Erbschaftssteuer - Wie ist dies unter Berücksichtigung der Freibeträge am besten anzustellen?

22. November 2002 Thema abonnieren
 Von 
Michael Hegelstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaftssteuer - Wie ist dies unter Berücksichtigung der Freibeträge am besten anzustellen?

Hallo,

folgender Fall: mein Großvater stirbt am 10.09.02. Erben eines 3-Familien Mietshauses sind seine Kinder (meine Mutter und mein Onkel) jeweils zur Hälfte. Am 21.09.02 stirbt meine Mutter. Mein Vater lebt noch und hatte mit meiner Mutter kein Testament. Er möchte, daß ich die Hälfte von dem Haus bekomme. Wie ist dies unter Berücksichtigung der Freibeträge am besten anzustellen?
Meiner Ansicht nach ist es doch so, daß meine Mutter die Häflte des Hauses geerbt hat. Und bei Ihrem Tod haben mein Vater und ich jeweils 1/4 geerbt, wenn nun mein Vater auf sein 1/4 verzichtet müsste doch für mich der voll Freibetrag für Kinder gelten ???

Gruß und schonmal Danke für eine Antwort.
Michael

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 33x hilfreich)

vorab: Erbrecht und Steuerrecht sind eines der kompliziertesten Rechtsgebiete unsere Rechtsordnung. Trotzdem und ohne Haftung eine erste allgemeine Einschätzung zu dem Sachverhalt: Ihr Vater erbt allenfalls dann nur ein Viertel von seiner Frau, wenn er in Gütertrennung lebte. Ansonsten gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft und er erbt die Hälfte.
Das Erbschaftsteuerrecht befindet sich im Umbruch. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob die Immmobilienbesteuerung aufgrund der günstigeren Bewertung von Immobilien noch verfassungsgemäß ist. Voraussichtlich wird der Gesetzgeber angesichts leerer Kassen dem zuvorkommen. Aktuelle Änderungen sind daher genau zu beachten.
Nach derzeitiger Rechtslage haben Kinder einen Freibetrag von 205000 Euro. Insoweit ist die Frage, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Ansonsten empfiehlt sich häufig in derartigen Fällen die Übertragung zu Lebzeiten in "Häppchen", da nach 10 Jahren wieder der volle Freibetrag beansprucht werden kann oder ein Übertragung mit Nießbrauch. Besser noch ist die Gründung einer Familiengesellschaft unter Einlage des Hauses. Das können Sie aber nur mit fachlichem Rat schaffen und den empfehle ich Ihnen auf jeden Fall...

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#2
 Von 
Michael Hegelstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal vielen dank für die antwort,

Gütertrennung haben meine Eltern nicht vereinbart. mit 1/4 meinte ich die Hälfte des halben Hauses, welches meine Mutter geerbt hat.
Ist es so, daß von dieser Hälfte jeweils 50% an meinen Vater und mich gehen? Wenn ja, kann dann mein Vater auf sein Erbe verzichten und für mich gilt der Freibetrag von 205000 Euro? Dieser Betrag würde m.e. nämlich reichen.

gruß
Michael Hegelstein

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 33x hilfreich)

Dies kann ich Ihnen leider nicht sicher beantworten, nachdem eine Bewertung der Immobilie nach bestimmten Vorschriften vorzunehmen wäre. Auch hier hilft dann letztlich nur der konkrete Beratungsauftrag (s. Online Anfrage). Für das Modell "Ausschlagung" müssten Sie jedenfalls einziger Erbe Ihres Vaters sein.

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