Erbschaftsteuer nach altem Recht

5. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
cioma
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaftsteuer nach altem Recht

Guten Abend,

meine Tante ist im Dezember gestorben. Nun habe ich ein Haus geerbt Wert ca. 180000,- Euro und noch 110000 ,- Euro in Geldanlagen.
Nun möchte ich als Nichte nach altem Recht besteuert werde, da es für mich günstiger ist.
Kann ich auch als Nichte Steuern sparen, wenn ich selbst ins Haus einziehe?
Mit wieviel Steuern muß ich rechnen.

Danke und schönen Abend noch




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Nach altem Recht gibt es keine Steuerbefreiung für Häuser, die vom Erben selbst bewohnt werden. Aber auch nach neuem Recht gilt dies nur für Ehegatten und Kinder des Verstorbenen.

Der Steuersatz nach altem Recht beträgt in Deinem Fall voraussichtlich 17%. In die berechnungsgrundlage geht das geldvermögen in vollem Umfang ein und die Immobilie nur mit dem Ertragswert (ca. 50-70% des Verkehrswertes).

Ganz grob geschätzt dürfte die Erbschaftsteuer daher irgendwo zwischen 30.000€ und 40.000€ liegen. Nach neuem Recht würde sie übrigens bei über 80.000€ liegen.

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#2
 Von 
sockrates
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)


das ist von Tao so nicht ganz richtig. Es ist zwar richtig, dass es nach alter Rechtlage keine Befreiungsvorschrift für Familienheim für den Erbfall gegeben hat. Aber es gibt nach Art. 3 ERbStRG ein Wahlrecht, wonach für Erwerbe zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 die neue Gesetzeslage beantragt werden kann. Dies gilt nur nicht für Freibeträge. Die Befreiungsvorschrift gilt aber wie schon richtig geschrieben für Kinder und den Ehegatten. In der Regel wird es wohl günstiger sein, sich nach dem bisherigen Erbschaftsteuergesetz besteuern zu lassen. Wobei dies natürlich zu prüfen bzw. durchzurechnen ist. Die Stundungsregel nach § 28 Abs. 3 ErbStG greift hier auch nicht, da die Erbschafstteuer durch das geerbte Geld aufgrbracht werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

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