Erbschaft einer Wohnung bei Wohnrecht Dritter

18. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Irgane
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbschaft einer Wohnung bei Wohnrecht Dritter

Guten Abend

Meine in Deutschland lebende Frau ist vor kurzem zur Alleinerbin ihres Verstorbenen Vaters erklärt worden. Weiters hatte der Vater noch aus einer anderen Ehe 3 Kinder. Diese 3 Kinder erben den Pflichtteil. Der Haupterbgegenstand ist eine Ferienwohnung in Österreich. Testamentarisch ist festgelegt, dass seine Lebensgefährtin, welche in Deutschland lebt, Wohnrecht auf Lebenszeit hat. Was passiert nun? Meine Frau kann die anderen 3 Geschwister nicht ausbezahlen da sie das nötige Geld nicht hat. Müssen wir alle auf den Erbteil so lange warten bis die Lebensgefährtin auch nicht mehr ist oder steht da ein Zwangsverkauf an? Festgehalten ist auch, dass der Lebensgefährtin des Verstorbenen die Einrichtung der Wohnung hinterlassen wird. Zählen hierzu auch Bilder, die wie jetzt herausgefunden wurde beträchtlichen Wert haben? Vielen dank für Ihren Rat.

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5 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich gehe bei dieser Antwort davon aus, dass der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.

Der Pflichtteil muss sofort und in Geld ausgezahlt werden.

Deine Frau hätte hier die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern (§ 2306 BGB ).

Daneben ist noch zu prüfen, wie hoch denn der um das Wohnrecht geminderte Wert der Wohnung im Verhältnis zum Gesamtnachlass ist. Wenn das weniger als 1/8 des Gesamtwertes des Nachlasses (Pflichtteil) ist, dann gelten weitere Regelungen des § 2306 BGB .

Der Wert des Wohnrechtes hängt u.a. sehr vom Alter der Lebensgefährtin ab.

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#2
 Von 
Irgane
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Nun zur Mietminderung: Die Lebensgefährtin und Wohnrechtsinhaberin auf Lebenszeit hätte laut statistischer Erwartung noch 22 Jahre zu leben. Die Miete beläuft sich ca. auf 700 ¤ monatlich. Gäbe eine Summe von 184.000 ¤. Der Wert der Wohnung beläuft sich auf 175.000 ¤. Nun ist die Frage wie stark die Wertminderung ist und wie viel den ca. (geht nur um eine grobe Schätzung) nun den Pflichtanteilserben ausbezahlt werden müsste? Nochmals vielen dank schon vorab für ihre Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nach dem BewG hat ein Wohnrecht für eine 60-jährige Frau den Wert der 12,034-fachen Jahresmiete, also in diesem Fall 101.085€.

Dabei wird jedoch ein Zinssatz von 5,5% zugrunde gelegt, der aktuell wohl deutlich zu hoch angesetzt wäre. Ein niedrigerer Zinssatz für aber zu einem höheren Wert des Wohnrechtes.

Welcher Zinssatz dafür aktuell zugrunde gelegt werden kann, weiß ich leider nicht.

Der so errechnete Wert des Wohnrechtes wird vom Wert des Hauses abgezogen.

Die Pflichtanteilsaerben bekommen aber tatsächlich ihren Pflichtanteil bezogen auf den Gesamtwert des Hauses. Die 3 Geschwister hätten also je einen Anspruch auf 21.875€ zzgl. des Pflichtteiles aus den anderen Wertgegenständen. wenn wir davon ausgehen, dass die Bilder und sonstigen Wertgegenstände auch noch einmal einen Wert von 25.000€ haben, dann hätten die Geschwister einen Pflichtteilsanspruch von je 25.000€.

Sollte sich herausstellen, dass dann der Wert des Hauses abzügl. Wohnrecht unter 25.000€ liegt, dann bist Du nicht verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, d.h. die Lebensgefährtin hätte keinen Anspruch auf das Wohnrecht.

Es sieht auf den ersten Blick (genaue Berechnung erforderlich) jedoch so aus, als ob der Wert von 25.000€ überschritten würde.

Dann hast Du die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern. Du würdest dann das Haus nicht bekommen, sondern stattdessen auch ca. 25.000€, wie die Geschwister.

In beiden Fällen wäre das Wohnrecht für die Lebensgefährtin weg.

Die Entscheidung, was Du jetzt machen sollst oder kannst, kann ich Dir leider nicht abnehmen. Auf jeden Fall würde ich die Lebensgefährtin ansprechen und mit ihr diskutieren, wie man aus dieser Zwickmühle wieder herauskommt.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo HH, ich bin da etwas irritiert, da du auch hier wieder vorschlägst, ein Erbe auszuschlagen und dafür das Pflichtteil einzufordern.
Ich denke, wenn man das Erbe ausschlägt hat man kein Recht auf das Pflichtteil.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich denke, wenn man das Erbe ausschlägt hat man kein Recht auf das Pflichtteil.

Das ist auch eigentlich richtig.

In dem hier genannten Fall gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, die im § 2306 BGB festgelegt ist.

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