Erbschaftssteuerrückerstattung berechtigt ?

11. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)
Erbschaftssteuerrückerstattung berechtigt ?

Wie seht ihr folgenden Fall:

Person A ist Teil einer Erbengemeinschaft. Die Abrechnung inkl. Zahlungsabwicklung der Erbschaftssteuer übernimmt der Testamentsvollstrecker.

Person A überträgt VOR Auskehrung des Erbes, aber nach Bekanntwerden der Erschaft notariell in Form einer Schenkung ihren kompletten Erbschaftsanteil ohne Bezifferung der Summe zu gleichen Teilen ihren beiden Kindern. Der Testamentsvollstrecker überweist daraufhin die Nettosumme gleich an die Kinder! Die Mutter hat von dieser Erbschaft nie einen Euro erhalten!

Nach einiger Zeit klagt eine Person XY über einen Zivilprozess die Unrechtmäßigkeit dieser Erbschaft an, Prozess zieht sich über Jahre hin!

Zwischenzeitlich stirbt Person A und die Kinder lehnen die Erbschaft der Mutter ab. Kurze Zeit später endet der Erbschaftsstreit durch einen Vergleich und die Erbengemeinschaft zahlt die Hälfte des ausgekehrten Erbes an die Person XY.

Daraufhin erreichte der Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft eine Rückerstattung der deshalb zu viel bezahlten Erbschaftssteuer! Die gesamte Rückerstattung wird an den Testamentsvollstrecker überwiesen und dieser verteilt nach Anteilen an die Erbengemeinschaft.

Nun die Frage: Der notariell übertragene Erbschaftsanteilsanteil und somit die Schenkung an die Kinder hat sich doch durch diese Rückerstattung erhöht und hat mit der Ablehnung der Erbschaft nach dem Tod der Mutter nichts zu tun oder?

LG
AntonausTirol123


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-- Editiert AntonausTirol123 am 11.01.2015 20:17

-- Editiert AntonausTirol123 am 11.01.2015 20:19

-- Editiert AntonausTirol123 am 11.01.2015 20:19

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Die Rückerstattung hat mit der Ausschlagung der Erbschaft nach der Mutter nichts zu tun.

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#2
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo cruncc1,

Danke für die Antwort. Also ist die Annahme falsch, dass immer nur der rechtmäßige Erbe erbschaftssteuerpflichtig ist? Ist in diesem Fall durch die notarielle Übertragung der Erbschaft diese Pflicht auf die Kinder übergegangen, auch wenn der Erbschaftssteuerbescheid vom Finanzamt natürlich erst einmal an die Mutter als Erbin gerichtet war?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

mit Ausschlagung des Erbes der Kinder gegenüber des Erbes der Mutter, haben diese auf sämtliche FORDERUNGEN und VERBINDLICHKEITEN aus dem Erbe der Mutter verzichtet.

Dies führte dazu, dass die Kinder aus dem ihnen weitergegebenen Erbschaftsbetrag von der Mutter nichts zurück geben mussten. Anderseits können die Kinder auch nichts mehr fordern.


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

quote:
Dies führte dazu, dass die Kinder aus dem ihnen weitergegebenen Erbschaftsbetrag von der Mutter nichts zurück geben mussten. Anderseits können die Kinder auch nichts mehr fordern.

Das ist falsch. Durch die vorherige notarielle Übertragung des Erbteils, treten die Kinder an die Stelle der Mutter und erben sowohl Guthaben wie auch Schulden. Die Mutter ist somit "raus".





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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Das ist falsch. Durch die vorherige notarielle Übertragung des Erbteils, treten die Kinder an die Stelle der Mutter und erben sowohl Guthaben wie auch Schulden. Die Mutter ist somit "raus".
_______________________________________________________________

Eben, denn bei dem o.g. Erbscharftsstreit wären ja auch die Kinder in der Pflicht der Rückzahlung gewesen und nicht mehr die Mutter (auch wenn dieser Prozess komplett verloren worden wäre,hätten die Kinder dann unter Umständen die Entreicherung angeben müssen).

Mir war nur nicht geläufig wie sich das mit der Erbschaftssteuer verhält, aber lt. Deiner Aussage dürfen diese von den Kindern angenommen werden habe ich das richtig verstanden (auch wenn der Steuerbescheid an die Mutter gerichtet war?).

.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die Erbschaftsteuer ist aber eine persönliche Steuer der Mutter und keine Steuer, die zu Lasten des Nachlasses geht.

Von der Ausschlagung des Erbes der Mutter sind die persönlichen Ansprüche der Mutter betroffen und dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Steuererstattung aus dem Nachlass.

quote:
Der notariell übertragene Erbschaftsanteilsanteil und somit die Schenkung an die Kinder hat sich doch durch diese Rückerstattung erhöht


Nein, die Erstattung geht nicht in den Nachlass, sondern direkt in das vermögen der Mutter.

quote:
und hat mit der Ablehnung der Erbschaft nach dem Tod der Mutter nichts zu tun oder?


Doch, hat es.

Anders kann es nurt dann aussehen, wenn die Kinder im Zusammenhang mit der Schenkung des Erbteils an sie auch die Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung der Erbschaftsteuer übernommen haben.

Zu wessen Lasten ist denn die ursprüngliche Zahlung der Erbschaftsteuer gegangen?

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Die Erbschaftssteuer wurde - wie oben beschrieben - vom Testamentsvollstrecker in einer Summe, für die komplette Erbengemeinschaft überwiesen also vom Erbe gleich abgezogen.

Die notarielle Übertragung wurde zwar sofort nach Bekanntwerden beim Notar beantragt, jedoch aufgrund des vollen Terminkalenders erst ca. 3 Monate später beglaubigt.
In dem notariellen. Schriftstück (betitelt Erbanteilsüberlassungund -Abtretung) heißt es u.a.:

Die Kinder haften ab sofort für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten der Mutter bleibt trotz Übertragung und Haftungsübernahme der Kinder bestehen.

Heißt jetzt zwar für mich: Die Kinder sind auch für die Begleichen der Erbschaftssteuer zuständig, aber andererseits wurde diese ja - wie oben beschrieben - VOR dieser Übertragung bezahlt!

Noch eine Frage: Die Bearbeitung der Rückerstattung geschieht durch ein Finanzamt, welches 250 km entfernt vom zuständigen Finanzamt der Kinder liegt, somit stellt sich mir die Frage, ob dieses Finanzamt überhaupt Kenntnis von der Ausschlagung hat bzw. ob nicht in diesem Fall der Testamentsvollstrecker eigentlich in der Pflicht wäre, da schließlich er den rückerstatteten Betrag in einer Summe überwiesen bekommt und dann von sich aus auf die Erbengemeinschaft verteilt!

Wäre dankbar, wenn sich nochmal jemand damit beschäftigen würde! Danke!

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-- Editiert AntonausTirol123 am 13.01.2015 13:20

-- Editiert AntonausTirol123 am 13.01.2015 13:23

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit.

quote:
Heißt jetzt zwar für mich: Die Kinder sind auch für die Begleichen der Erbschaftssteuer zuständig,


Nein, das heißt es nicht

quote:
somit stellt sich mir die Frage, ob dieses Finanzamt überhaupt Kenntnis von der Ausschlagung hat


Wahrscheinlich nicht. Zudem ist das auch egal, wenn das Geld an den Testamentsvollstrecker überwiesen wird.

quote:
ob nicht in diesem Fall der Testamentsvollstrecker eigentlich in der Pflicht wäre,


So ist es.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

quote AntonausTirol: somit stellt sich mir die Frage, ob dieses Finanzamt überhaupt Kenntnis von der Ausschlagung hat

quote hh: Wahrscheinlich nicht. Zudem ist das auch egal, wenn das Geld an den Testamentsvollstrecker überwiesen wird.
__________________________________________________________________
Aber es werden ja von dem Finanzamt neue Steuerbescheide erstellt. Ist es nicht so, dass ein Finanzamt schon prüfen muss, ob die Person noch lebt (ist ja schließlich schon 6 Jahre her) und wenn nicht, wer dessen Erben sind (auch wenn das Geld wie in diesem Fall an den Testamentsvollstrecker geht)?

Lt. dem Testamentsvollstrecker sind die Kinder in diesem Fall "Rechtsnachfolger" und demnach in seinen Augen auch bezugsberechtigt.

Sollte man - falls es denn zur Auszahlung kommt - das Geld lieber mal ein paar Jahre verwahren und nichts davon ausgeben?

AntonausTirol123

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:
Ist es nicht so, dass ein Finanzamt schon prüfen muss, ob die Person noch lebt


Nein, eine solche Prüfung erfolgt nicht. Es kann natürlich sein, dass das Finanzamt bereits Kenntnis über den Tod der Mutter hat.

Ansonsten kommt der Steuerbescheid mit der Bemerkung "Empfänger verstorben" zurück und dann weiß das Finanzamt Bescheid und stellt Ermittlungen zu den Erben an.

Unabhängig davon ist es nach meiner Auffassung ohnehin Aufgabe des Testamentsvollstreckers, das Geld zu verteilen und nicht Aufgabe des Finanzamtes. Daher müsste das Finanzamt die Steuererstattung auch dann an den Testamentsvollstrecker leisten, wenn es Kenntnis vom Tod der Mutter und der Ausschlagung durch deren Kinder hat.

quote:
Lt. dem Testamentsvollstrecker sind die Kinder in diesem Fall "Rechtsnachfolger" und demnach in seinen Augen auch bezugsberechtigt.


Das sehe ich zwar nicht so, aber letztlich möchte ich dazu sagen: Wo kein Kläger, da kein Richter

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

o.k. danke hh, dann harren wir mal der Dinge die da kommen :-)

Nehmen wir mal an, es läuft so ab, wie Sie sagen und der Testamentsvollstrecker erhält auch diese Rückerstattung und überweist den entsprechenden Teil an die Kinder, da er ja aus seiner Sicht das Richtige tut, KANN dann irgendwann nochmal ein Finanzamt oder wer auch immer auf diese Erbausschlagung stoßen oder ist der Käse dann gegessen?

LG
AntonausTirol123

-- Editiert AntonausTirol123 am 14.01.2015 13:08

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