Sachstand:
Familie L bestehend aus den Eheleuten Mutter U, Vater K sowie Tochter S und Tochter E.
Die Töchter sind leibliche Abkömmlinge von Mutter U. Tochter S ist leiblicher Abkömmling von Vater K, die Tochter E hat einen anderen Vater. Mutter U und Vater K haben ein Haus.
1994 verstirbt Vater K ohne ein Testament zu hinterlassen. Tochter S erbt zusammen mit Mutter U. Eine Erbauseinandersetzung hat bis heute nicht stattgefunden. Das damals vorhandene Bargeld wurde von Mutter U zur Teiltilgung der noch auf dem Haus befindlichen Hypothek und zur Deckung der Beerdigungskosten genutzt.
Tochter S. wurde kraft Gesetz als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen mit 25% Anteil. Durch die Mitteilung des Grundbuchamtes wurde die damalige Erbsituation der Tochter S klar. Tochter S. hat auf die Auszahlung ihres Anteiles verzichtet, da das der Mutter U. finanziell nicht möglich war und das Haus nicht verkauft werden sollte.
Situation heute: Mutter U wohnt noch immer in diesem Haus und es ist teilvermietet. Tochter S hat bisher sich nicht an den Kosten beteiligt, aber auch keinen Anspruch auf einen Teil der Miete erhoben.
Die Frage:
Wenn Mutter U verstirbt, werden die Töchter S und E im Wege eines errichteten Testaments von Mutter U zu gleichberechtigten zu Erben. Wie verhält es sich bis zur Erbauseinandersetzung mit den laufenden Kosten (Umlage, Hypothek) und Einnahmen (Miete). Sind diese zu je 50% Prozent von den 2 Erben zu tragen oder muss aufgrund des bestehenden 25 prozentigen Eigentumanteils von Tochter S 37,5% zu 62,5% aufgeteilt werden.
Ich hoffe die Situation klar erklärt zu haben und freue mich auf eine Antwort.
Erbschaft, Aufteilung, Mieteinnahmen
17. Juni 2019
Thema abonnieren
Frage vom 17. Juni 2019 | 21:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft, Aufteilung, Mieteinnahmen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 17. Juni 2019 | 22:27
Von
Status: Unbeschreiblich (46643 Beiträge, 16539x hilfreich)
Zitat:Tochter S. wurde kraft Gesetz als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen mit 25% Anteil.
Wohl eher wurden Mutter U. und Tochter S. zu 50% in Erbengemeinschaft eingetragen.
Zitat:Tochter S. hat auf die Auszahlung ihres Anteiles verzichtet
Da Tochter S. keine Auszahlungsanspruch hatte, konnte sie auch nicht darauf verzichten.
Zitat:Sind diese zu je 50% Prozent von den 2 Erben zu tragen oder muss aufgrund des bestehenden 25 prozentigen Eigentumanteils von Tochter S 37,5% zu 62,5% aufgeteilt werden.
Die Aufteilung erfolgt 5/8 zu 3/8.
#2
Antwort vom 24. Juni 2019 | 18:35
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachfrage:
Zitat:Zitat:Tochter S. wurde kraft Gesetz als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen mit 25% Anteil.
Wohl eher wurden Mutter U. und Tochter S. zu 50% in Erbengemeinschaft eingetragen.
das ist korrekt. Da Mutter U bereist 50% des Hauses gehörten, wurde der Rest als Erbengemeinschaft zu 50% eingetragen. Rein rechnerisch für tochter s also 25%.
Zitat:Tochter S. hat auf die Auszahlung ihres Anteiles verzichtet
Da Tochter S. keine Auszahlungsanspruch hatte, konnte sie auch nicht darauf verzichten.
Wieso hatte Tochter S. als Erbin keinen Auszahlungsanspruch gegenüber Mutter U?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 24. Juni 2019 | 19:16
Von
Status: Schlichter (7863 Beiträge, 4452x hilfreich)
Zitat:Wieso hatte Tochter S. als Erbin keinen Auszahlungsanspruch gegenüber Mutter U?
Einen solchen Anspruch gibt es nicht.
#4
Antwort vom 26. Juni 2019 | 21:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich meine das hier:
Es ist doch eine Erbengemeinschaft entstanden. Alle Entscheidungen über den Nachlass (wie z.b. Verkauf von Immoblien) müssen von nun an gemeinschaftlich getroffen werden. Tochter S hätte doch nun die Auseinandersetzung verlangen können oder?
Also den Anspruch auf die Erbauseinandersetzung. Liege ich da völlig falsch?
#5
Antwort vom 26. Juni 2019 | 22:33
Von
Status: Unbeschreiblich (46643 Beiträge, 16539x hilfreich)
Zitat:Tochter S hätte doch nun die Auseinandersetzung verlangen können oder?
Ja, das ist aber etwas anderes als eine Auszahlung.
Wirklich erzwingen kann man die Auseinandersetzung nur über eine Teilungsersteigerung.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.132
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
4 Antworten