Folgender Fall:
A verstirbt, laut Testament ist Enkelkind B Alleinerbe. A hat aber noch einen Sohn (C) welcher laut Gesetz pflichtteilsberechtigt ist.
Die Nachlaßsumme beträgt 100000 Euro.
B und C erhalten je die Hälfte.
Problem C ist nicht auffindbar und B kann C somit nicht den Pflichtanteil auszahlen. B bewahrt also das Geld für C auf.
Jetzt muß B eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Bei 50000 Euro würden keine Steuern anfallen.
Fragen:
Muß B jetzt die gesamte Summe (100000) beim Finanzamt angeben und nach Auschöpfung des Freibetrages für den Rest Steuern bezahlen, obwohl das restliche Geld ja eigentlich C zusteht und für diesen aufbewahrt wird???
Falls ja - wenn sich dann C bei B meldet, erhält er 50000 Euro abzüglich der von B gezahlten Steuer oder den vollen Betrag?
Wielange muß B das Geld aufbewahren?
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"Olimaus"
Erbschaftssteuer auf die gesamte Summe, obwohl ein Teil für jemand anderen aufbewahrt wird?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Pflichtteil ist eine Holschuld. Wenn er von C nicht eingefordert wird, dann muss er auch nicht ausgezahlt werden. 3 Jahre nachdem C vom Tod des A erfahren hat, verjährt die Forderung, spätestens nach 30 Jahren.
Sowiet ich weiß muss B zunächst die Erbschaftsteuer für den geamten Betrag zahlen. Er erhält die Steuer vom Finanzamt zurück, sollte der Pflichtteil doch noch eingefordert werden.
Ggfls. wird bei der Steuerfestsetzung zunächst vermutet, dass der Pflichtteil ausgezahlt wird und der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erstellt. Nach 3 Jahren fragt dann das Finanzamt noch einmal nach und fordert dann evtl. die Steuern nach, wenn der Pflichtteil bis dahin nicht ausbezahlt wurde.
Hi!
Ich muß auch gleich dazusagen, die Erbschaftsteuer ist nix billig. Mein Schwiegeropa hatte ein Vermögen in Höhe von 120000€. Davon gehen 20000€ Erbschaftsteuern weg.
Reine Abzocke.
Gruß Ecky
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@Ecky
Das kommt auf den Verwandtschaftsgrad an.
Im konkreten Fall fallen für den Enkel bei 100.000€ Nachlass Erbschaftsteuern in Höhe von 3.416€ an.
Sollte er einen Pflichtteil in Höhe von 50.000€ auszahlen müssen, fällt keine Erbschaftsteuer an, da der Freibetrag 51.200€ beträgt.
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