Erbschein durch Notar schneller? Abwicklung Unfallversicherung?

5. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)
Erbschein durch Notar schneller? Abwicklung Unfallversicherung?

Hallo Zusammen,

der 90-jährige Vater meiner besten Freundin ist verstorben.
Ich versuche, ihr zu helfen

Die Kosten für die Beerdigung und Haushaltsauflösung (ca. 10.000 €) übersteigen ihre finanziellen Möglichkeiten.
Auf dem Konto des verstorbenen Vaters ist genug Geld vorhanden.
Sie kann auf das Konto zugreifen (keine Kontovollmacht, der Vater hat ihr die Zugangsdaten gegeben, um ihm bei den Bankgeschäften zu helfen), habe ihr aber gesagt, sie soll erstmal lieber nichts mit dem Konto anstellen und keine Überweisungen tätigen. Ich denke nicht, dass sie das darf, bevor der Erbschein da ist.
Weiß jemand Genaueres, ob es Ausnahmen gibt, dass man vielleicht die Beerdigungskosten zahlen darf?

Soweit ich mich kundig gemacht habe, muss sie beim Nachlassgericht einen Termin machen, um einen Erbschein zu beantragen, da es leider kein Testament gibt.
Dort muss sie dann persönlich erscheinen mit dem Personalausweis, der Sterbeurkunde und ihrer Geburtsurkunde. Weitere Erben sind nicht zu erwarten, da sie das einzige Kind ist. Der Vater ist geschieden. Die Ex-Frau lebt nicht mehr.
Die Ausstellung des Erbscheins kann je nach Gericht 4–6 Wochen oder länger dauern.

Jetzt habe ich gelesen, dass es durch einen Notar schneller geht. Dadurch sind dann die Kosten aber doppelt so hoch.
Geht es mit dem Notar wirklich so viel schneller?

Wir haben eine Unfallversicherung gefunden.
Der Vater ist gestürzt und mit dem Kopf irgendwo gestoßen.
Der Arzt hat dann eine ungeklärte Todesursache festgestellt.
Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben dann die weiteren Ermittlungen übernommen.
Eine Obduktion gab es nicht und die Leiche wurde freigegeben.
Laut des Kommissars steht auf dem Totenschein, dass es eine ungeklärte Todesursache ist.
Die Versicherung braucht aber, dass da steht: Tod durch Unfall.
Wir haben nun um Akteneinsicht gebeten.
Kennt sich hier jemand aus, was wir hier am besten machen können?

Über eure Hilfe würden wir uns sehr freuen.




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42733 Beiträge, 14777x hilfreich)

Der Unterschied zwischen Totenschein und Sterbeurkunde ist Dir bekannt?

wirdwerden

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#2
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Unterschied zwischen Totenschein und Sterbeurkunde ist Dir bekannt?

Nein, ich müßte jetzt googeln und dann wüßte ich es. Ob Totenschein, Sterbeurkunde oder was auch immer, die Versicherung braucht wohl ein Nachweis das es sich um ein Unfall gehandelt hat um die Versicherungssumme auszuzahlen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Weiß jemand Genaueres, ob es Ausnahmen gibt, dass man vielleicht die Beerdigungskosten zahlen darf?

I.d.R. überweisen Banken die Bestattungskosten vom Konto des Verstorbenen (sofern das Konto gedeckt ist). Sobald die Bank vom Tod erfährt, wird die Bank das Konto "dicht" machen.
Zitat:
Jetzt habe ich gelesen, dass es durch einen Notar schneller geht.

Nein, das geht nicht schneller. Der Notar nimmt nur den Erbscheinsantrag auf und schickt diesen dann an das zuständig Nachlassgericht. Der Erbschein kann nur durch das NG erteilt werden.
Zitat:
Dadurch sind dann die Kosten aber doppelt so g erhoch.

Das stimmt nicht. Die Gebühren sind dieselben. Allerdings fällt beim Notar UST an, beim NG nicht.
Zitat:
Geht es mit dem Notar wirklich so viel schneller?

Nein.
Zitat:
Wir haben eine Unfallversicherung gefunden.
Der Vater ist gestürzt und mit dem Kopf irgendwo gestoßen.
Der Arzt hat dann eine ungeklärte Todesursache festgestellt.
Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben dann die weiteren Ermittlungen übernommen.
Eine Obduktion gab es nicht und die Leiche wurde freigegeben.
Laut des Kommissars steht auf dem Totenschein, dass es eine ungeklärte Todesursache ist.
Die Versicherung braucht aber, dass da steht: Tod durch Unfall.

Die Frage ist, ob es sich laut Versicherungsbedingungen um einen Unfall handelt.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42733 Beiträge, 14777x hilfreich)

Ich habe es mehrfach so erlebt, dass -sofern das Konto ausreichend gefüllt ist, auch vor Erstellung des Erbscheins die anfallenden Rechnungen bezahlt werden bzw. vom Konto die Abbuchungen erfolgen, sofern sie dem Verstorbenen zuzuordnen sind. Also z.B. die Miete, Bestattungskosten. Da sind dann die Rechnungen einzureichen und die Sparkasse hat jeweils angewiesen. Das wäre doch einen Versuch wert.

Im übrigen schreibst Du selbst, bei der Versicherung muss nachgewiesen werden, dass der Tod ein Unglücksfall war. Du hast Dir die Antwort also schon selbst gegeben. Es muss der Nachweis erfolgen. Und der Totenschein spiegelt nur den ersten Eindruck des Arztes hinsichtlich der Todesursache wieder. Auf der Basis wird dann entschieden, wie weiter vorgegangen wird. Nicht mehr und nicht weniger.

Etwas off topic, trotzdem vielleicht hilfreich: viele Ärzte nehmen ungern die gesetzlich erforderliche Leichenschau vor, insbesondere dann nicht, wenn sie den Verstorbenen zu Lebendzeiten gar nicht oder kaum kannten. Und wenn die Todesursache ungeklärt ist, bleibt ihnen das erspart.

wirdwerden

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#5
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich habe es mehrfach so erlebt, dass -sofern das Konto ausreichend gefüllt ist, auch vor Erstellung des Erbscheins die anfallenden Rechnungen bezahlt werden bzw. vom Konto die Abbuchungen erfolgen, sofern sie dem Verstorbenen zuzuordnen sind. Also z.B. die Miete, Bestattungskosten. Da sind dann die Rechnungen einzureichen und die Sparkasse hat jeweils angewiesen. Das wäre doch einen Versuch wert.

Macht man sich Strafbar wenn man das selber macht?
Oder Abbuchungen Widerruft?


Zitat (von wirdwerden):
Im übrigen schreibst Du selbst, bei der Versicherung muss nachgewiesen werden, dass der Tod ein Unglücksfall war. Du hast Dir die Antwort also schon selbst gegeben. Es muss der Nachweis erfolgen. Und der Totenschein spiegelt nur den ersten Eindruck des Arztes hinsichtlich der Todesursache wieder. Auf der Basis wird dann entschieden, wie weiter vorgegangen wird. Nicht mehr und nicht weniger.

Wir haben bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Akteneinsicht beantragt. Dort können wir dann auswählen, was wir als Kopien haben möchten, und bekommen diese, nachdem der Staatsanwalt sie freigibt. Die reichen wir dann mit ein bei der Versicherung und hoffen, dass etwas dabei ist, was für die Versicherung brauchbar ist, um die Versicherungssumme auszuzahlen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130302 Beiträge, 41511x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Die reichen wir dann mit ein bei der Versicherung und hoffen, dass etwas dabei ist, was für die Versicherung brauchbar ist, um die Versicherungssumme auszuzahlen.

Ihr glaubt, das die Versicherung nicht nur eure Akten durchackert sondern dann auch noch gegen sich entscheidet? Das würde mich doch sehr wundern, wenn das eine Versicherung machen würde. Das Darlegen des Anspruchs inklusiver der Rechtsgrundlagen ist regelmäßig Aufgabe des Anspruchstellers.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130302 Beiträge, 41511x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Erbschein durch Notar schneller?

Es kann schneller sein. Zum einen da der Notar für den sicheren Datenaustausch das sogenannte besondere elektronische Notarpostfach (beN) nutzt. Das spart in der Regel viel Postlaufzeit und auch das manuelle sortieren / weiterleiten von der Poststelle des Gerichts zum Sachbearbeiter. Zum anderen bekommt man beim Notar meist schneller einen Termin als bei Gericht.


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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es kann schneller sein.

Schneller, als wenn man den Antrag direkt beim NG stellt?
Zitat:
Zum einen da der Notar für den sicheren Datenaustausch das sogenannte besondere elektronische Notarpostfach (beN) nutzt. Das spart in der Regel viel Postlaufzeit und auch das manuelle sortieren / weiterleiten von der Poststelle des Gerichts zum Sachbearbeiter.

Dadurch wird der Erbschein nicht schneller erstellt.
Zitat:
Zum anderen bekommt man beim Notar meist schneller einen Termin als bei Gericht.

Es gibt sogar Nachlassgerichte (Baden-Württemberg) die immer an einen Notar verweisen, da überlastet. :augenroll:

Wenn man einen Termin beim NG erhält, ist das der beste Weg (und spart die UST beim Antrag).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130302 Beiträge, 41511x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Schneller, als wenn man den Antrag direkt beim NG stellt?

Ja, in der Tat



Zitat (von cruncc1):
Es gibt sogar Nachlassgerichte (Baden-Württemberg) die immer an einen Notar verweisen, da überlastet.

Die gibt es deutschlandweit.



Zitat (von cruncc1):
Wenn man einen Termin beim NG erhält, ist das der beste Weg (und spart die UST beim Antrag).

Wenn man einen Termin beim NG erhält, das ist oft schon mal das erste Problem.
Das zweite Problem ist, das man oft nicht Monate Zeit hat auf den Termin zu warten.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50211 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Weiß jemand Genaueres, ob es Ausnahmen gibt, dass man vielleicht die Beerdigungskosten zahlen darf?

Die Beerdigungskosten darf sie bedenkenlos vom Konto ihres verstorbenen Vaters zahlen.

Und wenn sie sich absolut sicher ist, dass sie Alleinerbin ist, dann darf sie auch darüber hinaus auf das Konto zugreifen.

Sobald die Bank vom Tod ihres Kunden erfährt wird sie aber das Konto sperren.

Zitat (von Primax750):
Die Ausstellung des Erbscheins kann je nach Gericht 4–6 Wochen oder länger dauern.

4-6 Wochen wären schnell. Es kann auch mehrere Monate dauern.

Zitat (von Primax750):
Jetzt habe ich gelesen, dass es durch einen Notar schneller geht.

Man bekommt wahrscheinlich schneller einen Termin. Die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht dauert aber genauso lange.

Zitat (von Primax750):
Dadurch sind dann die Kosten aber doppelt so hoch.
Geht es mit dem Notar wirklich so viel schneller?

Das ist falsch. Beim Notar fällt auf die Hälfte der Kosten MWSt. an, d.h. der Notar ist um 9,5% teurer.







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#11
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Primax750):
Die reichen wir dann mit ein bei der Versicherung und hoffen, dass etwas dabei ist, was für die Versicherung brauchbar ist, um die Versicherungssumme auszuzahlen.


Ihr glaubt, das die Versicherung nicht nur eure Akten durchackert sondern dann auch noch gegen sich entscheidet? Das würde mich doch sehr wundern, wenn das eine Versicherung machen würde. Das Darlegen des Anspruchs inklusiver der Rechtsgrundlagen ist regelmäßig Aufgabe des Anspruchstellers.


Wieso Akten durchackern? Hört sich an, als ob wir Unmengen an Aktenordnern schicken wollen. Habe ich nie behauptet. Die Versicherung verlangt von uns Unterlagen, um zu prüfen, ob ein Anspruch auf die abgeschlossenen Versicherungsleistungen besteht. Und was heißt hier gegen sich entscheidet? Wenn die eingereichten Unterlagen darlegen, dass ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen besteht, dann muss die Versicherung zahlen. Wenn Unterlagen fehlen oder unzureichend sind, dann fragt die Versicherung nach und man muss diese Nachreichen.
Die Versicherung prüft die eingereichten Unterlagen, ob diese ausreichend belegen, dass man die Versicherungsleistung bekommt oder nicht. Ich habe nie behauptet, dass die Versicherung sich gegen sich entscheiden soll. Wir wollen nur, dass die Versicherung prüft, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Außerdem habe ich die Versicherung gefragt wegen der Unterlagen. Stell dir vor, die Versicherung hat von sich aus angeboten, selber bei der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht über einen Anwalt zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Primax750):
Weiß jemand Genaueres, ob es Ausnahmen gibt, dass man vielleicht die Beerdigungskosten zahlen darf?


Die Beerdigungskosten darf sie bedenkenlos vom Konto ihres verstorbenen Vaters zahlen.

Und wenn sie sich absolut sicher ist, dass sie Alleinerbin ist, dann darf sie auch darüber hinaus auf das Konto zugreifen.

Sobald die Bank vom Tod ihres Kunden erfährt wird sie aber das Konto sperren.


Sie darf über das Konto frei verfügen wenn sie sich sicher ist? Noch bevor der Erbschein ausgestellt ist?
Sie logt sich auf das Konto mit den Zugangsdaten vom Verstorbenen Vater ein.
Ist das wirklich nicht Strafbar? Ist das irgendwo gesetzlich geregelt das man das darf?

Zitat (von hh):
Zitat (von Primax750):
Dadurch sind dann die Kosten aber doppelt so hoch.
Geht es mit dem Notar wirklich so viel schneller?


Das ist falsch. Beim Notar fällt auf die Hälfte der Kosten MWSt. an, d.h. der Notar ist um 9,5% teurer.


Beispielrechnung: Beim Nachlassgericht zahlt man beim Nachlasswert von 50.000€ für die eidesstattliche Versicherung 165€ und für die Erstellung des Erbscheins genausoviel.

Beim Notar wäre es das Gleiche, allerdings kommen darauf 19 % MwSt. (Wieso sagst du, dass es 9,5 sind?) hinzu.

Wenn ich das über den Notar mache, dann brauche ich das Nachlassgericht nicht zu zahlen.
Habe ich das so richtig verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130302 Beiträge, 41511x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Sie darf über das Konto frei verfügen wenn sie sich sicher ist? Noch bevor der Erbschein ausgestellt ist?

Wenn die Bank einen lässt - was sie ohne Nachweis meist nicht machen.



Zitat (von Primax750):
Ist das irgendwo gesetzlich geregelt das man das darf?

Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) regelt den automatischen Übergang des gesamten Vermögens einer verstorbenen Person auf den Erben und tritt unmittelbar mit dem Todeszeitpunkt ein, ohne dass es einer besonderen Handlung bedarf.

Automatische Vermögensübernahme ist in § 1922 BGB geregelt. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über, der Erbe übernimmt alle Aktiva (Immobilien, Bankguthaben, Verträge, Forderungen) sowie alle Passiva (Schulden und Verbindlichkeiten).



Zitat (von Primax750):
Stell dir vor, die Versicherung hat von sich aus angeboten, selber bei der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht über einen Anwalt zu machen.

Das finde ich merkwürdig, denn zum einen bedarf es dazu har keines Anwaltes, zum andern haben alle mir bekannten Versicherungen selbst Juristen und sogar Anwälte als Angestellte.



Zitat (von Primax750):
Wieso Akten durchackern?

Wie soll man sonst rausbekommen was da drin steht?



Zitat (von Primax750):
Hört sich an, als ob wir Unmengen an Aktenordnern schicken wollen.

Den Umfang der Akten kennt hier keiner.



Zitat (von Primax750):
Und was heißt hier gegen sich entscheidet?

Den Spruch, das man den Bock nicht zum Gärtner machen soll kennst Du?



Zitat (von Primax750):
Wenn die eingereichten Unterlagen darlegen, dass ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen besteht

Ich fürchte, man hat da wohl etwas falsche Vorstellungen von einer Versicherung? Eine der Hauptaufgeben von Versicherungen ist es Kosten einzusparen, denn sie sind gesetzlich verpflichtet mit den Geldern aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer sorgfältig umzugehen und idealerweise gar nichts auszuzahlen. Und wenn das Auszahlen unumgänglich ist, dann so wenig wie möglich. Wenn die Versicherung also darüber entscheidet, wird sie die Unterlagen - im übrigen ganz legal - sicher nicht neutral auslegen, sondern zu ihren Gunsten.

Da ist dann in etwa so, als hätte man Donald Trump das Spiel USA - Belgien pfeifen lassen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Beim Notar wäre es das Gleiche, allerdings kommen darauf 19 % MwSt. (Wieso sagst du, dass es 9,5 sind?) hinzu.

Nö, beim Notar zahlt man nur den Erbscheinstrag (mit UST).
Zitat:
Wenn ich das über den Notar mache, dann brauche ich das Nachlassgericht nicht zu zahlen.
Habe ich das so richtig verstanden?

Das hast du falsch verstanden.

Es wurde bereits mehrfach geschrieben, dass nur das NG den Erbschein erteilen kann.

Also Kosten für Erbscheinstrag beim Notar und Kosten für die Erteilung des Erbscheins vom NG.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Primax750):
Sie darf über das Konto frei verfügen wenn sie sich sicher ist? Noch bevor der Erbschein ausgestellt ist?


Wenn die Bank einen lässt - was sie ohne Nachweis meist nicht machen.

Ich beziehe mich auf die Aussage von hh:

Zitat (von hh):
Zitat (von Primax750):
Weiß jemand Genaueres, ob es Ausnahmen gibt, dass man vielleicht die Beerdigungskosten zahlen darf?


Die Beerdigungskosten darf sie bedenkenlos vom Konto ihres verstorbenen Vaters zahlen.

Und wenn sie sich absolut sicher ist, dass sie Alleinerbin ist, dann darf sie auch darüber hinaus auf das Konto zugreifen.

Sobald die Bank vom Tod ihres Kunden erfährt wird sie aber das Konto sperren.

So wie ich das verstanden habe, darf Sie auf das Konto zugreifen da sie die Zugangsdaten vom verstorbenen Vater hat. Die Bank verlangt erst dann einen Nachweis wenn Sie vom Tod erfährt.
Also kurz gefasst, die Tochter sagt der Bank nicht das der Vater verstorben ist und solange kann Sie das Konto ohne Nachweis nutzen. Erst wenn die Bank vom Tod erfährt, wird das Konto gesperrt und dann wird ein Nachweis benötigt (wohl der Erbschein). So würde ich die Aussage von hh verstehen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Primax750):
Stell dir vor, die Versicherung hat von sich aus angeboten, selber bei der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht über einen Anwalt zu machen.


Das finde ich merkwürdig, denn zum einen bedarf es dazu har keines Anwaltes, zum andern haben alle mir bekannten Versicherungen selbst Juristen und sogar Anwälte als Angestellte.

Die Sachbearbeiterin von der Versicherung hat das so gesagt. Wie auch immer. Das mit der Versicherung ist am laufen.
Wahrscheinlich meinen wir auch beide das gleiche. Sollten meine Äußerung etwas falsch rübergekommen sein, dann bitte um Entschuldigung. War nicht böse gemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130302 Beiträge, 41511x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
So würde ich die Aussage von hh verstehen.

Ja, das würde ich auch so sehen.



Zitat (von Primax750):
Sollten meine Äußerung etwas falsch rübergekommen sein, dann bitte um Entschuldigung. War nicht böse gemeint.

Nein, keine Sorge.

Ich hatte eher so gelesen, das man da zu sehr der Versicherung vertraut. Die aber eben nicht neutral ist und nur auf "hilfsbereit" macht, damit sie das alles in ihrem Sinne deuten kann und die Betroffene am Ende übers Ohr gehauen wird.
Was nicht bedeutet, das auch nach neutraler Prüfung festgestellt würde, dass tatsächlich kein Anspruch existieren würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50211 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Also kurz gefasst, die Tochter sagt der Bank nicht das der Vater verstorben ist und solange kann Sie das Konto ohne Nachweis nutzen.

Richtig. Echte Probleme (Schadenersatz, Strafanzeige o.ä.) kann nur ein Erbe bereiten und wenn sie selbst Alleinerbe ist, dann kann somit nichts passieren. Rein rechtlich ist die Tochter dann übrigens bereits mit dem Tod des Vaters Erbin. Der Erbschein macht sie nicht zur Erbin, sondern ist "nur" ein Dokument, mit dem man seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen kann.

Die Bank kann lediglich das Konto sperren, aber sonst nichts weiter machen.

0x Hilfreiche Antwort

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