Erbschaftssteuer bei Immobilien - zahlen die Kinder selbst?

17. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
ekarin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaftssteuer bei Immobilien - zahlen die Kinder selbst?

Hallo,
da weder Notar, noch Steuerberater, noch Gericht exakt Auskunft geben können, eine Anfrage in diesem Forum. Die vor einem halben Jahr verstorbene Frau meines Bruders (in der Ehe bestand Gütertrennung) hat ein höchst kompliziertes Testament hinterlassen. Er hat zugunsten seiner Kinder vor 10 Jahren auf sein Pflichtteil verzichtet. Im Testament steht nun in folgender Reihenfolge: Er ist Alleinerbe. Sämtliche Immobilien gehen auf die Kinder über (deren grundbuchamtliche Überschreibung schon eingeleitet wurde). Meinem Bruder steht lediglich der Nießbrauch aus einer Immobilie zu.
Nun hat das Nachlassgericht die Nachlaßkosten an ihn gerichtet. Muß er das ganz allein bezahlen. Und vor allem die Erbschaftssteuer, muß er als diese übernehmen oder zahlen die Kinder für ihren Anteil (Immobilien) selbst? Und wie wird der Nießbrauch berechnet?
Gruß Ekarin




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50120 Beiträge, 17559x hilfreich)

Dass die Nachlasskosten vom Ehemann der Verstorbenen gefordert werden ist völlig normal.
Er muss diese Kosten aber nicht selbst bezahlen. Diese Kosten werden aus dem Erbe bestritten. Was nach der Bezahlung der Nachlasskosten übrig bleibt, wird entsprechend dem Testament vererbt.

Die Erbschaftssteuer zahlt jeder für seinen Anteil selbst. Wie ein Nießbrauch dabei berechnet wird, kann ich Dir aber leider auch nicht sagen.

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#2
 Von 
waltraud.ernst@tiscali.co.uk
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

lieber philosoph,
ist es dann ebenfalls der fall, dass die erbschaftssteuer vom erbe abgezogen werden, _bevor_ ein pflichtteil ausbezahlt wird, oder muss der pflichtteilberechtigte lediglich fuer den, seinem pflichtteilanspruch entsprechenden anteil der erbschaftssteuer/nachlasskosten aufkommen?
waltraud

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50120 Beiträge, 17559x hilfreich)

Die Erbschaftsteuer gehört nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie muss durch den jeweiligen Erben direkt getragen werden.

Die Erbschaftsteuer wird auch nicht nach der Gesamtsumme des Erbes berechnet, sondern für jeden Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten einzeln entsprechend seinem Freibetrag und seiner Steuerklasse.

Der Ehemann hat dabei einen Freibetrag von 307.000 € und ein Kind hat einen Freibetrag von 205.000 €. Erst für darüber hinaus gehende Beträge fällt überhaupt Erbschaftsteuer an.

Immobilien werden dabei nicht mit dem Verkehrswert angesetzt, sondern mit dem sogenannten Mietwert. Der liegt deutlich unter dem Verkehrswert.

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#4
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Und was den Wert des Niesbrauchrechtes angeht wird, soweit ich weis, der zu erwartende Gewinn aus einem Jahr vermietung angesetzt. Also z.B. Miete an der Wohnung 100 €/mon. (ortsübliche vergleichsmiete) das X 12 ist Niesbrauchwert. Wird aber automatisch beim "Vermächnisserfüllungsvertrag" durch den Notar festgeschrieben.

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#5
 Von 
waltraud.ernst@tiscali.co.uk
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

danke, fuer die auskunft bezueglich erbschaftssteuer. was faellt dann eigentlich unter die kategorie "nachlassverbindlichkeiten"? die beerdigungskosten?
waltraud

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#6
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

z.B. beerdigungskosten und alle noch offenen Rechnungen die durch den Verstorbenen zu lebzeiten angefallen sind. Also auch die Nebenkostennachzahlung oder ähnliches. Wichtig ist das diese Kosten durch den erblasser selbst verursacht oder entstanden sind. Ich hoffe du verstehst was ich meine... is schon spät...

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#7
 Von 
waltraud.ernst@tiscali.co.uk
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

danke!
w

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#8
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Findus,

alle offenen Rechnungen? Heißt dies auch für Abos, Steuern (Auto,ESt usw.) und bei nicht Verheirateten 50% der Nebenkosten bei Eigener Wohnung (50-50)?

Vielen Dank im Voraus!

Dirk Radtke

-- Editiert von Dirk Radtke am 19.08.2004 13:48:16

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50120 Beiträge, 17559x hilfreich)

Ja, genauso ist es. Unter den Begriff Nachlassverbindlichkeiten fallen neben den Beerdigungskosten alle Zahlungen, die noch vom Verstorbenen veranlasst wurden. Dazu können Kosten für Abos, Steuern und auch die noch offene Miete einschl. der Nebenkosten gehören.

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