Erbschaft für Kinder ohne Kontakt

8. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)
Erbschaft für Kinder ohne Kontakt

Hallo,

ich hab da mal ne Frage.

Ich bin Vater von Zwillingen aus einer kurzen Beziehung. Die Vaterschafts wurde durch eine Vaterschaftsfesstellungsklage nachgewiesen. Unterhalt wird regelm. bezahlt. Ein Kontakt besteht nicht, da die Mutter diesen verhindert.

Nun meine eigentliche Frage.

Ich gedenke ein Haus zu bauen. Wie sieht es im Fall meines Ablebens mit dem Erbe aus ? Steht den beiden dann der Pflichtteil zu ? Was steht Ihnen genau zu ?

Ich bin verheiratet ohne weitere Kinder...

Testament oder Erbe?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Deiner Kinder sind deine Erben. Auch wenn die Mutter den Kontakt verhindert.

Ihnen steht also nicht nur ein Pflichtteil zu, sondern alles - teilen müssen sie mit einer evtl. vorhandene Ehefrau und evtl. vorhandenen/kommenden weiteren Kindern.

Um sie das Erbe für die Kinder auf einen Pflichtteil zu reduzieren, müsstest du sie enterben. Aber diese Begrifflichkeiten kenne ich nicht genau und vielleicht meldet sich hierzu noch ein/e Fachfrau/mann aus dem Erbrecht.

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#2
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)

ich hab ja bereits oben geschrieben das ich verheiratet bin.

wie hoch ist der pflichtteil denn pro kind ?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Damit sie nur den Pflichtteil bekommen, müsstest du sie erst enterben. Aber ich bin da nicht bewandert genug; wird sich vielleicht noch jemand mit mehr Ahnung in den Details melden.

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#4
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)

wir verstehen uns da falsch. ich will sie gar nicht enterben. mich interessiert nur wie sich der pflichtteil errechnet

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

wie so pflichtteil?
willst du ein testament schreiben in dem sie nicht berücksichtigt werden?
pflichtteil ist die hälfte des gesetzlichen erbteils. also 50%.
dann gibt es noch einen pflichtteilergänzungsanspruch...
google einfach mal danach...


-- Editiert von jau am 08.07.2008 15:17:17

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#6
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)

ich weiss noch nicht ob ich das möchte. ist ne längere geschichte, aber ich mach mir halt so meine gedanken darüber.

sagen wir mal folgendes bsp

ich hätte 100.000,00 € zu vererben. Bin verheiratet und die beiden Kinder aus einer früheren Beziehung.

Nehmen wir mal an, ich hätte auch ein Testament in dem nur meine Frau bedacht ist. Wie errechnen sich dann die 100.000 ?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Dann ist deine Frau Alleinerbin und deinen Kinder steht der Pflichtteil in Höhe von je 1/8 zu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

@jon35:

mach dich mal kundig, was der Unterschied zwischen Erbteil, Pflichtteil und -ergänzungsanspruch ist, dann reden wir nicht aneinander vorbei.

Fakt ist:
Auch uneheliche Kinder, die ein Vater nie im Leben gesehen hat, haben haargenau die gleichen Rechte, wie die Kinder, die in einer intakten Familie aufwachsen. Du gehst anscheinend davon aus, dass uneheliche Kinder von Grund auf schlechter gestellt sind. Sind sie aber nicht!

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#9
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)

hallo hehe,

nein davon gehe ich nicht aus. ich werde mich natürlich mal schlau machen. vielen dank für den tip.

ich möchte nur ausloten, was auf meine frau zukommen kann, wenn ich nicht mehr bin, das ist alles.

ich habe in keinster weise vor jemanden zu benachteiligen...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ohne Testament gilt folgendes:
Deine Frau erbt 50% und die beiden Kinder je 25%. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die für den Nachlass gemeinsam verantwortlich ist. Bei einer Immobilie werden z.B. alle Erben in das Grundbuch eingetragen. Bei Bankkonten können die Erben nur gemeinsam verfügen. Ein gegenseitiger Auszahlungsanspruch besteht nicht.

Mit einem Testament, in dem Deine Frau Alleinerbin wird gilt folgendes:
Dein Frau wird Alleinerbin, d.h. sie wird zu 100% Eigentümerin Deines Nachlasses.
Deine Kinder haben jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/8 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch muss ausgezahlt werden.

Mit einem Testament kann man natürlich auch jede beliebige andere Regelung treffen, die irgendwo zwischen der gesetzlichen Regelung und dem Einsetzen Deiner Frau als Alleinerbin liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jon35
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo hehe,

danke für die wirklich sehr gute Auskunft. Du hast mir wirklich sehr geholfen.

Werde nun ein Testament beim Notar machen. Halte das für das Beste. Mit dem Sterben lass ich mir allerdings noch 50 Jahre Zeit ;-))

LG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Danke für die Blumen, aber die Antwort kam von <B>hh</B>. Die/der ist hier der Fachmann/frau ;)

Grüße, hehe

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