Erbschaft nicht ausgeschlagen, jetzt Schulden?

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb483718-16
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft nicht ausgeschlagen, jetzt Schulden?

Hallo zusammen,

folgende Thematik:
Meine Oma ist vor ein paar Wochen verstorben. Unser Verhältnis war nicht das beste, als Kind wurde ich von ihr misshandelt.

Ich habe heute erst erfahren, dass ich die Erbschaft ausschlagen muss und das meine Oma einen sehr hohen Betrag an Schulden hinterlassen hat. Die Frist ist abgelaufen, aber ich wusste nichts davon. Meine zwei Schwestern und meine Mutter ebenfalls.

Meine Tante sowie mein Bruder haben die Erbschaft rechtzeitig abgeschlagen. Aber uns nix davon erzählt.

Gibt es irgendeine Möglichkeit aus dem Schuldenberg rauszukommen???
Das Erbe nach der Frist abzuschlagen?

Natürlich habe ich auch keine Rechtsschutz Versicherung. Sowas merkt man leider auch erst, wenn es zu spät ist... :(

Ich danke vorab, für jeden hilfreichen Hinweis...

Viele Grüße
Stephanie




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34257 Beiträge, 17730x hilfreich)

Ich danke vorab, für jeden hilfreichen Hinweis... https://ruby-erbrecht.de/wie-funktioniert-die-duerftigkeitseinrede/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49822 Beiträge, 17465x hilfreich)

Zitat:
Meine zwei Schwestern und meine Mutter ebenfalls.


Bist Du denn überhaupt direkte Erbin Deiner Oma? Ich vermute, dass Du erst durch die Ausschlagung Deiner Mutter Erbin werden würdest.

Das bedeutet aber, dass "nur" Deine Mutter ein Problem hat, Du aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4292 Beiträge, 2441x hilfreich)

Rechtsschutzversicherung nützt hier gar nichts und wenn es die Oma väterlicherseits von einem vorverstorbenen Vater war, dann wäre höchstens die Frage, ob du schon seit sechs Wochen weißt, dass die Oma verstorben war.

Eventuell könnte man einen Ausschlagung nach §1944 BGB noch versuchen mit dem Argument, dass man erst jetzt " von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt" habe. Da man aber gesetzlich erbt, dürfte das aber wegen grober Fahrlässigkeit abgelehnt werden - versuchen kann man's ja mal.

Ansonsten ist die Dürftigkeitseinrede wirklich die beste Option. Etwas Arbeit, viel Papierkram - aber machbar.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34257 Beiträge, 17730x hilfreich)

Ehrlich gesagt - mich hat hh überzeugt: Die Schulden sind gar nicht bei der TE gelandet, sondern bei der Mutter, die ja auch nicht ausgeschlagen hat. Insofern muß sie nichts machen, außer ihre Mutter auf die Dürftigkeitseinrede hinweisen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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