Hallo,
die Mutter meines Vaters ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem mein Vater enterbt wurde.
Das Testament wurde eröffnet und mein Vater hat davon eine Kopie bekommen, zusammen mit dem Antrag auf einen Erschein, die die begünstigten aus dem Testament beantragt hatten. Dabei war noch ein Schreiben mit dem Hinweis, dass das Testament nicht unterschieben ist und man Einwendungen innerhalb von 2 Wochen geltend machen soll, ansonsten wird der Erschein wie beantragt erteilt.
Mein Vater hat daraufhin die fehlende Unterschrift gerügt und gebeten, den beantragten Erschein nicht auszustellen.
Das war vor knapp 7 Wochen, seitdem haben wir nichts mehr vom Gericht gehört, schriftliche Nachfragen wurden leider nicht beantwortet.
Wie ist denn jetzt die weitere Vorgehensweise des Gerichts?
Bekommen wir mitgeteilt, ob der beantragte Erbschein ausgestellt wurde, oder ob die Einwendungen meines Vaters dazu geführt haben, dass auch er Erbe geworden ist?
Entscheidet darüber, ob da Testament gültig ist oder nicht ein Richter?
Vielleicht könnt Ihr mir in dieser Sache ein bisschen weiterhelfen.
Erbschein aufgrund nicht unterschiebenen Testamnents beantragt
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hallo,
Das ist nun gar nicht lange. Ich würde mindestens nochmal so lange warten.Zitat:Das war vor knapp 7 Wochen,
Dazu müsste einer der Beteiligten Klage einreichen. Das Nachlassgericht stellt im Zweifel (der hier ziemlich sicher vorliegt) einfach den Erbschein nicht aus, mehr nicht. Eine Nachricht darüber sollte dein Vater aber in jedem Fall bekommen.Zitat:Entscheidet darüber, ob da Testament gültig ist oder nicht ein Richter?
Dazu müsste nun er einen Erbschein beantragen.Zitat:... oder ob die Einwendungen meines Vaters dazu geführt haben, dass auch er Erbe geworden ist?
Ich bin mir übrigens gar nicht so sicher, dass das Testament überhaupt zwingend unterschrieben sein muss (es steht zwar im Gesetz, und man liest das auch überall, aber eher so als Ratschlag - Urteile gibt es hingegen in beide Richtungen).
Entscheidend ist, dass es eindeutig ist. Also beispielsweise, dass es wirklich ein Testament sein soll und nicht nur eine Vorlage oder ein Entwurf. Und das es keine weiteren Passagen enthalten soll (normalerweise definiert die Unterschrift praktisch das Ende, fehlt sie könnten aber noch Seiten folgen/folgen sollen).
Imho ist sowas eine Einzelfallentscheidung.
Als Lektüre: LINK
Stefan
Besten Dank, dann wissen wir erstmal Bescheid.
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Hallo,
das Nachlassgericht hat uns nun kurz und knapp geantwortet:
Zitat:aktuell liegt kein Erbscheinantrag mehr vor.
Ein Erbschein wurde auch nicht erteilt.
Viel schlauer sind wir jetzt nicht.
Ist das Testament gültig oder nicht, wurde der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen?
Was meint Ihr denn?
Könnte mein Vater jetzt einfach einen Teilerbschein, der nur sein Erbanteil berücksichtigt, beantragen?
Braucht es unbedingt einen Erbschein, wenn die gesetzliche Erbfolge gelten würde?
Hallo,
Ja, imho kann er problemlos einen Erschein beantragen.Zitat:Könnte mein Vater jetzt einfach einen Teilerbschein, der nur sein Erbanteil berücksichtigt, beantragen?
Ich befürchte aber, dass dann die andere Seite Einwände erheben wird. Das läuft dann auf ein Patt hinaus, und ihr müsst den gerichtlichen Weg einschlagen.
Was ist denn das Erbe?Zitat:Braucht es unbedingt einen Erbschein, wenn die gesetzliche Erbfolge gelten würde?
Für Grundbesitz braucht man fast zwingend einen Erbschein, für Bankvermögen könnte eine Vollmacht über den Tod hinaus reichen, und für Sachvermögen genügt einfach der Zugriff darauf (wobei man sich dann aber schon sicher sein sollte, wirklich Erbe zu sein; bei Bruchteilen wird es noch kritischer).
Da ihr aber schon im Streit liegt dürfte ohnehin alles recht schwierig werden, ohne Erbschein wahrscheinlich aussichtslos. Sobald nämlich Dritte (etwa Banken) von dem Streit erfahren werden sie erstmal blockieren, und eben einen Erbschein oder andere Nachweise verlangen.
Stefan
Du sagst es, es wird sicherlich kompliziert, die Familienverhältnisse in der Familie meines Vaters sind sehr speziell.
Es ist Grundbesitz vorhanden und ein Konto bei der Sparkasse.
Wie hoch ist denn eigentlich der Erbanteil?
Es gibt einen Ehemann (Stiefvater) uns 3 Kinder.
Ich komme auf´16,6 %-Anteil für meinen Vater.
Stimmt das?
-- Editiert von User am 21. Mai 2024 21:21
ZitatKönnte mein Vater jetzt einfach einen Teilerbschein, der nur sein Erbanteil berücksichtigt, beantragen? :
Nein, ein Teilerbschein bringt nichts. Er müsste einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Dieser ist zwingend erforderlich.
ZitatWie hoch ist denn eigentlich der Erbanteil? :
Es gibt einen Ehemann (Stiefvater) uns 3 Kinder.
Ich komme auf´16,6 %-Anteil für meinen Vater.
Stimmt das?
Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehemann 1/2 und die drei Kinder sind Erben zu je 1/6 (gesetzlicher Güterstand).
Hallo,
Und falls das Testament doch als gültig bewertet wird bliebe noch der Pflichtteil, 1/12.Zitat:Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehemann 1/2 und die drei Kinder sind Erben zu je 1/6 (gesetzlicher Güterstand).
Dein Vater erbt also in jedem Fall.
Und u.U. ist der Pflichtteil sogar besser, denn der ist in Bar zu leisten.
Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach - wie man so schön sagt.
Stefan
Hallo,
ich danke euch vielmals.
Das stimmt, mit dem Pflichtteil wäre wohl einfacher gewesen, vielleicht ist diese Tür noch nicht ganz zu.
Zum Erbschein, beim Antrag wurde als Gebührenwert 51.000 EUR angegeben, also ist mit Kosten für den Erbschein mit ca. 380 EUR zu rechen.
Richtig?
Im Antrag müssen ja die Erben angegeben werden, der Stiefvater ist aber mittlerweile auch verstorben, die Erben uns unbekannt.
Sollten wir also einen Erbschein beantragen, können wir dann den Stiefvater noch als Erben angeben?
Ja, die Kosten stimmen (384 €).
Im Antrag könnt ihr noch den Stiefvater angeben. Um was zu regeln , müsst ihr euch aber dann mit den Erben des Stiefvaters einigen; die rücken sozusagen nach.
Danke.
Mal sehen, was mir jetzt machen, vielleicht warten wir aber auch erstmal ab, ob sich die andere Partei meldet.
-- Editiert von User am 23. Mai 2024 20:36
Hallo,
heute erhielt man Vater einen Brief von seiner Schwester, darin steht, dass die drei Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden und die Schwester am 23.08 einen Termin zur Beantragung eines Erbscheins hat.
Sie bittet um die Erteilung der beiliegenden Vollmacht, die vom Nachlassgericht stammt.
Hier mal die Vollmacht:
https://smallpdf.com/de/result#r=0814c9d0fc61ff05f5e3b127d5b08350&t=share-document
Wenn wir das richtig verstehen, dient die Vollmacht nur der Beantragung eines Erbscheines und kann von meinem Vater unterschrieben werden, oder Was meint Ihr?
Der Link funktioniert nicht.ZitatHier mal die Vollmacht: :
https://smallpdf.com/de/result#r=0814c9d0fc61ff05f5e3b127d5b08350&t=share-document
Okay, schreibe die Vollmacht dann lieber ab.
Zitat:Diese Vollmacht berechtigt nur zur Vertretung des Vollmachtgebers beim Nachlassgericht.
Aufgrund dieser Vollmacht ist der Bevollmächtigte nicht befugt, den Vollmachtgeber außergerichtlich zu vertreten.
Die Vollmacht berechtigt daher unter anderem dem Bevollmächtigten nicht, den Nachlass zu teilen und über Konten bei Banken oder Sparkassen zu verfügen (hierzu ist ggf. eine eigene Vollmacht erforderlich).
Zugleich genehmige ich alle Erklärungen, welche der Bevollmächtige für mich in dieser Sache vor dem Nachlassgericht bereits abgegeben hat.
-- Editiert von User am 4. August 2024 14:04
ZitatWenn wir das richtig verstehen, dient die Vollmacht nur der Beantragung eines Erbscheines und kann von meinem Vater unterschrieben werden, oder Was meint Ihr? :
Ja, die Vollmacht kannst Du unterschreiben.
ZitatIch bin mir übrigens gar nicht so sicher, dass das Testament überhaupt zwingend unterschrieben sein muss (es steht zwar im Gesetz, und man liest das auch überall, aber eher so als Ratschlag - Urteile gibt es hingegen in beide Richtungen). :
Im Normalfall ist ein Testament ohne Unterschrift ungültig.
@ hh
Danke.
Nur noch eine Frage, mein Vater bevollmächtigt seine Schwester den Erbschein zu beantragen, bekommt dann die Erbengemeinschaft nur einen Erbschein, oder kann mein Vater für sich persönlich auch eine Ausfertigung bekommen, wenn man dies beantragt?
Wenn das möglich ist, was kostet denn eine weitere Ausfertigung?
ZitatNur noch eine Frage, mein Vater bevollmächtigt seine Schwester den Erbschein zu beantragen, bekommt dann die Erbengemeinschaft nur einen Erbschein, oder kann mein Vater für sich persönlich auch eine Ausfertigung bekommen, wenn man dies beantragt? :
Wenn das möglich ist, was kostet denn eine weitere Ausfertigung?
Dann wäre es am Einfachsten, die Schwester beantragt gleich eine weitere Ausfertigung mit. Ansonsten kann sich der Bruder jederzeit eine Ausfertigung des Erbscheins beantragen. Die Kosten sind sehr gering, da nur Schreibauslagen anfallen.
Dank eure Hilfe hat mein Vater nun den Erbschein.
Was für Auskünfte bekommt man denn von den Banken damit?
Den Kontostand vom Sterbetag, oder eine Auflistung aller Umsätze seit diesem Tag?
Bekommt man auch Auskünfte zu Konten, wo meine Mutter und mein Stiefvater zusammen ein und / oder-Konto geführt haben?
Hallo,
praktisch ist man mit einem Erbschein so gestellt wie der Erblasser, und der hätte dieses Auskunftsrecht ja auch.
Außerdem geht es beim Erben ja manchmal auch um die Überprüfung, ob/was der Erblasser vielleicht vor seinem Tod verschenkt hat. (Auch) Daher ist die Bank verpflichtet, den Erben auf Anfrage die Auszüge vorzulegen; mindestens 10 Jahre rückwirkend.
Wohlgemerkt: Das muss nicht gratis erfolgen.
Ja.Zitat:Bekommt man auch Auskünfte zu Konten, wo meine Mutter und mein Stiefvater zusammen ein und / oder-Konto geführt haben?
Stefan
Hallo,
bei dem Konto hat sich noch nichts getan, aber bei der Immobilie wurde von den andren Erben Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben, der Wert beträgt 84.800 EUR, davon dann ein 1/6 sind 7.000 EUR für meinen Vater, abzüglich der anteiligen Kosten, die auch mit dem Gutachten kamen, würde meinen Vater 6.000 EUR zustehen.
Das Gutachten soll mein Vater auch anteilig bezahlen, ist an die Erbengemeinschaft gerichtet, mein Vater hatte aber keine Kenntnis, dass so ein Gutachten beauftragt wurde.
Es sind auch 2 Kostenrechnungen vom Gericht dabei, gleiches Aktenzeichen aber über 4 Monate dazwischen.
Daher vermute ich, dass die erste Rechnung von dem Antrag ist, in dem mein Vater enterbt worden sollte und nach Widersprich der Antrag entweder angewiesen oder zurückgezogen wurde.
Diese muss doch mein Vater nicht bezahlen, oder?
Die erste Rechnung besteht das den Gebührennummern 12101, 23300 und 12211.
Die zweite aus 12210, 13300 und 31000.
Gebührenwert jeweils 51.760 EUR
Oder stimmen die ganzen Gebühren über 730 EUR für 51.760 EUR?
-- Editiert von User am 16. Oktober 2024 21:04
Die Gebühren sind richtig, 23300 (einmal) und 12211sind für den ersten Erbscheinsantrag angefallen, daran uss sich dein Vater nicht beteiligen.
@ salkavalka
Okay, besten Dank
@ reckoner
Auch dir besten Dank, hatte ich im September ganz vergessen zu schreiben.
Hallo,
wir hatten ja um Übersendung der Kontoauszüge gebeten, es kam genau ein Auszug mit einem Guthaben von 5.000 EUR.
Am Tag des Todes war auf dem Konto aber ein Guthaben von 30.500 EUR vorhanden, diese Auskunft haben wir von der Bank erhalten.
Es ist doch richtig, dass bei einem Gemeinschaftskonto die Hälfte des Betrages mit in die Erbmasse fällt oder nicht?
ZitatEs ist doch richtig, dass bei einem Gemeinschaftskonto die Hälfte des Betrages mit in die Erbmasse fällt oder nicht? :
Nein, das ist falsch.
In die Erbmasse fällt derjenige Anteil am Guthaben, der dem Eigentum des Erblassers zuzurechnen ist. Wenn also z.B. Kontoinhaber A monatlich 5000 Euro Gehalt auf das Konto bekommt, und Kontoinhaber B 500 Euro, dann ist klar, daß zur Erbmasse von B nicht die Hälfte des Kontoguthabens gehört.
Dasselbe gilt, wenn Zahlungen an den A auf dieses Konto geleistet wurden.
Nur für den Fall, dass nicht geklärt werden kann, welcher Anteil am Gemeinschaftskonto dem Erblasser zugerechnet werden kann, so wird nach §430 BGB unterstellt, dass der Verstorbene einen Anteil in Höhe der Hälfte am Guthaben des Gemeinschaftskontos hatte.
Meistens lässt sich das aber klären.
ZitatMeistens lässt sich das aber klären. :
Nein, meistens lässt sich das nicht klären.
ZitatNur für den Fall, dass nicht geklärt werden kann, welcher Anteil am Gemeinschaftskonto dem Erblasser zugerechnet werden kann, so wird nach §430 BGB unterstellt, dass der Verstorbene einen Anteil in Höhe der Hälfte am Guthaben des Gemeinschaftskontos hatte. :
Das sehe ich genau umgekehrt. Bei einem Gemeinschaftskonto "zählt" grunsätzlich die Hälfte zum Nachlass.
Wenn man der Meinung ist, dass der Verstorbenen mehr gehört, muss man das entsprechend belegen.
ZitatNein, das ist falsch. :
In die Erbmasse fällt derjenige Anteil am Guthaben, der dem Eigentum des Erblassers zuzurechnen ist.
Was nun? Würde mich auch interessieren, da es im Bekanntenkreis eine ähnliche Situation gibt.
ZitatBei einem Gemeinschaftskonto "zählt" grunsätzlich die Hälfte zum Nachlass. :
Vor Jahren hatten wir in der Verwandtschaft einen ähnlichen Fall. Ehemann musste ins Pflegeheim, es gab nur ein gemeinsames Konto. Beide hatten Kinder aus früheren Verbindungen.
Die Sozialberatung des KH, riet die Konten zu trennen, da vom Gesamtvermögen der Eigenanteil für das Pflegeheim überwiesen wurde. Durch die Trennung blieb der Ehefrau ihre Hälfte, sie wurde nicht geschmälert, während es beim Ehemann immer weniger wurde.
Da fragte niemand, von wem der Hauptanteil des Geldes war? Tatsächlich war es vom Ehemann.
Beim Erben, waren die Kinder der Ehefrau im Vorteil, da mehr Geld vorhanden war, durch die Trennung.
ZitatDa fragte niemand, von wem der Hauptanteil des Geldes war? :
Wenn sich niemand dafür interessiert und kümmert, dann ist es halt so.
ZitatDa fragte niemand, von wem der Hauptanteil des Geldes war? :
Da fragt auch niemand, sondern man geht von der Hälfte aus.
Hallo,
ich wünsche, euch einen schönen 1. Advent.
Habe nun ein Schreiben aufgesetzt und die ganzen übernahmefähigen Anteile meines Vaters aufgelistet, dazu habe ich nun die 30.500 EUR durch zwei geteilt und davon dann 1/6 - Erbanteil meines Vaters.
Unter Abzug der Kosten inkl. dem Anteil am Haus und den Anteil auf dem Konto beträgt die Summe knapp 9.000 EUR, die mein Vater bekommen müsste.
Mal sehen, ob eine Antwort kommt, ich glaube aber eher nicht.
Wenn keine Antwort kommt, könnte man evtl. den Geldanspruch gerichtlich geltend machen, für das Haus kommt ja dann, wenn keine Einigung gefunden wird nur eine Teilungsversteigerung in Beteracht, bei der man ja für einiges in Vorleistung treten muss.
Wie würdet Ihr denn weiter vorgehen?
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