein Zehntel abschmelzend.

Zitat:
Ich rede nicht von Entmündigung, sondern nur in "diesem einen bestimmten Fall." Ich möchte hier meinen Vater absichern, damit er den Druck vom Aggressor nicht schutzlos ausgeliefert ist.

Das müssen Sie schon Ihrem Vater überlassen, da haben Sie überhaupt nicht mitzureden.

Wenn Ihr Vater gern Hilfe haben möchte, weil er sich von seinem Bruder unter Druck gesetzt fühlt, dann stärken Sie ihm einfach den Rücken. Sein Bruder hat in der beschriebenen Hinsicht keinerlei Ansprüche gegen die anderen Miteigentümer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das habe ich wohl gelesen aber nicht wirklich verstanden, was der Fragesteller damit meint.

Möchte B, dass A+C Teile ihres Erbteils an die Kinder von B abtreten?

So scheint es zu sein. Weil B meint, die Schenkungsanteile müssten sich nicht nach der Zahl der Kinder richten, sondern nach der Zahl von deren Enkeln.

Die ganze Idee übersieht komplett, daß die drei Brüder noch leben, und jeder von ihnen jederzeit seinen 1/3-Anteil an der Immobilie verkaufen kann, und sei es auf dem Weg der Teilungsversteigerung.

Die beschenkten drei Brüder sind ja nicht verpflichtet, ihren Anteil an der Immobilie bis zu ihrem Tod zu behalten und dann an ihre Kinder zu vererben.
Sie können ihren Anteil vorher verwerten, und sie können auch in einem Testament eine völlig andere Erbregelung treffen.

Mal ganz davon abgesehen, daß eventuell vorhandene Ehefrauen der Brüder hier völlig ignoriert werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Wenn jemand will, dass die Enkel zu gleichen Teilen was vom Erbe haben, dann hätten die Großeltern dazu was ins Testament schreiben müssen und an diese vererben.
Jetzt ist es zu spät und man kann es nur noch für die eigenen Enkel machen.

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