Erbschafts-Ansprüche nach mehr als 30 Jahren?

25. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
sebast
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschafts-Ansprüche nach mehr als 30 Jahren?


Guten Tag!

Ich habe eine Erbschafts-Frage.
Folgender Fall ereignete sich vor 32 Jahren.

Meine Oma verstarb in einem sehr fortgeschrittenen Alter.
Sie war verwitwet und hatte 3 Kinder.

Und sie war nicht ganz unvermögend:
Sie besass ein Haus mit einem sehr großen Garten in guter Lage
- dort stehen heute gleich mehrere Doppelhaushälften.
Über ihr damaliges Geldvermögen ist mir nichts bekannt.

Ihre nächsten verwandtschaftlichen Angehörigen waren:

Ihre 3 Kinder bzw. die Nachkommen ihrer bereits verstorbenen Kinder
als da wären:

a) ihr Sohn A
b) ihre Tochter B
c) die beiden Kinder ihrer damals bereits verstorbenen Tochter C (ich bin eines dieser Kinder)
( d) ihr Sohn D war damals bereits ohne Nachkommen verstorben)

Mir ist nicht bekannt, ob es ein Testament gab.

Meine Frage: Sofern es kein Testament gab, hätte das Erbe meines Wissens
doch zu gleichen Teilen zwischen a) , b) und c) aufgeteilt werden müssen?

Der Art:

Sohn A erhält 1/3
Tochter B erhält 1/3
die beiden Kinder von Tochter C (= meine Mutter) erhalten jeweils 1/6? (zusammen auch 1/3)

Oder?

In Sachen Erbschaft bin ich damals jedoch nie von irgendeiner Stelle
(staatlich oder familiär) angesprochen oder angeschrieben worden (soweit ich mich erinnere).
Ich war zum Zeitpunkt des Todes meiner Oma jedoch bereits volljährig (18 Jahre alt), aber eben
komplett unbedarft.

Und für den Fall, dass es ein Testament gab, dann hätte ich meines Wissens doch einen Pflichtteil
erben müssen: Die Hälfte von oben, also 1/12?

Falls meine Annahmen oben alle zu korrekt sind:
Wie kann es dazu gekommen sein, dass meine (damals 16-jährige) Schwester und ich letzlich gar
nichts bekamen?
Was kann denn da schief gelaufen sein?

Mir ist nicht genau bekannt, wer damals wieviel geerbt hat.
Ich weiß nicht, ob Tochter B der Erbin ebenfalls leer ausgegangen ist und Sohn A der Erbin
der, wie meine Schwester und ich, damals bereits im Haus der Erbin lebte, sich alles
"unter den Nagel gerissen hat" (sofern man das so unfein ausdrücken kann).

A und B sind beide nun auch schon vor mehreren Jahren verstorben.

Ich habe die Nachkommen von A und B unlängst mal darauf angesprochen,
jedoch keine Antwort erhalten.

Hätte ich (theoretisch) nach so vielen Jahren überhaupt noch Ansprüche?
Denn ich habe gegoogelt, dass Erbschafts-Ansprüche nach 30 Jahren erlischen.
Somit wäre ich 2 Jahre zu spät dran!?

Jedoch habe ich damals (ganz unbedarft) angenommen, dass nur die lebenden Kinder der
Erbin erbberechtigt sind. das hat mir Onkel A mir damals auch mal so gesagt
(wobei ich nicht weiß, ob er es besser wußte).
Hinzu kommt: ich habe mich damals mit 18 Jahren gar nicht um dieses Thema gekümmert.

Nach so vielen Jahren bin ich zu spät dran, oder?
(Sofern ich überhaupt Ansprüche hatte).

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nach so vielen Jahren bin ich zu spät dran, oder? Ja.
(Sofern ich überhaupt Ansprüche hatte). Hatten Sie - Ihre Berechnungen zum Erb- und Pflichtteil sind korrekt.
Was kann denn da schief gelaufen sein? Nun ja - vermutlich wurden Sie im Testament nicht bedacht oder es gab keins. Das Nachlaßgericht informiert nur im Testament erwähnte Erben.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Das Nachlaßgericht informiert nur im Testament erwähnte Erben.


Das Nachlassgericht informiert auch die gesetzlichen Erben. Das Nachlassgericht wird in den meisten Bundesländern aber nur dann aktiv, wenn es ein Testament gibt oder ein Erbschein existiert.

Nun beträgt die höchste Verjährungsfrist im deutschen Recht 30 Jahre, so dass hier Verjährung eingetreten sein dürfte.

Sollte es tatsächlich kein Testament gegeben haben und auch niemand einen Erbschein beantragt haben, dann müsste die Großmutter immer noch im Grundbuch für die Grundstücke stehen, die sie bei ihrem Tod besessen hat. Wenn das so ist, dann wäre an dieser Stelle keine Verjährung eingetreten. Dagegen spricht allerdings, dass auf dem Grundstück jetzt mehrere DHH stehen, denn wer baut schon eine DHH auf ein Grundstück, dessen Eigentum ungeklärt ist.

Denkbar ist z.B. dass die Großmutter ihr Grundstück schon zu Lebzeiten an A und/oder B übertragen hat, ggf. mit Nießbrauchvorbehalt, so dass weder Testament noch Erbschein erforderlich waren.

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens schon nach 3 Jahren. Wenn eine lebzeitige Übertragung erfolgt ist, dann bist Du also 29 Jahre zu spät.

-- Editiert von hh am 26.11.2015 10:40

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#3
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Mir hat noch neulich ein Fachanwalt für Erbrecht gesagt, das Erben von Pflichtteilsansprüchen NIE bzw. nicht verjähren können! Aber lass dich doch besser von einen Fachanwalt beraten. Das kostet auch nicht die Welt. Habe für meine Beratung auch nur 140;- EUR zahlen müssen. Ich drück dir die Daumen, das es noch mit dem Häuschen klappt.. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat:
Mir hat noch neulich ein Fachanwalt für Erbrecht gesagt, das Erben von Pflichtteilsansprüchen NIE bzw. nicht verjähren können! Habe für meine Beratung auch nur 140;- EUR zahlen müssen.


Hat der Anwalt Ihnen dazu eine Rechtsgrundlage genannt?
Meines Wissenstandes nach gibt es dafür keine.
Ich fürchte Sie hätten die 140€ lieber anderweitig durchbringen sollen....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Aber lass dich doch besser von einen Fachanwalt beraten. Und die Rechnung dann bitte an Pinocchio schicken, der Sie überflüssigerweise da hingeschickt hat...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein, das hat er natürlich nicht gesagt! Aber wenn ich einen Fachanwalt für Erbrecht frage, bis wann muss oder kann ich das Erbe antreten bzw. annehmen, und ob es verjähren kann?! Und ich dann die Antwort bekomme, das ein Erbe NIE verjähren kann. Dann muss ich doch davon ausgehen, dass diese Antwort stimmt?! Was ich aber vergessen habe zu erwähnen, ich habe ein Erbschein und möchte mein Erbe z. Zt. nicht antreten! Ehrlich gesagt, ich war auch ein bisschen darüber verwundert, ob das alles so richtig ist.. und hatte auch zweifeln an seine Aussagen gehabt.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Pinocchio wir reden von zwei unterschiedlichen Dingen.

Der Anwalt hat insoweit Recht, dass ein Erbe nicht verjähren kann.
Entweder man ist Erbe oder man ist keiner.
Ansprüche gegenüber Dritten aus diesem Erbe unterliegen aber der Verjährung und darum geht es hier.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Okay, sorry, ich hab nichts gesagt ;-) Ich danke auch für die Antwort: Jetzt bin ich auch ein bisschen schlauer als vorher :-)

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