Guten Tag,
Frau A und Herr B sind verheiratet und haben Kinder K1 und K2.
Sie haben ein Berliner Testament aufgesetzt.
Nach dem Tod von A erbt B 100%.
Herr B stirbt aber, bevor das Erbe auseinandergesetzt ist, die Kinder K werden zu (Erbeserben von A) und zu (Erben von B).
Meine Frage:
Fall 1
Muss für B auch nach dessen Tod eine Anlage Erwerber in der Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden (von A nach B) und nachfolgend von den Kindern (B nach K1 und K2)
oder (Fall 2) wird er gar nicht Erbe, weil die Erbeserben nachrücken?
Muss dann für das Erbe (A nach Erbeserben K1 und K2) und (B nach K1 und K2) jeweils eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden?
Oder ist es noch mal anders?
Danke für die Hilfe!
-- Editiert von User am 9. Mai 2023 11:02
Erbschaftssteuererklärung bei verstorbenem Erben?
9. Mai 2023
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Frage vom 9. Mai 2023 | 10:30
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbschaftssteuererklärung bei verstorbenem Erben?
#1
Antwort vom 9. Mai 2023 | 13:18
Von
Status: Richter (8608 Beiträge, 4677x hilfreich)
Zitat :Herr B stirbt aber, bevor das Erbe auseinandergesetzt ist, die Kinder K werden zu (Erbeserben von A) und zu (Erben von B).
Das spielt keine Rolle.
B ist Erbe von A. Die Kinder sind Erben nach B (dazu gehört dann auch der Nachlass von A)
Es sind zwei getrennte Nachlassfälle, die auch so "behandelt" werden müssen.
#2
Antwort vom 9. Mai 2023 | 13:33
Von
Status: Unbeschreiblich (50144 Beiträge, 17563x hilfreich)
Zitat :Herr B stirbt aber, bevor das Erbe auseinandergesetzt ist
Herr B ist doch Alleinerbe. Das muss doch nichts auseinandergesetzt werden.
Zitat :Muss für B auch nach dessen Tod eine Anlage Erwerber in der Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden (von A nach B) und nachfolgend von den Kindern (B nach K1 und K2)
Sofern jeweils die Freibeträge überschritten sind müssen zwei Erbschaftsteuererklärungen abgegeben werden, einmal Nachlass von A und einmal Nachlass von B.
Beim Nachlass von A ist B der einzige Erwerber, für den natürlich eine Anlage Erwerber abgegeben werden muss.
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#3
Antwort vom 9. Mai 2023 | 13:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Sofern jeweils die Freibeträge überschritten sind müssen zwei Erbschaftsteuererklärungen abgegeben werden, einmal Nachlass von A und einmal Nachlass von B.
Danke für diesen hilfreichen Tipp.
In beiden Fällen werden keine Freigrenzen überschritten.
Also auch keine Erbschaftsteuererklärung? Das wäre ja eine große Arbeitserleichterung.
#4
Antwort vom 9. Mai 2023 | 15:47
Von
Status: Unbeschreiblich (50144 Beiträge, 17563x hilfreich)
Eine Erbschaftsteuererklärung ist nur dann abzugeben, wenn man dazu vom Finanzamt aufgefordert wird.
Da hier auch ein eröffnetes Testament vorliegt ist wahrscheinlich nicht einmal eine Anzeige der Erbschaft erforderlich (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
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