Liebe Forengemeinde,
unser Vater (wohnhaft D, Staatsbüger D) verstarb in D. Das Erbe schlugen wir in D aus.
Nun stellt sich heraus, dass in Kanada Ländereien (wald... eher geringwertiges) dem Vater gehörten (ihm persönlich und einer INC, wo er wohl einziger CEO war plus ein Schatzmeister).
Wir wissen, dass die Erbausschlagung in D auch für die EU gilt - wie ist das mit Kanada?
Falls Ausschalgung nicht gültig: Da wir schlecht einschätzen können, wie es um den Besitz in Kanada genau bestellt ist - was wäre der erste Schritt ? Online lese ich, dass in Kanada (Ontario) IMMER ein Nachlassverwalter eingeschaltet wird und die Erben nie für die Schulden der Eltern haften. Stimmt das?
Wo müsste man den Tod melden in Ontario? Stellt der Staat / die Provinz dann diesen Nachlassverwalter?
Vielen Dank schon mal für jede Info zum Thema.
Beste Grüße
-- Editiert von User am 19. Januar 2025 16:25
Erbschaft mit (nicht EU) Auslandsbezug - Ausschlagung in D auch im Ausland gültig?
19. Januar 2025
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Frage vom 19. Januar 2025 | 16:25
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft mit (nicht EU) Auslandsbezug - Ausschlagung in D auch im Ausland gültig?
#1
Antwort vom 19. Januar 2025 | 19:09
Von
Status: Unbeschreiblich (50147 Beiträge, 17564x hilfreich)
Man sollte einen auf kanadisches Erbrecht spezialisierten Anwalt einschalten, da sich das kanadische Erbrecht erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheidet und auch erhebliche Unterschiede je nach Provinz hat.
Außerdem wird noch zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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