Erbrecht/uneheliches Kind - Vaterschaft war gerichtlich anerkannt - bin ich erbberechtigt?

13. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Gizeh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht/uneheliches Kind - Vaterschaft war gerichtlich anerkannt - bin ich erbberechtigt?

Hallo,
würde mich freuen, wenn mir jemand bei nachfolgendem Problem helfen kann.

ich bin geboren 1961; Vaterschaft wurde vom Gericht anerkannt; hatte nie Kontakt zu meinem leiblichen Vater; mein leiblicher Vater starb 1988, was ich bis vor einem Monat nicht wusste; seine damalige Frau(nicht wieder verheiratet) sowie der Sohn aus dieser Beziehung leben noch;

Bin ich in diesem Fall erbberechtigt? Wenn ja, in welcher Höhe?

-- Editiert von Gizeh am 13.07.2004 09:36:15

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

Du bist erberechtigt (Anteil des Vaters) wie das Kind aus der Ehe. Dein Vater kann deinen Anteil per Testament halbieren (Pflichtteil).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Das stimmt so nicht. Ein Erbrecht für nichteheliche Kinder ist nur dann gegeben, wenn der Erbfall (Tod des Vaters) NACH dem 31.3.1998 eingetreten ist UND das Kind nach 1949 geboren ist.

In diesem Fall kein Erbanspruch.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich dachte, es würde rückwirkend für alle gelten. Sorry.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Die Frage von Gizeh war wohl auch, ob er/sie gegenüber der Frau oder dem Halbbruder erbberechtigt ist.

Gegenüber der Frau: Nein

Gegenüber dem Halbbruder: Ja, wenn dieser keine eigenen Kinder hat.



Bezüglich des Erbanspruches gegenüber dem Vater möchte ich die Aussagen von WolfgangL und Betra korrigieren.

Gegenüber dem 1988 verstorbenen Vater bestand ein Erbersatzanspruch nach westdeutschem Recht. In der DDR bestand damals ein voller Erbanspruch (bis zum 02.10.1990). Da Gizeh erst jetzt vom Tod des Vaters erfahren hat, sind die Ansprüche gegebenenfalls noch nicht verjährt.

Der Erbersatzanspruch besteht in gleicher Höhe, wie der Erbanspruch, nur dass er finanziell abgegolten werden muss. Im konkreten Fall beträgt er 1/4 des Erbes. Falls das nichteheliche Kind vom Erbersatzansprcuh ausgeschlossen wurde, hat es ein Anrecht auf den Pflichtteil, das ist im konkreten Fall 1/8 des Erbes.

1x Hilfreiche Antwort

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