Erbschaft ausschlagen, verstorbene Oma - Sozialamt

8. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Birnbaum66
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)
Erbschaft ausschlagen, verstorbene Oma - Sozialamt

Liebes Forum,

nachdem mir schon mal so toll geholfen worden ist, habe ich eine weitere Frage die mir unter den Nägeln brennt.

Vor ca. 4 Jahren wurde das Haus der Großmutter meines Mannes verkauft,- er stand zu 1/4 als Miteigentümer im Grundbuch. Die Oma war zu dem Zeitpunkt des Verkaufes im Heim, welches zum Teil vom Sozialamt finanziert wurde.

Mein Mann lies sich seinen Anteil auszahlen. (ca. 7000 Euro, das Haus lag in einer Stadt in der der Immobilienpreis komplett am Boden lag, war aber sicherlich mehr wert).

Mutter und Oma meldeten den Verkauf nicht dem Sozialamt. In den Unterlagen der toten Mutter fanden wir die Rückforderung des Sozialamts, welche sich auf knapp 30000 Euro beläuft. Was Mutter und/oder Oma mit dem Geld gemacht haben wissen wir nicht. Die Mutter vererbt lediglich Schulden.

Kann das Sozialamt uns dafür belangen? Mein Mann schlägt das Erbe aus. Aber immerhin war er Miteigentümer und hat damals dem Verkauf zugestimmt - auch das Haus unter Wert zu verkaufen.

Ich gehe davon aus, dass er als Enkel nicht unterhaltspflichtig für seine Oma war. Die Schenkung des Viertel erfolgte in den achtziger Jahren, so dass sich das Sozialamt sie auch nicht hätte wieder holen können.

Kann uns das Sozialamt dennoch in irgendeiner Weise belangen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1343x hilfreich)

Es ist ausschließlich der Großmutter anzulasten wenn sie
ihr Vermögen nicht angegeben hat.
Ihr Gatte hat sich lediglich seinen eigenen Anteil auszahlen lassen.
Insofern wird das Sozialamt die Forderung abschreiben.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 753x hilfreich)

Guten Tag,

Enkel sind nicht (bar-)unterhaltspflichtig. Das heißt, dass sie nicht für die Großmutter haften müssen.

Eine Haftungsfrage stellt sich nur in dem von Ihnen beschriebenen Fall.

Liegt das Erbe länger als 10 Jahre zurück, kann ein Sozialamt nicht mehr darauf zurück greifen.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125984 Beiträge, 40574x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Liegt das Erbe länger als 10 Jahre zurück, kann ein Sozialamt nicht mehr darauf zurück greifen <hr size=1 noshade>

Es geht nicht um das Erbe, das hat er ausgeschlagen.
Und die 10 Jahresfrist gilt nur bei Schenkungen.


Die 7000 EUR sind sein Eigentum, da hat das Amt keinen direkten Zugriff drauf.



Sollte das Amt Forderungen stellen, dann müsste man die Rechtsgrundlage prüfen.
Ämter stellen bekanntermaßen gerne mal Forderungen nach dem Motto "schauen wir mal ob er zahlt".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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