Erbschaft mit Tier

13. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hans35
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(143 Beiträge, 27x hilfreich)
Erbschaft mit Tier

Ein Mann, Mitglied eines Pferdesportvereins, wohnt mit seinem Pferd einsam in einem Wald. Nachdem er plötzlich stirbt, ist das Pferd für einige Zeit sich selbst überlassen, bis der Tote und das Tier endlich aufgefunden werden. Der Verein nimmt das Pferd (mit Zustimmung der Polizei) in seine Obhut, wobei Unterbringungs- und Tierarztkosten entstehen.

Die Lage bezüglich der Erbschaft ist unklar. Vermutlich ist das Pferd das Einzige von Wert, aber es ist in einem jämmerlichen Zustand. Die (gesetzlichen) Erben würden es gern meistbietend verkaufen, oder aber die Erbschaft ausschlagen. Eine Entscheidung des Nachlassgerichts kann da lange dauern (angeblich 3 Monate), zumal erst auch nach einem Testament und nach potentiellen Wertgegenstände gesucht werden muss.

Wie muss der Verein sich verhalten, damit das Pferd möglichst schnell an einen neuen Eigentümer übereingnet werden kann? Wer ist dann der Verkäufer, und haftet er für "Sachmängel"?

Mangels Masse wird wohl kein Nachlasspfleger bestellt werden.

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33 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Wie muss der Verein sich verhalten, damit das Pferd möglichst schnell an einen neuen Eigentümer übereingnet werden kann?

Das ist recht einfach zu beantworten: abwartend



Zitat (von Hans35):
Eine Entscheidung des Nachlassgerichts kann da lange dauern (angeblich 3 Monate

Und was konkret soll das Nachlassgericht da entscheiden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Nach BGB Par 1960 soll das Nachlassgericht den Nachlass "sichern". Da das Pferd fortlaufend Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Tierarzt usw. verursacht müsste das Nachlasgericht m.E. doch dafür sorgen, dass das Pferd möglichst schnell an einen neuen Eigentümer kommt, ohne dass abgewartet werden muss, wer da alles noch seine Fristen ausnutzt, um dann doch die Erbschaft auszuschlagen.
Aber, kann das Nachlassgericht überhaupt Verkäufer sein?

Ähnlicher Fall:
Zum Nachlass gehört eine große Menge Obst. Kann das Nachlassgericht das Obst verkaufen, bevor es verdirbt und Entsorgungskosten (und Geruchsbelästigung der Nachbarn) entstehen? Und wer haftet dafür, wenn das Obst "gespritzt" ist?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37525 Beiträge, 13796x hilfreich)

Das Nachlassgericht verkauft kein Obst, glaub es mir mal. Auch Pferde werden von dort nicht veräußert. Letztlich ist doch das Ordnungsamt für das Pferd verantwortlich. Wenn das Amt das Pferd dann irgendwo unterbringt, dann muss es auch die Unterbringungskosten zahlen. Ob die dann gegebenenfalls gegenüber den Erben geltend gemacht werden können, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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#4
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden:

Zuständig und damit auch verfügungsberechtigt über die Gegenstände der Erbschaft, zumal wenn sie nur einen geringen materiellen Wert haben, ist in der Zeit, bis ein Erbe feststeht, einzig das Ordnungsamt.
Welche gesetzliche Grundlage hat das? Aus ihr müsste hervorgehen, wann das Ordnungsamt eingreift und wie weit der rechtliche Spielraum dafür reicht. Soweit der Spielraum nicht ausreicht, muss dann hingenommen werfen, dass gar nichts passiert und das Erbe ggf an Wert verliert.

Par 1960 BGB findet also nur Anwendung, wenn es um "werthaltige" Erbschaften geht, so dass ein Erschaftspfleger bestellt werden kann, der berechtigt ist, Verkäufe u.ä. zu tätigen. Das Gericht macht sonst garnichts.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37525 Beiträge, 13796x hilfreich)

Nö, das Ordnungsamt ist für verwahrloste, gefährliche Tiere verantwortlich, und das hat mit der Erbschaft bzw. der Erbsituation gar nichts zu tun.

wirdwerden

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#6
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Das bedeutet: Das Pferd muss in ein Tierheim, jedenfalls so lange, bis ein Erbe feststeht. Evtl. findet sich jemand, der sich um das Tier freiwillig und auf eigene Kosten kümmert, er hat aber keine Möglichkeit Eigentum an dem Pferd zu erwerben, weil niemand Verkäufer sein kann, da (wie in der Frage vorausgesetzt) wegen des geringen Werts der Erbschaft bzw. wegen der Überschuldung des Erblassers kein Nachlasspfleger vom Gericht eingesetzt wird.

Eine aus Tierschutzsicht sehr unbefriedigende Situation! Denn wer zahlt schon für Tierarzt, Unterbringung, Futter usw., was ja auch zu einer emotionellen Beziehung führen wird, wenn er nicht sicher sein kann, dass ihm das Pferd später auch gehört? Könnte es da in anderen Gesetzen (z.B. Tierschutzgesetz) Bestimmungen geben, die da Abhilfe schaffen?

-- Editiert von User am 21. Juli 2023 15:06

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37525 Beiträge, 13796x hilfreich)

Nee, da hast Du völlig falsche Vorstellungen. Wenn das Tierheim tiergerechte Unterbringungsmöglichkeiten hat,, dann wird es dort untergebracht, und zwar mit Pflege, Futter und medizinische Versorgung. Ansonsten kümmert sich das Ordnungsamt um anderweitige Unterbringung mit demselben Paket. Und dann gelten die üblichen Fristen, nach welchen das Ordnungsamt sich um die Verwertung (Verkauf) kümmern kann, der Erlös wird dann nach Abzug der Kosten hinterlegt. Was bitteschön entspricht da nicht dem Tierschutz? Mach mich schlau.

wirdwerden

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30420 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Eine aus Tierschutzsicht sehr unbefriedigende Situation!
Wieso? Hat es denn aus Tierschutzsicht den Verein nicht gekümmert, dass das Pferd allein im Wald wohnt und in jämmerlichem Zustand gefunden wurde? Was hat der Verein für sein einsames Vereinsmitglied gemacht?

Vielleicht kann der Verein weiterhin dieses Pferd artgerecht halten.
Vielleicht findet sich dort für das Pferd eine Art Pate oder ein Sponsor... der für die Einstellung aufkommt...
Oder der ganze Verein sammelt.
Oder ein Tierarzt verfügt wegen des jämmerlichen Zustandes eine andere Lösung.

Oder irgendwann, wenn die anderen Sachen mit Erbe/Nachlass/Obst geregelt sind, wird sich auch für das Pferd eine Lösung finden. Vielleicht sogar ein Käufer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wieso? Hat es denn aus Tierschutzsicht den Verein nicht gekümmert, dass das Pferd allein im Wald wohnt und in jämmerlichem Zustand gefunden wurde? Was hat der Verein für sein einsames Vereinsmitglied gemacht?
Wir diskutieren ja hier nur erfundene Szenarien. Deshalb: Der Besitzer des Pferdes hatte psychische Probleme, hat sich immer mehr in seine Waldunterkunft zurückgezogen und sich jede Art von Hilfe, zumal ärztliche Hilfe, verbeten. Der Verein konnte da leider nichts machen, insbesondere nicht gegen den Willen Betreffenden das Grundstück betreten. Zum Schluss hat er sich umgebracht und erst in diesem Zusammenhang nicht für das weitere Wohlergehen des Pferdes (testamentarisch) gesorgt. Als er dann längere Zeit nicht mehr erreichbar war und von niemandem mehr gesehen worden war, hat jemand die Polizei hingeschickt. (Um in diesem Beispiel den Verein zu entlasten: Das hat ein Vereinsmitglied getan.)
Zitat (von Anami):
Oder irgendwann, wenn die anderen Sachen mit Erbe/Nachlass/Obst geregelt sind, wird sich auch für das Pferd eine Lösung finden. Vielleicht sogar ein Käufer.
Genau in diesem "irgendwann" liegt das (tierschutz-)rechtliche Problem. Das Pferd braucht unverzüglich einen neuen Eigentümer, der für es sorgt, nicht nur eine Unterkunft in einem Tierheim für 1/4 oder 1/2 Jahr. Bis zur Feststellung, wer Erbe ist, gibt es aber keinen Verkäufer. Und ohne Verkäufer keine Eigentumsübertragung. (Oder doch?)

Sicher gibt es wohltätige Paten oder Tierschutzorganisationen, aber darauf aus rechtlicher Sicht zu verweisen, ohne dass eine rechtliche Sicherheit da ist, halte ich für eine Zumutung. (Kann ich z.B. für das Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, ohne dass der Eigentümer mich mit der Haltung beauftragt hat?


-- Editiert von User am 22. Juli 2023 22:47

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Das Pferd braucht unverzüglich einen neuen Eigentümer

Und genau dieses "unverzüglich" wird mit dem vom Gesetzgeber vorgesehen Ablauf ja erfüllt.



Zitat (von Hans35):
Kann ich z.B. für das Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, ohne dass der Eigentümer mich mit der Haltung beauftragt hat?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.

Ob man das erwähnte kann, das erfährt man in der Regel, wenn man sich die vertraglichen Vereinbarungen durchliest.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
- Zitat (von Hans35):
- Das Pferd braucht unverzüglich einen neuen Eigentümer

Und genau dieses "unverzüglich" wird mit dem vom Gesetzgeber vorgesehen Ablauf ja erfüllt.
Na, du hast das Problem ja wirklich zutreffend durchschaut und perfekt gelöst.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46678 Beiträge, 16549x hilfreich)

Wenn sich der Verein um das Pferd kümmert, dann handelt er im Rahmen der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Verein darf also alle Maßnahmen ergreifen, von denen er annehmen durfte, dass sie auch von den Erben getroffen worden wären (§ 677 BGB).

Diese Maßnahmen sollten jedoch mit den potentiellen Erben abgestimmt werden.

Die Entscheidung des Nachlassgerichtes muss dabei nicht abgewartet werden. Ob die potentiellen Erben das Erbe annehmen oder ausschlagen, werden diese selbst am besten wissen.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30420 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Der Verein konnte da leider nichts machen,
Der hat doch was gemacht.
Zitat (von Hans35):
Der Verein nimmt das Pferd (mit Zustimmung der Polizei) in seine Obhut,
Natürlich NACH Auffinden des Mannes und VOR Regelung der Erbschafts-und Nachlassfragen.
Die erfundene Frage ist: 1.Wer zahlt was und wann für das Pferd? 2. Wer wird wann Eigentümer?
Zitat (von Hans35):
Das Pferd braucht unverzüglich einen neuen Eigentümer,
NÖ. Meine Meinung: Es gelten mindestens §2 TierschG und § 90a BGB

Wenn das Pferd ---bis es einen neuen Eigentümer hat--- vom Verein versorgt wird, ist mE zumindest das Tierwohl gewährleistet.

Zitat (von Hans35):
ohne dass eine rechtliche Sicherheit da ist, halte ich für eine Zumutung.
Welche Zumutung? Erbrecht geht nun leider meist nicht schneller als andere behördliche Aufgabenerledigung.
Gern kannst du einen Fachanwalt für Erbrecht fragen, wie das mit lebender Erbmasse ist.

Zitat (von Hans35):
z.B. für das Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, ohne dass der Eigentümer mich mit der Haltung beauftragt hat?
Ja, das geht, wenn du das als Person oder als *Verein* tun würdest.
Zitat (von Hans35):
Sicher gibt es wohltätige Paten oder Tierschutzorganisationen,
Ich habe nicht auf solche verwiesen. Bitte beachte auch bei erfundenen Situationen auf Vorschläge statt auf Verweisungen...
Das mit dem Verweis auf andere Org. in dieser erfundenen Situation würden später andere machen.
In der Realität übrigens auch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Maßnahmen sollten jedoch mit den potentiellen Erben abgestimmt werden.

Diese müssten dazu aber bekannt sein.



Zitat (von Hans35):
Na, du hast das Problem ja wirklich zutreffend durchschaut und perfekt gelöst.

Es gibt kein Problem, wenn der Verein sich an die Gesetze hält. Dazu bedarf es natürlich gewisser juristischer Kompetenzen, an denen es in solchen Vereinen oft mangelt. Idealismus ersetzt nun mal keine juristischen Kenntnisse.



Zitat (von Hans35):
Der Verein nimmt das Pferd (mit Zustimmung der Polizei) in seine Obhut

Bereits das wäre schon falsch, da die Polizei dafür wohl gar nicht zuständig ist, somit also gar keine rechtskräftige Zustimmung erteilen kann.
Für "herrenlose Tiere" ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig, es kann dann per entsprechender Verfügung entscheiden wer das Tier unterbringt. Das kann das Tierheim sein oder ein anderer Kompetenter.
Wenn die Lagerkosten der Sache zu hoch würden, kann das Amt auch die Verwertung der Sachen über eine öffentliche Versteigerung betreiben. Wenn die Lagerung nicht mehr zweckmäßig wäre, kann es auch die Entsorgung anordnen.



Zitat (von Hans35):
Denn wer zahlt schon für Tierarzt, Unterbringung, Futter usw., was ja auch zu einer emotionellen Beziehung führen wird, wenn er nicht sicher sein kann, dass ihm das Pferd später auch gehört?

Sehr viele Leute, wenn ich mir so ansehe, was hier an den Verein der das Tierheim betreibt so gespendet wird.


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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46678 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese müssten dazu aber bekannt sein.


Die sind doch bekannt oder woher sollte der Verein sonst folgende Information haben?

Zitat (von Hans35):
Die (gesetzlichen) Erben würden es gern meistbietend verkaufen, oder aber die Erbschaft ausschlagen.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die sind doch bekannt

Was bekannt sind, sind die eventuellen Erben nach Gesetz.
Ob das tatsächlich die Erben sind, ist wohl ungewiss, es wird ja offenbar noch nach Testament etc. gesucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Für mich (als Nichtjurist) fehlt offenbar eine Bestimmung, die festlegt, wer nach dem Tod des Eigentümers eines Haustieres sofort dessen neuer Eigentümer wird. Die könnte etwa so aussehen (z.B. im Rahmen des Tierschutzgesetzes):
Prio 1: Der Erblasser verfügt testamentarisch, wer der neue Eigentümer sein soll.
Prio 2: Ein Miteigentümer, der das Miteigentum schriftlich nachweisen kann, wird alleiniger Eigentümer.
Prio 3: Der Halter, der nicht Eigentümer war, wird Eigentümer.
Prio 4: ...
Prio 5: Das örtlich nächstgelegene Tierheim wird Eigentümer.
Jede andere Regelung wäre aber genau so gut, oder zumindest besser als gar keine. In jedem Fall wäre es gut, wenn das Tier dadurch aus einem Erbstreit herausgehalten wird, d.h. dass es nicht darauf ankommt, wer Erbe wird und wie lange es dauert, bis das feststeht.

Für besonders absurd an der gegenwärtigen Regelung halte ich, dass jemand, der zu den gesetzlichen Erben gehört, sich nicht traut, sich um das Tier zu kümmern, weil das als faktische Annahme der (ggf. überschuldeten) Erbschaft ausgelegt werden könnte.

-- Editiert von User am 23. Juli 2023 23:45

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Für mich (als Nichtjurist) fehlt offenbar eine Bestimmung, die festlegt, wer nach dem Tod des Eigentümers eines Haustieres sofort dessen neuer Eigentümer wird.

Das würde gegen diverse Grundrechte der berechtigten Eigentümer, gegen das Grundgesetz etc. verstoßen.

Abgesehen davon ergibt sich aktuell keine Notwendigkeit für eine solche Regelung, denn wozu braucht es sofort einen neuen Eigentümer? Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund.



Zitat (von Hans35):
dass jemand, der zu den gesetzlichen Erben gehört, sich nicht traut, sich um das Tier zu kümmern, weil das als faktische Annahme der (ggf. überschuldeten) Erbschaft ausgelegt werden könnte.

Dann lässt er das halt die Befugten machen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46678 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Für mich (als Nichtjurist) fehlt offenbar eine Bestimmung, die festlegt, wer nach dem Tod des Eigentümers eines Haustieres sofort dessen neuer Eigentümer wird.


Die Bestimmung gibt es doch:
Die Erben werden sofortige Eigentümer.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Unbeschreiblich):
Das würde gegen diverse Grundrechte der berechtigten Eigentümer, gegen das Grundgesetz etc. verstoßen.

Das sehe ich überhaupt nicht. Wer soll denn dieser "berechtigte Eigentümer" sein? Wenn er tatsächlich da wäre, könnte er das Tier ja sofort übernehmen, und nicht erst nach einer monatelangen Hängepartie, in der erst ermittelt wird, was es sonst noch zu eben gibt!
Und wo steht im GG, wem welches Tier gehört? Der grundgesetzliche Tierschutz wiegt hier mE mehr als das Eigentumsrecht.

Zitat (von hh):
Zitat (Unbeschreiblich):
Die Bestimmung gibt es doch:
Die Erben werden sofortige Eigentümer.

Ist es so schwer zu verstehen, dass es eben nicht so ist?
Dann versuche doch mal, von solchen vermeintlichen Erben sofort geld einzutreiben!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46678 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Und wo steht im GG, wem welches Tier gehört?


Das steht nicht im GG, weil so etwas dort auch nichts zu suchen hat. Vielmehr steht das im BGB.

Zitat (von Hans35):
Ist es so schwer zu verstehen, dass es eben nicht so ist?


Da der Gesetzgeber es in § 1922 BGB so festgelegt hat, ist es selbstverständlich so.

Zitat (von Hans35):
Dann versuche doch mal, von solchen vermeintlichen Erben sofort geld einzutreiben!


Die Problematik besteht in allen Fällen, in denen ein Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Da sieht es das Gesetz nunmal vor, dass man zuerst einen Titel haben muss und dann erst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Wenn sich jedoch der Eigentümer weigert, sich um die Tiere zu kümmern, dann ist nach meiner Auffassung eine Einziehung nach § 19 TSchG möglich.

Und warum Du in Antwort#17 im Ergebnis forderst, dass z.B. das Tierheim Eigentümer des Familienhundes werden soll, wenn der Verstorbene Halter und Eigentümer es versäumt hat eine ausdrücklich testamentarische Festlegung zu treffen, wer denn für das Tier nach seinem Tod sorgen soll, halte ich für offensichtlich verfassungswidrig. Außerdem würde der Vorschlag auch dann Dein Problem nicht lösen, wenn er so umgesetzt werden könnte.

Was machst Du denn, wenn derjenige, der laut Testament neuer Eigentümer werden soll, sich erst noch 6 Wochen nach Testamentseröffnung Zeit lassen will um zu beschließen, ob er das Vermächtnis ausschlagen will. Auch dann gibt es eine monatelange Ungewissheit, denn bis zur Testamentseröffnung kann es leicht 6-10 Wochen dauern und mit dann weiteren 6 Wochen sind wir bei 4 Monaten Ungewissheit. Ist das wirklich besser?

Insgesamt verstehe ich das Problem daher nicht. Die aktuelle Gesetzeslage bietet alle notwendigen Instrumente um das Tierwohl sicherzustellen. Man muss sie nur nutzen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Der einzige interessant erscheinende Hinweis war wohl der zur "Geschäftsführung ohne Auftrag". "Ohne Auftrag" bedeutet hier ja wohl, dass jemand, der sich des Tieres erbarmt, es (ohne Einverständnis des noch unbekannten Erben) wegnimmt und versorgt. Den voraussichtlichen Erben darf er gar nicht erst fragen, denn wenn der zustimmt und damit über einen Teil des Erbes verfügt, gilt das als Annahme der Erbschaft und damit auch als Annahme aller evtl. vorhandenen Verbindlichkeiten. Eine Zustimmung wird es deshalb idR nicht geben.

Wird dann endlich jemand Erbe, und sei es der Staat, muss der "Geschäftsführer ohne Auftrag" das Tier evtl. wieder hergeben. Und niemand weiß im voraus, wie der Erbe dann über das Tier verfügen wird. Vielleicht bei eBay versteigern? Dann kann der "Geschäftsführer ohne Auftrag" wenigstens mitsteigern.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum Du in Antwort#17 im Ergebnis forderst, dass z.B. das Tierheim Eigentümer des Familienhundes werden soll, wenn der Verstorbene Halter und Eigentümer es versäumt hat eine ausdrücklich testamentarische Festlegung zu treffen, wer denn für das Tier nach seinem Tod sorgen soll, halte ich für offensichtlich verfassungswidrig. Außerdem würde der Vorschlag auch dann Dein Problem nicht lösen, wenn er so umgesetzt werden könnte.
Du hast es wirklich nicht verstanden? Ein Tierheim als Eigentümer kann das Tier sofort an eine geeignete Person abgeben und ihr das Eigentum übertragen. Ein nicht greifbarer Erbe kann das nicht, weil das geltende Gesetz in dieser Hinsicht Murks ist.
Zitat (von hh):
Was machst Du denn, wenn derjenige, der laut Testament neuer Eigentümer werden soll, sich erst noch 6 Wochen nach Testamentseröffnung Zeit lassen will um zu beschließen, ob er das Vermächtnis ausschlagen will. Auch dann gibt es eine monatelange Ungewissheit, denn bis zur Testamentseröffnung kann es leicht 6-10 Wochen dauern und mit dann weiteren 6 Wochen sind wir bei 4 Monaten Ungewissheit. Ist das wirklich besser?
Das kann der Gesetzgeber ja ausgestalten, z.B. dass der testamentarische Wille dann und nur dann wirksam ist, wenn eine Eintragung in eine entsprechende Datenbank erfolgt ist. Dafür muss man halt mal mit seinem Personalausweis zu einem entsprechenden Amt, wenn man sich ein Tier anschafft.

-- Editiert von User am 24. Juli 2023 20:27

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Der grundgesetzliche Tierschutz wiegt hier mE mehr als das Eigentumsrecht.

Und wo konkret soll da der Tierschutz nicht gewahrt sein?

Der Tierschutz ist hier überhaupt nicht betroffen, denn der Tierschutz ist nach dem aktuellen Stand der Gesetze in dem Falle gewahrt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
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Zitat (von Hans35):
Du hast es wirklich nicht verstanden?


Nein, Du hast Deine Lösung nicht durchdacht.

Zitat (von Hans35):
Ein Tierheim als Eigentümer kann das Tier sofort an eine geeignete Person abgeben und ihr das Eigentum übertragen.


Und wie lange dauert es bei Deiner Lösung, bis festgestellt wurde, dass das Tierheim Eigentümer ist? Ich fürde mal auf 4-6 Monate tippen. Im Ergebnis kommt dabei also nichts anderes heraus, als bei der derzeitigen Rechtslage.

Zitat (von Hans35):
Das kann der Gesetzgeber ja ausgestalten, z.B. dass der testamentarische Wille dann und nur dann wirksam ist, wenn eine Eintragung in eine entsprechende Datenbank erfolgt ist. Dafür muss man halt mal mit seinem Personalausweis zu einem entsprechenden Amt, wenn man sich ein Tier anschafft.


Was bedeutet, dass in allen Fällen, in denen der Tierhalter das nicht gemacht hat, eine Enteignung der Erben erfolgen würde. Außerdem hilft das auch nicht, wenn die dort eingetragene Person nicht sofort greifbar ist oder sich erst noch Gedanken darüber machen will, ob sie diese Aufgabe annehmen will.

Das aktuelle Tierschutzgesetz bietet alle Möglichkeiten in Fällen wie dem hier beschriebenen für das Tierwohl zu sorgen. Ich sehe da keine Gesetzeslücken. Eher bin ich erstaunt darüber, dass der Tierschutzverein nicht mit den gesetzlichen Möglichkeiten vertraut ist.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was bedeutet, dass in allen Fällen, in denen der Tierhalter das nicht gemacht hat, eine Enteignung der Erben erfolgen würde.
Enteignung der Erben?

Was ich nicht geerbt habe, kann mir auch nicht enteignet werden. Und wer Erbe ist, bestimmt das Gesetz. Der Gesetzgeber hätte durchaus die Freiheit, das Vererben von Tieren anders zu regeln als das sonstige Vererben.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eher bin ich erstaunt darüber, dass der Tierschutzverein nicht mit den gesetzlichen Möglichkeiten vertraut ist.

Ich nicht.

Die tragende Säule solcher Vereine ist der Idealismus, nicht die Juristerei. In Gegenteil, werden juristische Vorgaben wie Gesetze und Verordnungen oft eher als hinderlich für das hehrere Ziel befunden.

Juristen sind in der Mitgliederstruktur mir bekannter Vereine unterrepräsentiert. Und falls sich einer der wenigen mal einer aufmacht und das ganze juristisch sauber aufstellen will, dann wird er gerne mal rausgemobbt, weil er ja "Verhinderer" ist ,,,


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
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(46678 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Was ich nicht geerbt habe, kann mir auch nicht enteignet werden.


Richtig

Zitat (von Hans35):
Und wer Erbe ist, bestimmt das Gesetz. Der Gesetzgeber hätte durchaus die Freiheit, das Vererben von Tieren anders zu regeln als das sonstige Vererben.


Du forderst also, dass Tiere grundsätzlich an das örtliche Tierheim vererbt werden? Das wäre die einzige Möglichkeit, Unsicherheiten über die Frage wer Eigentümer nach dem Tod des bisherigen Halters ist sofort zu klären.

So eine Forderung halte ich nicht nur im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, sondern auch im Hinblick auf den Tierschutz für äußerst bedenklich. Dass ausgerechnet von selbst ernannten Tierschützern so eine Forderung kommt, erschüttert mich gerade.

Der vorhergehenden Antwort von @Harry van Sell stimme ich in vollem Umfang zu.

Da wird aufgrund eines seltenen Ausnahmefalles blind eine Gesetzesänderung gefordert ohne darüber nachzudenken, was so eine Änderung für die weit überwiegenden Fälle bedeutet, in denen die Betreuung des Tieres nach dem Tod des Halters kein Problem darstellt.

Selbst nach sehr deutlichen Hinweisen versteht man nicht, welche auch aus Sicht des Tierschutzes ungewünschten Rechtsfolgen so eine Gesetzesänderung hätte. Man sollte bei allem Mitleid mit dem Pferd aus der Ausgangsfrage zur Lösung so eines Einzelfalls nicht massenhaft neue Probleme schaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 27x hilfreich)

Na ja, für das Pferd aus der Ausgangsfrage dürfte sicher jede neue gesetzliche Regelung zu spät kommen.

Ich habe auch nicht vorgeschlagen, dass "Tiere grundsätzlich an das örtliche Tierheim vererbt werden", sondern nur, dass in den Fällen, wo sie bereits nach der geltenden Regelung dorthin gebracht werden, das Tierheim die Möglichkeit erhält, sie schnell an einen neuen Eigentümer zu geben, ohne dass der Ausgang einer komplizierten Erbauseinandersetzung abgewartet werden muss, die in der Regel mit dem Tier gar nichts zu tun hat. Der Vorschlag, dafür im Tierschutzgesetz besondere Bestimmungen über das Vererben von Tieren vorzusehen, ist nur eine Idee dazu.

Wenn ich es recht verstanden habe, wird das Tierheim nach der jetzigen Regelung als "Geschäftsführer ohne Auftrag" tätig. Es versorgt also das Tier auf unbestimmte Zeit (meist wohl mehrere Monate lang) auf eigene Rechnung (was idR durch Spenden finanziert wird), und es trägt insbesondere das Risiko, dass die Kosten (Futter, Tierarzt usw.) mangels (Erb-)Masse nie erstattet werden. Ich sehe hier durchaus Bedarf für neue Ideen.

-- Editiert von User am 27. Juli 2023 23:53

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116150 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Wenn ich es recht verstanden habe, wird das Tierheim nach der jetzigen Regelung als "Geschäftsführer ohne Auftrag" tätig.

Unter Umständen ja, in der Regel nicht.



Zitat (von Hans35):
das Tierheim die Möglichkeit erhält, sie schnell an einen neuen Eigentümer zu geben

Was nichts anderes als eine Enteignung darstellt und somit gegen das Grundgesetz verstößt.


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