Erbschaft Haus- Stiefschwester und ich

17. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb536361-9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft Haus- Stiefschwester und ich

Guten Abend zusammen,

ich hätte einmal folgende Frage:

Ist Situation: Meine Vater hat sich mit seiner neuen Frau ein Hausgekauft. Diese wurde von ihm abbezahlt und er möchte nun das Testament ändern. Mein Vater hat nur mich als Kind, seine Frau hat 3 Kinder.

Mein Vater und seine Frau wollen zwei der drei Kinder vom Hauserbe auschließen und nur mir und der jüngsten Tochter vererben.

Dazu hat mein Vater folgende Möglichkeiten genannt:

1. Ich bekomme 40% vom Haus und die Tochter der Frau 60% dafür übernimmt sie die Pflege im Alter der Eltern. Hierfür meinte mein Vater solle ich einen Verzicht unterschreiben weil theretisch laut Notar mir die 50% vom Vater zustehen.

2. Meinte er ich kann auf die 50% bestehen.

3. Ich bestehe auf die 50% aber dann kann er die Tochter adoptieren und dann würde ich nur 25 % vom Haus bekommen und sie den Rest.

Nun bin ich ziemlich unschlüssig was ich hier machen soll und hoffe das mir hier jemand Helfen kann. Ich habe so ein bisschen die befürchtung das mich mein Vater zur Unterschrift drengen will weil er eigentlich direkt ne Antwort haben wollte um schnellstmöglich einen Notartermin zu machen.

Danke euch und freundliche Grüße

Falco K.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17318x hilfreich)

zu 1. und 2.: 50% wäre Dein Pflichtteil für den Fall, dass die Frau zuerst verstirbt. Sollte Dein Vater zuerst versterben, wäre Dein Pflichtteil nur 25% vom Hausanteil Deines Vaters, also nur 12,5% vom Hauswert.

zu 3.: Das kann er im Prinzip machen und für den Fall, dass die Frau zuerst verstirbt würdest Du nur 12,5% vom Hausanteil Deines Vaters bekommen, also nur 6,25% vom Hauswert.

Insgesamt halte ich das für einen fairen Vorschlag, auch wenn es eine Konstellation gibt, bei der Dein Anspruch höher wäre.

Zitat:
Ich habe so ein bisschen die Befürchtung das mich mein Vater zur Unterschrift drängen will weil er eigentlich direkt ne Antwort haben wollte um schnellstmöglich einen Notartermin zu machen.


Das wird wohl so sein. Allerdings gehe ich davon aus, dass er Dir schon eine angemessene Bedenkzeit einräumen wird.

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#2
 Von 
fb536361-9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Ich denke das ich dann lieber die 40/60 Teilung machen werde. Mein Vater wird die Frau schätzungweise nicht überleben.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 13x hilfreich)

Leibliche und adoptierte Kinder enterben geht zwar ganz leicht.
Aber wegen den Pflichtteilansprüchen nicht immer so wie im ersten Satz "gedacht".
Wenn Pflichtteilberechtigte ihre Ansprüche geltend machen, dann müssen die Pflichtteile "in Bar" ausbezahlt werden.

Für den Fragesteller:
Wer das Haus abbezahlt hat ist - meiner Meinung nach - nicht entscheidend,
sondern was im Grundbuch steht.

1. Mit wie viel % ist der Beispielvater Eigentümer vom "mit seiner neuen Frau gekauften" Haus?
2. Wie hoch sind die Schulden auf das Haus?
3. Wie hoch ist das Geldvermögen vom Vater alleine?
4. Wie hoch ist das gemeinschaftiche Geldvermögen vom Vater und seiner neuen Frau?
=> 50% davon in die Erbmasse
5. Wie hoch wird zum Todeszeitpunkt des Beispielvaters der Verkehrswert/Zeitwert seiner "Gegenstände" sein?
NICHT Hausrat; z.B. KFZ
6. Wie hoch wird zum Todeszeitpunkt des Beispielvaters der Verkehrswert/Zeitwert von gemeinschaftiche "Gegenstände" sein? (Vater + seine neue Frau)
NICHT Hausrat; z.B. KFZ
7. Wie hoch werden zum Todeszeitpunkt des Beispielvaters dessen Schulden / Verbindlichkeiten sein?
8. Wie hoch werden zum Todeszeitpunkt des Beispielvaters die gemeinschaftichen Schulden / Verbindlichkeiten sein? (Vater + seine neue Frau)

Gesetzlicher Erbanteil "seiner neuen Frau": 50 %
Gesetzlicher Erbanteil vom verstorbenen Beispielvater für den Fragesteller: 50%
unter den Voraussetzungen
1. Der Fragesteller ist das einzige leibliche Kind vom verstorbenen Beispielvater
2. Der verstorbene Beispielvater hat keine Kinder adoptiert.

Der gesetzliche Pflichtteil ist 50 % vom gesetzlichen Erbanteil.
Wenn der gesetzliche Erbanteil 50 % wäre, also 25 %.
Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Geldanspruch.

Solange der Beispielvater die drei Kinder seiner zweiten Ehefrau nicht adoptiert,
gibt es im Todesfall vom Beispielvater die drei Kinder seiner zweiten Ehefrau erbrechtlich nicht.

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#4
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Natürlich besteht für dich das "Risiko", dass die Pflege durch die Stiefschwester niemals erforderlich wird und sie dann trotzdem die sechzig Prozent bekommt, ich würde jedoch schriftlich fixieren lassen, dass sie im Pflegefall nicht nur die praktische Pflege übernimmt, sondern auch sowohl erforderlichen Unterhalt zahlt, falls die Rente nicht ausreicht, als auch dir den Rücken freihält, falls dein Vater etwa doch ins Heim muss (etwa weil sie es nicht mehr schafft oder nicht mehr darf wegen medizinischer Gegebenheiten) und dann das Amt bei dir anklopft und Unterhalt will.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8453 Beiträge, 4619x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
...und dann das Amt bei dir anklopft und Unterhalt will.

Das ist relativ unwahrscheinlich, außer man verdient über € 100.000.

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