Guten Tag,
ich hoffe, es kann jemand einen guten Rat geben. Danke schonmal im Vorasu. Zum Problem:
Meine Frau hat eine Erbschaft ausgeschlagen, da eine Gartenlaube abgerissen werden musste und am Ende laut Gartenverein minus bei rausgekommen wäre. Nun stellte sich heraus, dass doch noch Aktiva inm Nachlass ist und sie wurde von Nachlassverwalter gefragt, ob sie Kinder habe, diese könnten erben. Sie hat keine Kinder, wie könnte man an das Geld noch herankommen? Hat jemand eine Idee? Anfechten nach 119 BGB sinnvoll? Habe gelesen, dass es oft efolglos ist... vielen Dank.
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Erbschaft ausgeschlagen - was nun?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Die Erbin wusste, was sie erklärte und sie wollte eine Erklärung diesen Inhaltes auch abgeben. Was soll da anfechtbar sein?
wirdwerden
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Aus dem Beitrag ergibt sich m.E. nicht, ob die Frau pflichtteilsberechtigt ist.
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Ich hatte bewußt von einer Option geschrieben. Allerdings - wenn die nächsten gesetzlichen Erben die Kinder wären, dann spricht ja eigentlich sehr viel dafür, dass der/die Verstorbene der Vater/die Mutter der Frau ist.
wirdwerden
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hallo,
ja das mit dem irrtum habe ich mir beinhae auch schon so gedacht. allerdings war es ja ein irrtum seitens des gartenvereinsvorstandes, der auf einer falschen kalkulation bzw. auf nichtvorhersehbaren umständen resultierte. bringt das vielleicht etwas?
ansonsten weiß ich nicht genau was PFLICHTTEIL bedeutet, ich werde mal schnell nachlesen..vielen dank schon mal! achja, was wäre denn ein irrtum, der die anfechtung wirksam machen würde? und mal so am rande finde ich es ja schon ziemlich dreist von der BRD dass die sich nicht an ihre eigenen gesetze halten. wenn im gesetz steht, aufgrund eines irrtums, dann ist doch ein irrtum ein irrtum....
beste grüße
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hallo nochmal,
nein die verstorbene ist die tante der frau, alle die vorher in der reihenfolge waren, haben ausgeschlagen aufgrund dieser gartenlaubengeschichte, meine frau wurde dahingehend sozusagen einfach "mitgerissen" und hat sich selbst gar nicht informiert. nun hat aber nur sie diesen brief von der nachlassverwaltung bekommen, dass wenn sie kinder hätte, diese erbberechtigt wären..
danke und gruß
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Nö, das mit dem Irrtum ist nun wirklich ausgepaukt. Es gibt viele verschiedene Irrtümer, sind alle klassifiziert. Und ein Motivirrtum ist nun mal unerheblich. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Man muss sich nun mal bei seinem Wort nehmen lassen. Und in der genannten Bestimmung ist doch schon sehr klar definiert, wann ein Irrtum erheblich ist. Da ist die Einschränkung doch schon im Gesetz.
Wenn es die Tante war, dann entfällt auch der Pflichtteil.
wirdwerden
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quote:
meine frau wurde dahingehend sozusagen einfach "mitgerissen" und hat sich selbst gar nicht informiert.
Selbst schuld.
Diese Erklärung war ja nun kein Irrtum, es gibt keinen Anfechtungsgrund.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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ok, vielen dank an alle für die stellungnahme!! Alles Gute.
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@ Dieter: der Pflichtteil scheidet aus, weil eine Nichte nicht pflichtteilsberechtigt ist. Das ist doch weiter oben schon alles geklärt.
Außerdem setzt § 119 BGB
eindeutig fest, welche Irrtümer angefochten werden können. Nämlich die, wenn jemand über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war (ich wollte etwas verleihen und verkaufe es, weil ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin) oder aber eine Erklärung diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte(in einer Auktion hebt jemand die Hand, um seinen Freund zu begrüßen und bekommt den Zuschlag für ein teures Gemälde).
Beides liegt hier nicht vor. Als sie die Erklärung abgab wollte sie diese Erklärung abgeben und sie wusste auch, was sie tat.
Über Motive sind keine Nachforschungen zu betreiben, zumal diese ja eher in einer Kristallkugel zu erlesen sind.
wirdwerden
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quote:
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...und am Ende laut Gartenverein minus bei rausgekommen wäre. Nun stellte sich heraus, dass doch noch Aktiva in,dm Nachlass is
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Wegen dieses Irrtums hat sie wohl im Bewußtsein, daß kein Erbe vorhanden ist, gehandelt. Andernfalls hätte sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen. So abwegig ist das mit dem Irrtum nicht.
Ob aber eine Anfechtung wegen Irrtums; § 119 BGB
zum Erfolg führen würde, könnte nur ein erfahrener Fachmann nach Prüfung der Sachlage beurteilen.
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Doch, es ist abwegig. Das ist ein Motivirrtum, und der spielt keine Rolle. So erfahren muss der Fachmann nicht sein. Jurastudium, 1. Semester. Gesetzestext ist eindeutig, Rechtsprechung auch. Kommentierung auch.
wirdwerden
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quote:
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Beides liegt hier nicht vor. Als sie die Erklärung abgab wollte sie diese Erklärung abgeben und sie wusste auch, was sie tat.
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Das ist ja alles richtig. Sie hat aber in dem Glauben gehandelt, daß ihr ein eine großer Nachlaß zuteil werde. Denkste!. Hätte sie auch so gehandelt,wenn sie gewußt hätte, daß ihr nur Abrißschutt bliebe??
Ich finde, daß dies ein Irrtum gewesen ist. Ihre Argumentation verstehe ich nicht. "sie wußte was sie tat", aber nicht ahnen konnte daß ihr damit ein Irrtum unterlaufen würde.
Offensichtlich haben sich beide Beitrage zeitlich überschlagen. Ich habe eine Korrektur vorgenomme,als ich las, daß die Erblasserin die Tante gewesen ist.
Ihre Gesetzedefinition (es ist schon aus dem Text zu entnehmen) kann ich nicht zustimmen.
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Nun ja, Glauben allein nutzt halt nichts. Sie hätte nachforschen müssen. Hat sie nicht getan. Ich kann ja auch nicht sagen, ich wusste nicht, dass es strafbar ist, Schwiegermütter umzubringen. Hab ich halt geglaubt.
Ich definiere kein Gesetz, sondern es steht so im Gesetz drinnen, ausdrücklich. Da ist kein Definitionsspielraum.
wirdwerden
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Erbschaft Ausschlagung Anfechtung
... Voreilige Ausschlagung einer Erbschaft Urteil zu: Erbschaft Ausschlagung Anfechtung Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten. Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Auszug aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.09.2008
I-3 Wx 123/08
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quote:
Ich definiere kein Gesetz, sondern es steht so im Gesetz drinnen, ausdrücklich. Da ist kein Definitionsspielraum.
Da hast du selbstverständlich recht; ich habe im Moment nicht an die Realdefinition gedacht.
Das "so steht es im Gesetz" wäre m.E. eine Aussage über eine Realdefinition, was auf diesen Fall nicht zutreffen würde. Es macht eine Auslegung des Gesetzes erforderlich
Was sie hätte tun sollen und nicht wirklich getan hat, ist aus meiner Sicht kaum zu beurteilen.
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quote:
Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Einleuchtend. Jetzt werden alle, die ausgeschlagen haben, anfechten. Also kommen die vor dem TE in der Erbfolge zu Berücksichtigenden eher an das Erbe, insbesondere wenn diese sich ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt haben.
Interessante Lage.
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