Erbschaft und Anfangsvermögen

27. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)
Erbschaft und Anfangsvermögen

Laut § 1374 Abs. 2 BGB gehört eine Erbschaft zum Anfangsvermögen.

Fall 1: Ehepaar besitzt ein Haus zu je 1/2. Der Ehemann erbt 60.000 Euro und nutzt dieses Geld für eine Sondertilgung der gemeinsamen Hypothek.
Hat er dadurch die halbe Erbschaft seiner Frau geschenkt, oder kann er im Fall eines Hausverkaufs sein geerbtes Geld aus dem Verkaufserlös zurück verlangen? Was ist, wenn das Haus zwischenzeitlich an Wert verloren hat?

Fall 2: Der Ehemann erbt 60.000 Euro und legt dieses Geld auf ein gemeinsames Festgeld-Konto.
Hat er dadurch die Hälfte seiner Erbschaft seiner Frau geschenkt?

Fall 3: Der Ehemann erbt 60.000 Euro und legt dieses Geld auf ein gemeinsames Festgeld-Konto.
Im Lauf der Zeit wird das Geld für Auto, Reisen usw. ausgegeben. Kann er im Fall einer Scheidung die 60.000 zurück verlangen?

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4 Antworten
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#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Fall 1 und 2: Ja, zumindest für die Dauer der Ehe hat er das Geld seiner Frau geschenkt. Sollte die Ehe geschieden werden, kann das u.U. als ehebedingte Zuwendung zurückgefordert werden - zumindest bei Fall 1 würde ich das annehmen. Ansonsten ginge die Schenkung immerhin in den Zugewinnausgleich, während das Erbe dem Anfangsvermögen zugeordnet würde. Wenn am Ende der Ehe Vermögen aufgebaut wurde, sieht der Ehemann da also auch einiges wieder.

Anders ist es im Fall 3, wenn im Laufe der Ehe KEIN Vermögen aufgebaut wurde. Dann ist das Geld verbraucht. Eine verbrauchte Zuwendung kann nicht zurückgefordert werden und wenn kein Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet wurde, bringt der Zugewinnausgleich auch nichts.
Dabei gehe ich bei Fall 3 davon aus, dass auch anderweitig kein Vermögenszuwachs in der Ehe erfolgte und im Übrigen gehe ich davon aus, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht.

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#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Und wie sieht die Kombination von 1 und 3 aus:
Mann parkt die Erbschaft auf dem gemeinsamen Festgeldkonto (Bestand vor Erbschaft: 60.000) bis zur nächsten Möglichkeit einer Sondertilgung.
Nach der Sondertilgung in Höhe von 60.000 wird ein neues Auto für ebenfalls 60.000 angeschafft.

Bekommt der Mann im Scheidungs- und Verkaufsfall nur das Auto, oder 60.000 aus dem Hausverkauf? Fair wäre m.E. die hälftige Aufteilung von Verkaufserlös für Haus und Auto. Dann müßte diese Aufteilung aber auch für den Fall 1 gelten!

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Die Sondertilgung ist Fall 1 oder Fall 2, also vermutlich eine ehebedingte Zuwendung. Die ehebedingte Zuwendung ist ein Konstrukt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Schenkung nur dazu diente, die Ehe zu führen. das ist also etwas einzelfallbezogen.
Ansonsten kommt der normale Zugewinnausgleich zum Tragen. Wenn genügend Vermögen am Ende der Ehe da ist, ist das auch gar kein Problem. Hier wäre erst mal die Frage, wem denn das Auto gehört? Die Zugewinngemeinschaft ist ja faktisch eine Gütertrennung, also: Gehört das Auto dem Mann, der Frau oder beiden? Wenn es dem Mann gehört, dann hat er ja bisher noch gar keinen Verlust gemacht, da das Gefährt ja genau dem Wert seiner Erbschaft entspricht.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47614 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Bekommt der Mann im Scheidungs- und Verkaufsfall nur das Auto, oder 60.000 aus dem Hausverkauf? Fair wäre m.E. die hälftige Aufteilung von Verkaufserlös für Haus und Auto. Dann müßte diese Aufteilung aber auch für den Fall 1 gelten!


Diese Frage zeigt, dass die Wirkung des Zugewinnausgleichs nicht verstanden wurde. Das Auto bekommt derjenige, dem es gehört. Der Verkaufserlös des Hauses wird auch entsprechend der Eigentumsanteile ausgezahlt. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldzahlung.

Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt die Vermögenstrennung. Es gibt als kein gemeinschaftliches Vermögen von Gesetzes wegen.

zu Fall 1.: Im Fall des Verkaufs des Hauses kann der Mann das Geld nicht zurück verlangen. Im Fall der Scheidung dagegen schon und zwar unabhängig davon, ob das Haus verkauft wird.

zu Fall 2.: Geld auf einem gemeinschaftlichen Konto gehört widerlegbar beiden Ehegatten. Da der Mann aber beweisen kann, dass es sich um sein Erbe handelt, kann er die Vermutung widerlegen, d.h. das Geld gehört weiter ihm.

zu Fall 3.: Da wird es kompliziert und das Ergebnis hängt von den genauen Verhältnissen ab. Problematisch für den Mann wird es dann, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung weniger Vermögen hat, als zum Zeitpunkt der Eheschließung zzgl. der Erbschaft. Der Mann sollte daher in so einem Fall darauf achten, dass das Auto ihm gehört, d.h. auf seinen Namen angemeldet wird.

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