Hallo,
ich werde vermutlich irgendwann mein Elternhaus erben.
Es ist notariell geklärt, daß ich das Haus bekomme und meine Schwester ein zweitestes Haus erbt.
Mein Elternhaus(Bj 1950, oft modernisiert) hat eine Wohnfläche von ca. 230m2 und das Grundstück ist so ca. 5000m2 groß. Außerdem wird vermutlich noch eine höhere 5-stellige Summe Sparvermögen dazu kommen.
Jetzt habe ich gehört man sollte das Haus möglichst 10 jahre vor dem Erben überschrieben bekommen um die Erbschaftssteuer zu umgehen.
Mein Vater ist der Meinung, daß ich keine Erbschaftssteuern zahlen müsste, da die Freibeträge hoch genug sind.
Hat mein Vater recht, oder sollte das Haus vorher überschrieben werden, um der Erbschaftssteuer auszuweichen.
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Erbschaftssteuer / Haus übreschreiben
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Dein Freibetrag sollte bei 400.000 € liegen.
Jetzt muss eben geklärt werden, wie hoch der Verkehrswert des Hauses ist.
Gehen wir von einem Erbe für dich von 500.000 € (z.B. Haus plus Bargeld) aus, dann kommt es zuerst auf deine Steuerklasse an.
Bei der Steuerklasse I wäre die Berechnung der Erbschaftsteuer wie folgt.
500.000 € (Erbe) - 400.000 € (Freibetrag) = 100.000 € zu versteuerndes Erbe.
Auf die ersten 75.000 € wären 7% Steuer fällig (= 5.250 €) und auf die weiteren 25.000 € wären 11% Steuern zu zahlen (= 2.750 €).
Das wäre dann am Ende 8.000 € an Erbschaftsteuer.
Bei den Steuerklassen II und III erhöhen sich die Prozentsätze auf 15 bis 30%, wenn die Erbschaft unter 600.000 € liegt.
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Die Berechnung der Erbschaftssteuer stimmt so nicht. De genannten Abstufung gibt es nur bei der Einkommenssteuer.
Es sind 11% auf die gesamten 100000€ zu zahlen.
Als Sohn fällst du in die Gruppe 1, die anderen Gruppen brauchen dich nicht zu interessieren.
Du sagst, es sei natariell geklärt, wer was bekommt. Ist das ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder noch etwas anderes?
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Und wem gehört das Elernhaus zurzeitßVater und Mutter oder nur Vater?
Du sagst, es sei natariell geklärt, wer was bekommt. Ist das ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder noch etwas anderes?
Es handelt sich hier um einen Erbvertrag. Ist das denn von Bedeutung?
Und wem gehört das Elernhaus zurzeitßVater und Mutter oder nur Vater?
Das Haus gehört meinem Vater. Meine Mutter lebt leider nicht mehr. Es ist ursprünglich ein Einfamilenhaus gewesen.
Vor 6 Jahren haben wir das Haus umgebaut und ich lebe mit meiner Frau und meinem Sohn im Obergeschoss; mein Vater im Untergeschoss. Es gibt jedoch nach wie vor eine Eingangstür(falls das irgendwie von Bedeutung ist).
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quote:
Die Berechnung der Erbschaftssteuer stimmt so nicht. De genannten Abstufung gibt es nur bei der Einkommenssteuer.
Es sind 11% auf die gesamten 100000€ zu zahlen.
Ich denke du irrst dich, aber es wäre bei meinem Beispiel auch kein allzu großer Unterschied (3.000 €).
Evtl. ist das noch interessant, da du in diesem Haus wohnst.
Erbschaftssteuer: Haus steuerfrei erben
Eine weitere Sonderregelung gilt für die vom Verstorbenen selbst bewohnte Immobilie, die unter den folgenden Voraussetzungen erbschaftssteuerfrei vererbt werden kann:
- Das Haus oder die Wohnung wurde vom Erblasser bis zum Erbfall selbst genutzt
- Die Immobilie wird unmittelbar nach Eintreten des Erbfalls für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren durch den Ehepartner, einen eingetragenen Lebenspartner oder ein Kind bewohnt.
- Die Wohnfläche der Immobilie beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter (jeder zusätzliche Quadratmeter wird anteilig besteuert).
Dank dieser gesetzlichen Regelung kann das Eigenheim zwar bei Erfüllung der genannten Kriterien zunächst einmal steuerfrei vererbt werden, aber dem Erben droht eine nachträgliche Besteuerung, wenn er die Immobilie anschließend nicht volle 10 Jahre bewohnt.
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Manchmal ist die notarielle Klärung bereits eine Überschreibung mit Nutznießung, manchmal nur ein jederzeit änderbares Testament. Her aber ist es, was du gesagt hast.
Es ist die Frage, ob Wert des Hauses plus Erbmasse überhaupt die 400000€ Freibetrag, die dir genannt wurden, überschreiten. Wenn nicht, ist alles klar.
Falls sie es tun: Es gibt den §13 Erbschaftssteuergesetz. Die Unglückszahl 13 ist meines Wissens in keinem anderen Gesetz so symbolisch wie hier. In deinem Fall ist der Absatz 4c relevant.
Wenn das Haus nicht über 200m² Wohnfläche hat UND nach dem Tod des Erblassers mindestens 10 Jahre lang ausschließlich von dir und deiner Familie genutzt wird (also nicht z.B. die bisherige Wohnung des Vaters untervermieten) - dann fällt es nicht in die zu versteuernde Erbmasse.
Solltest du innerhalb von 10 Jahren die Meinung ändern, ist voll nachzuversteuern, was über den Freibetrag rausging.
Tipps zur Vermeidung: Dein Vater könnte einen Anteil des Hauses an deinen Sohn gehen lassen, der hat 200000€ Freibetrag, unabhängig von dir. Dazu müßte der Erbvertrag allerdings geändert werden.
Den Vater könnte dir bereits jetzt einen Teil des Hauses im Wege einer Schenkung überschreiben. Jedes Jahr fallen 10% des Schenkungswertes nicht mehr in die Erbschaftssteuerberechnung. Lebt er also noch 10 Jahre, st der Teil raus.
Ah, sorry, ich las gerade von den 230m², das hatte ich übersehen.
Miss noch mal nach, ob das nach DIN-Norm nicht doch weniger ist.
Ich sagte ja, die 13 war nie so passend wie hier... immer ein Fallstrick mehr!
Sorry, Überschneidung mit Scappler.
@Scappler: Der §19 ErbStG
sagt ganz klar, dass die Steuersätze nicht gestuft werden.
Es gibt nur durch Absatz 3 einen gewissen Ausgleich, wenn man die Grenze knapp überschreitet. Man hätte sonst zum Beispiel bei Steuerklasse 1 und 75000€ 5250€ zu zahlen, somit 69750€ übrig. Bei 75100€ hingegen hätte man (nach Absatz 1) 8261€ zu zahlen und somit nur 66839€ übrig. Dank Absatz 3 sind es aber doch noch 69800€.
quote:
Ah, sorry, ich las gerade von den 230m², das hatte ich übersehen. Miss noch mal nach, ob das nach DIN-Norm nicht doch weniger ist.
Warum sollte das so wichtig sein? Wenn das Haus nach dem Tod des Vaters 10 Jahre weiter bewohnt wird, dann ist es steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200m² nicht überschreitet. Daneben gibt es noch den Freibetrag von 400.000€ der doch wohl für die restlichen 30m² reichen sollte.
Der Vater hat daher wohl Recht und es führt zu keiner Steuerersparnis, das Haus vorzeitig zu überschreiben.
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Danke zunächst für die vielen Antworten!
Wer legt den Verkehrswert des Hauses bei Erbe eigentlich fest? Kommt dann jemand raus und schaut sich die Immobilie an oder gibt es so etwas wie eine Tabelle wo man den Verkehrswert überschlagen kann?
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Das läuft über den Notar und der geht über das Grundbuchamt. So bekommt er den Verkehrswert. Wobei m.E. der Verkehrswert sehr grosszügig (nach unten) geschätzt wird.
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Wer legt den Verkehrswert des Hauses bei Erbe eigentlich fest?
Das kommt zunächst darauf an, für was dieser benötigt wird.
Kommt dann jemand raus und schaut sich die Immobilie an...
Nein.
oder gibt es so etwas wie eine Tabelle wo man den Verkehrswert überschlagen kann?
Man kann sich beim Gutachterausschuss der Gemeinde/Stadt informieren.
Das läuft über den Notar und der geht über das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt hat keinen Verkehrswert.
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quote:
Das kommt zunächst darauf an, für was dieser benötigt wird.
Wieviel Möglichkeiten gibts denn da bei einer Erbschaft?
quote:
Das Grundbuchamt hat keinen Verkehrswert.
Ich weiss, dass in einem mir bekannten Fall der Notar innerhalb kürzester Zeit (5 min oder so) den Verkehrswert der Immobilie online ermittelt hat und dieser Verkehrswert genau so vermerkt wurde. Dachte, dass er das über das Grundbuchamt gemacht hat und meine auch mich zu erinnern, dass er das auch gesagt hat.
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Den Verkehrswert eines Hauses kann man 'in 5 Minuten online' nur sehr grob feststellen.
Vermutlich hat der Notar auf Daten des örtlichen Gutachterausschusses zugegriffen, da dort eine Kaufpreissammlung gepflegt wird.
Siehe hier: http://www.boris.nrw.de/borisplus/initParams.do
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quote:
Wieviel Möglichkeiten gibts denn da bei einer Erbschaft?
Da gibt es mindestens 4 Möglichkeiten:
1. Ermittlung der Grundlage für die Gebühr des Notars und des Grundbuchamtes => grobe Schätzung reicht im Regelfall
2. Ermittlung der Grundlage für die Gebühr des Erbscheines => auch hier reicht im Regelfall eine grobe Schätzung
3. Ermittlung des Wertes für die Erbschaftsteuer => Hier nimmt das Finanzamt die Ermittlung vor. Wenn man mit dessen Ergebnis nicht Einverstanden ist, dann kann man selbst ein Gutachten erstellen lassen
4. Ermittlung des Wertes für die Aufteilung des Erbes oder eines Pflichtteilsanspruches => Zur Vermeidung von Streit die Variante, bei der am häufigsten ein Gutachten erstellt wird. Wenn sich die erben auch so einigen können, dann ist das aber auch ok.
Es kann dabei durchaus sein, dass bei allen 4 Varianten ein anderes Ergebnis herauskommt. Insbesondere ist es nicht zwingend der Fall, dass das Ergebnis von 3. und 4. übereinstimmt. Nur bei Einschaltung eines Gutachters im Fall 4. kommt auch jemand heraus und schaut sich das Haus im Detail an.
Eine Schätzung in 5 Min ist für die Fälle 1. und 2. möglich, da es auch unangemessen wäre, einen 4-stelligen Betrag dafür auszugeben, dass die Ermittlung der Gebühren etwas präziser ausfällt. Insofern ist die Schätzung des Notars nur als grober Anhaltspunkt zu verstehen. Dem Finanzamt ist es völlig egal, was der Notar geschätzt hat und wenn es darum geht für eine faire Aufteilung zwischen den Erben einen Wert zu ermitteln, würde ich mich auch nicht auf dessen Schätzung verlassen.
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quote:
Dem Finanzamt ist es völlig egal, was der Notar geschätzt hat
D.h. wenn z.B. bei einer Schenkung der Notar einen Wert einträgt, den er relativ schnell ermittelt hat, und der innerhalb des Freibetrags liegt, dann würde das Finanzamt
die Immobilie erneut schätzen und dann evtl. doch Schenkungssteuer erheben, wenn es den Wert über Freibetrag einschätzt?
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Das Finanzamt hat seine eigenen Berechnungsgrundlagen und muss den Wert den der Notar zur Kostenberechnung genommen hat, nicht übernehmen.
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