Erbschein - Auszahlung durch Bank

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)
Erbschein - Auszahlung durch Bank

2 Erben. Einer hat einen Erbschein zu 50%, der andere keinen. Der mit dem Erbschein will jetzt von der Bank das hälftige Geld sich auszahlen lassen. Diese weigert sich, solange der andere Erbe keinen Erbschein vorlegt (dieser ist der Meinung, er benötigt keinen, da er ja eine Vollmacht über den Tod hinaus hatte).
Handelt die Bank zu Recht oder muss sie 50% auszahlen?

Wäre die Sachlage verändert, wenn es einen Vergleich vom Richter gibt, der diese hälftige Teilung in der Summe Höhe xy bestätigt?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Existiert ein notarielles Testament?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Nein, es existiert kein Testament, es gibt auch nur 2 Erben (die Kinder).

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10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus muss die Bank die Anweisungen des Bevollmächtigten ausführen.

Andererseits kann eine Miterbengemeinschaft nur einstimmig Verfügungen vornehmen (§ 2041 I BGB ).

Die m.E. einfachste Lösung wäre, wenn der Bevollmächtigte dem Miterben (Erbschein zu 50%) gegen Einzug des Erbscheines + Quittung die 50% auszahlt (der Bevollmächtigte geht aber dann das Risiko ein, falls es doch noch weitere Erben geben sollte). Dies funktioniert aber nur, wenn die Bank noch keine Kenntnis vom Erbschein hat.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Die postmortale Vollmacht besteht fort. Allerdings kann sie vom Erben jederzeit widerrufen werden. Solange das nicht geschehen ist, kann die Bank sich von Rechts wegen nicht weigern, Weisungen des Bevollmächtigten auszuführen.

Deshalb erhält man ja vom NachlaßG die Auskunft, Erbschein sei bei pmVm nicht nötig.

Wenn widerrufen würde exempl. Auszug aus den AGB der DBank:

"Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; ..."

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Hallo ihr Berater,
also das Problem ist, dass der Bevollmächtigte am liebsten an seine Schwester gar nichts rausrücken würde. Sie hatte sich deswegen einen Erbschein besorgt und damit die Konten gesperrt, damit er das Geld nicht abheben kann.
Letzte Woche kam es zu einer Vergleichsverhandlung. Das Ergebnis, jedem stehen 50% zu. Der Bruder will immer noch keinen Erbschein besorgen, die Bank sagt, sie zahlt aber nur aus, wenn auch er einen vorlegt.
Die Schwester würde jetzt gerne sich die 50% von dem Guthaben auszahlen lassen, da verweigert sich die Bank.
Das Tischtuch zwischen den Geschwistern ist zerschnitten. Die Frage ist also, wie kommt sie an ihr Geld?
Die Bank hat Kenntnis von dem Erbschein der Schwester.
Andere Erben gibt es definitiv nicht.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Dann bleibt nur der Gerichtsweg - dies könnte aber das Erbe für beide Seiten schmälern und kostet zudem viel Zeit!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dann bleibt nur der Gerichtsweg - dies könnte aber das Erbe für beide Seiten schmälern und kostet zudem viel Zeit!


Genau. Und Geld. Und Nerven.

Man könnte sich aber auch einfach vernünftig einigen, gemeinsam zur Bank gehen und 1/2 1/2 aufteilen.

Im Moment weigert die sich jedenfalls zu Recht.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Die Sache war doch schon letzte Woche vor Gericht, da gab es ja den Vergleich. Die Ursprungsfrage ist ja immer noch die: kann die Schwester mit ihrem Erbschein und dem Vergleich vom Gericht die Bank auffordern, ihr die 50% auszuzahlen oder kann sich die Bank weigern. Ich war der Meinung, dass die Bank bei der Vorlage und den Nachweis, dass ihr die 50% zustehen diese auszahlen muss.
Und falls die Bank sich tatsächlich darauf berufen kann, dass beide einen vorlegen müssten und der Bruder sich keinen Erbschein besorgt, dann müsste sie gegen ihn klagen, dass er sich einen besorgt?
Die ganze Sache zieht sich jetzt schon 3 Jahre hin. Irgendwann sterben die Protagonisten und dann kommen die nächsten Erben....

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
dann müsste sie gegen ihn klagen, dass er sich einen besorgt?


NEIN. Die Bank wartet einfach ab.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Also kann die Bank sich zurecht weigern?

Und friedlich Hälfte/Hälfte - wäre schön, aber der Bruder wollte der Schwester gar nichts abgeben und beharrt drauf, dass er alles kriegen sollte und sie gar nichts. Da werden die Leute über siebzig und streiten sich dann immer noch, wen die Eltern mehr geliebt haben. Ich persönlich hätte lieber auf alles verzichtet und meinen Frieden gehabt, aber die Schwester (eine Bekannte von mir) wollte aus Prinzip nicht dass der Bruder alles bekommt, wenn ihr doch "auch die Hälfte zusteht".

Der Bruder hätte nie freiwillig die Hälfte rausgerückt und auch jetzt ist sie sich nicht sicher, dass er es täte, wenn sie die Einwilligung geben würde, das Konto aufzulösen (denn er hat ja, wie gesagt die Vollmacht über den Tod hinaus gehabt, könnte laut Aussage der Bank also durchaus - wenn sie die Sperre aufhebt - Buchungen durchführen).

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Die pmVM ist widerrufen, die gibt es nicht mehr.

Was heisst Vergleichsverhandlung? Ein gerichtlicher Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO .

Wenn er nicht widerrufen wird. Dann ab damit zur Bank. Aber wahrscheinlich muss man dazu auch noch den Gerichtsvollzieher einschalten. Hoffentlich bleibt üperhaupt noch was übrig.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

In der Verhandlung ging es darum, was wem von Erbe gehört.
Vielen Dank ersteinmal an euch alle für eure Antworten.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wie soll ein Vergleich übrigens gegen einen Dritten vollstreckt werden?


Wieso gegen einen Dritten? Wenn ein Miterbe die Mitwirkung verweigert kann man ihn, je nachdem, was im Vergleich steht -laut TE: "Die Sache war doch schon letzte Woche vor Gericht, da gab es ja den Vergleich"- dazu zwingen.

Gerichte erledigen mit ihrem Vergleichsvorschlag im Allgemeinen den Streigegenstand im Eigeninteresse umfassend, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden.

Laut AGB der Banken Ziff. 5 müsste der Vergleich als weitere "notwendige Unterlage" ausreichen:

Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; ..."

Das "kann" bitte ich zu beachten. Der Ermessenspielraum sollte nach der Sachlage auf Null reduziert sein.


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was soll der GV denn aber nun vollstrecken? <hr size=1 noshade>


Im Vergleich sollte, wenn man schlau war ist das so, eine § 887 ZPO entsprechende Verpflichtung enthalten sein:

"Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen."

Das ist vollstreckbar.

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-- Editiert am 07.10.2010 10:51

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