Erbschaft bei schwierigen Familienverhältnissen

7. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
socialmouse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft bei schwierigen Familienverhältnissen

Ich bin bereits durch die Kanzlei Voigt und Partner Berlin beraten, die sich auch mit Erbrecht befasst. Alleerdings brauche ich noch die Meinungen eines Dritten.
Meine Großmutter ist verstorben. Die Rente betrug doch etwas mehr als gedacht und sie war eine sparsame Frau.
Demnach ist eine hohes Erbe vorhanden. Jedoch gibt es keine Kinder mehr und nur noch die Enkel. Wie wäre in einem solchem Fall der Satz bei 3 Enkeln?
Mann ist bereits vor Jahren verstorben.

Mir liegt ein Fax vor von Voigt & Partner in dem es heißt eine solche Prüfung würde längere Zeit dauern. Ich hätte aber gern vorab ein paar Tipps und eine Richtung, vor allem will ich nicht, dass uns ein Anwalt abzockt. Die steuern es dann so mit 10% vom Erbe oder sowas und das wäre doch sehr viel geld für solche eine Beratung.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
socialmouse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso: Laut Voigt & Partner müsse man mit jedem Enkel in Kontakt treten. Ich habe zu keinem Kontakt und wenn die sich nicht melden wer kriegt dann deren Anteil?

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Hallo,

Es liegt kein Testament vor?
Dann erbt jedes Kind der Großmutter zu gleichen Teilen. Wenn das Kind verstorben ist, erhalten dessen Kinder den jeweiligen Anteil gemeinsam.

Aus der Aussage, dass drei Enkelkinder da sind, kann man somit keine Aufteilung machen, entscheidend ist die Herkunft.
Nehmen wir an, die Verstorbene hatte zwei Kinder, A und B.
A hat zwei Kinder, A1 und A2, B hat ein Kind, B1.
A und B sind verstorben.
Dann erben A1 und A2 jeweils 25% (denn A hätte 50% bekommen), B1 erbt die 50%, die B bekommen hätte.

Das klingt erst mal einfach, aber jetzt kommt die Komplikation: Alle Erben bilden eine Erbengemeinschaft, diese Prozentsätze sind lediglich die Anteile an der Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft darf nur gemeinsam über das Erbe bestimmen, daher MUSS mit den Miterben in Kontakt getreten werden.
Man kann, wenn die Miterben erst mal nicht zu finden sind, nicht aufschiebbare Tätigkeiten ausnahmsweise machen, das betrifft in erster Linie die Beauftragung und Durchführung der Beerdigung (die Sache der Erben ist), auch das Ausräumen verderblicher Waren aus dem Kühlschrank ist o.k. Aber bereits Kündigung des Mietvertrages oder Ausräumen der Wohnung gehört nicht dazu.

Das Hauptziel einer Erbengemeinschaft ist ihre eigene Auflösung, sprich: Verteilung des Erbes. Die Kanzlei hat vielleicht bessere Möglichkeiten, die Erben zu ermitteln, aber die Auseinandersetzung mit den Miterben kann sie dir auch nicht abnehmen.

-- Editiert am 07.09.2010 16:57

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#3
 Von 
guest-12308.09.2010 08:39:50
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Wie wäre in einem solchem Fall der Satz bei 3 Enkeln?
Grübel, grübel, wie könnte das wohl sein?
Welchen Geschlechtes sind denn die Enkel und welche Haarfarbe haben sie? Ist / sind diese ggf. übergewichtig, Raucher und welchen Bildungsgrad haben sie jeweils erreicht?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Mir liegt ein Fax vor von Voigt & Partner in dem es heißt eine solche Prüfung würde längere Zeit dauern.


Wenn die Verwandtschaftsverhältnisse klar sind, dann sollte so eine Prüfung nicht notwendig sein. Wenn aber erst noch die verwandtschaftsverhältnisse geklärt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass es nicht noch weitere Kinder oder Enkel gibt, dann kann das schon noch etwas dauern.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12308.09.2010 08:39:50
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Aber bereits Kündigung des Mietvertrages oder Ausräumen der Wohnung gehört nicht dazu.
Doch das kann schon dazu gehören.

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

@ ladser: Wie denn das?
Mietvertrag kündigen: Der Erbe hat das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, wie kann denn ein anderer Erbe kündigen, ohne das zu klären?
Wohnung ausräumen: Wenn man denn alles auf eigene Kosten lagert, mag das ja gerade noch gutgehen; da die Wohnung aber sowieso nicht gekündigt werden kann, sehe ich Schwierigkeiten, das Ganze zu rechtfertigen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Der Erbe hat das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, wie kann denn ein anderer Erbe kündigen, ohne das zu klären?


Jeder einzelne Erbe hat das Recht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehören. Die Kündigung und das Ausräumen der Mietwohnung gehören dann zur ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn kein Anlass zur Annahme besteht, ein Erbe würde tatsächlich in den Mietvertrag eintreten. In so einem Fall ist ein einzelner Erbe im Rahmen der Nachlassverwaltung nach meiner Einschätzung sogar verpflichtet, die Kündigung auszusprechen und die Wohnung zu räumen, damit ein unnötiger Schaden zu Lasten des Nachlasses vermieden wird.

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