Situation:
Ehepaar (Mann, 70 Jahre und Frau, 55 Jahre) leben in einer Immobilie (Wert: 600.000 Euro), die der Ehemann in die Ehe mitgebracht und deren alleiniger Eigentümer er ist. Drei erwachsene KInder leben außer Haus. Weiteres relevantes Vermögen ist nicht vorhanden
Der Ehemann verstirbt und bestimmt per notariellem Testament, dass die Ehefrau und die drei Kinder jeweils 25 % seines Nachlasses erben sollen. Außerdem erhält die Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht.
(Hinweis: Es ist tatsächlich möglich, dass ein Eigentümer ein Wohnrecht erhält. Das OLG München hat entsprechend entschieden.)
Fragen:
1. Ist der Anteil der Immobilie der Ehefrau (25 % von 600.000 Euro) von der Erbschaftssteuer befreit, weil die Ehefrau weiterhin die Immobilie bewohnt? Oder müsste hierzu die Immobilie vollständig im Eigentum der Ehefrau sein?
2. Wäre der Wert des Wohnrechts nach folgender Überschlagsrechnung ungefähr richtig?
- Lebenserwartung laut Sterbetafeln der Ehefrau: 85 Jahre.
- vergleichbare Miete pro Monat: 1.500 Euro
=> 30 Jahre * 12 * 1.500 Euro = 540.000 Euro
=> aufgrund 25 % Eigentum verbleiben 405.000 Euro
Erbschaftssteuer Immobilie und Wohnrecht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
ZitatIst der Anteil der Immobilie der Ehefrau (25 % von 600.000 Euro) von der Erbschaftssteuer befreit, weil die Ehefrau weiterhin die Immobilie bewohnt? :
Ja
ZitatWäre der Wert des Wohnrechts nach folgender Überschlagsrechnung ungefähr richtig? :
Nein, steuerrechtlich hat das Wohnrecht für eine 55-jährige Frau den 14,909-fachen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete, hier also ca. 270.000€, davon 75% sind 202.500€.
Der Freibetrag von 500.000€ für die Ehefrau wird daher nicht überschritten und bedenken sollte man noch, dass zusätzlich auch noch der Zugewinnausgleich steuerfrei ist.
Insgesamt fällt daher offensichtlich keine Erbschaftseuer an.
Danke sehr.ZitatNein, steuerrechtlich hat das Wohnrecht für eine 55-jährige Frau den 14,909-fachen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete, hier also ca. 270.000€, davon 75% sind 202.500€. :
Der Zugewinnausgleich erfolgt also auch bei nicht gesetzlicher Erbfolge? Auch nach der pauschalen Methode 1/4?ZitatDer Freibetrag von 500.000€ für die Ehefrau wird daher nicht überschritten und bedenken sollte man noch, dass zusätzlich auch noch der Zugewinnausgleich steuerfrei ist. :
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ZitatDer Zugewinnausgleich erfolgt also auch bei nicht gesetzlicher Erbfolge? Auch nach der pauschalen Methode 1/4? :
Der Erbteil der Ehefrau ist in Höhe des tatsächlichen Zugewinnausgleichs zusätzlich zum Freibetrag steuerfrei, auch wenn tatsächlich gar kein Zugewinnausgleich erfolgt (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
Und nochmals vielen Dank!
Und noch eine Frage mehr:
Vermindert der Wert des Wohnrechts den Wert der Immobilie bezogen auf das Erbe der Kinder auch in Hinsicht auf die Erbschaftssteuer?
Hier im Beispiel würde sowieso keine anfallen.
Daher mit anderen Beispielwerten:
- Wert der Immobilie = 2.000.000 Euro
- Anteil der Kinder jeweils 500.000 Euro (a 25 %)
=> Erbschaftssteuer wäre auf 100.000 Euro (bei Freibetrag von 400.000 Euro) zu zahlen
Mit Wohnrecht:
- angenommer Wert des Wohnrechts: 400.000 Euro
- damit Wert der Immobilie noch 1.600.000 Euro
- Anteil der Kinder damit jeweils 400.000 Euro (a 25 %)
=> keine Erbschaftssteuer
Korrekt?
ZitatVermindert der Wert des Wohnrechts den Wert der Immobilie bezogen auf das Erbe der Kinder auch in Hinsicht auf die Erbschaftssteuer? :
Ja
ZitatKorrekt? :
Korrekt
Nachfrage zu meinem letztgenannten Beispiel (nach Diskussion im Freundeskreis):
Warum mindert der Wert eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eigentlich das Erbe der Kinder (auch) in Bezug auf die Erbschaftssteuer? Zum Todeszeitpunkt des Erblassers war das Wohnrecht doch noch gar nicht in Kraft. Also dürfte es doch nicht einberechnet werden.
ZitatWarum mindert der Wert eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eigentlich das Erbe der Kinder (auch) in Bezug auf die Erbschaftssteuer? :
Ein Vermächtnis gehört wie auch ein Pflichtteil zu den Nachlassverbindlichkeiten, die vom Wert des zum Todeszeitpunkt bestehenden Nachlasses abgezogen werden dürfen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Ein Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Also anders als bei der Pflichtteilberechnung, bei der das Vermächtnis nachrangig ist. Danke sehr.ZitatEin Vermächtnis gehört wie auch ein Pflichtteil zu den Nachlassverbindlichkeiten, die vom Wert des zum Todeszeitpunkt bestehenden Nachlasses abgezogen werden dürfen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). :
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