Erbschein für uneheliches Kind in Frankreich

19. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Skylux
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbschein für uneheliches Kind in Frankreich

Hallo,
Also ich bin im Moment daran ein Haus zu kaufen,
Allerdings ist der Besitzer des Hauses verstorben und seine Frau will es verkaufen.
Das Problem an der Sache ist jetzt das in Frankreich ein minderjähriges uneheliches Kind aufgetaucht ist wobei der Vater aber hier in Deutschland eingetragen ist.
Um die grundbuchberichtigung nun beantragen zu können benötigen wir zuerst den erbschein der vom Amtsgericht ausgestellt werden muss.
Alle nötigen Unterlagen dazu wurden vor 2 Monaten eingereicht beim französischen Amtsgericht
Aber da kam jetzt die Ablehnung da diese sich dort nicht für zuständig erklären da der Vater in Frankreich nicht nachträglich eingetragen wurde.
Is in diesem Fall jetzt das deutsche Amtsgericht zuständig dort wo der Vater gelebt hat? Oder ist es doch frankreich wo das Kind lebt ?

Mittlerweile sind wir einen Monat über dem Fälligkeitstermin des Hauses und noch keinen Schritt weiter gekommen.
Würde mich freuen über Antworten / Erfahrungen in dem Bereich.
Wenn was unklar ist direkt nachfragen.

Mfg


-- Editiert Skylux am 19.12.2013 03:09

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.01.2014 10:21:18
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 31x hilfreich)

Zuständig ist das (deutsche) Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG ).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38266 Beiträge, 13965x hilfreich)

Eigentlich müsste ja das Kind (vertreten durch die Mutter) den Erbschein beantragen, nicht der Käufer des Hauses und auch nicht die Witwe.

Selbst wenn das passiert, wird es Monate dauern, bis der Erbschein erstellt wird, ich musste in einem wirklich klaren Fall diese Erfahrung kürzlich machen. Und zumindest nach deutschem Recht bedarf das minderjährige Kind bei einer solchen Vermögenstransaktion dann auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Macht Euch also nochmal auf etliche Monate gefasst. Schnell wird da gar nichts laufen.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Skylux
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Da habe ich mich vielleicht etwas falsch ausgedrückt aber ich selbst habe damit in dem Sinne als Käufer ja nichts damit zu tun, das ist richtig.
Ich stehe nur in ständigem Kontakt mit dem Notar der sich der Sache angenommen hat, da die Mutter des Kindes nicht sehr kooperativ ist. Bevor ich das Haus kaufen kann muss halt die Grundbuchberichtigung gemacht werden und das geht erst nach dem erstellen des erbscheins.
Dieser kann erst erstellt werden wenn das zuständige Gericht zustimmt das das Erbe an das minderjährige Kind umgeschrieben wird auf die Ehefrau des verstorbenen, die dann den Anteil an das Kind abtreten muss sobald dieses volljährig ist.
So weit wurde mir das erklärt.

Mir sind da ja die Hände gebunden ich kann nichts tun auser warten aaaber wenn dich nicht mal klärt ob jetzt Frankreich oder Deutschland zuständig ist dann kann das ja noch ewig dauern und ich muss mir die Frist setzen ab welchen Zeitraum ich vom Kaufvertrag zurück trete da ich ja laufende kosten habe und und auch die Bank so langsam ungeduldig wird.


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Am sinnvollsten dürfte es sein, der Mutter direkt zu schreiben wieviel dabei für ihr Kind beim Verkauf drin ist und ihr gleichzeitig die Einschaltung eines deutschen Anwalts zu empfehlen der die Formalitäten erledigt. Sonst wird das so schnell nichts.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38266 Beiträge, 13965x hilfreich)

Schaut man ins EGBGB, dann sieht man, wer zuständig ist.

Nur einiges andere scheint auch noch nicht verstanden zu sein. Niemand kann das Kind, vertreten durch die Mutter, zwingen, einem Verkauf zuzustimmen. Wenn die gesetzliche Vertreterin des Kindes keinen Erbschein beantragt, dann wird es schwierig.

Und - es muss keine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden. Wenn beide Erben dem Verkauf zustimmen, dann ist es okay. Bleibt dann nur noch die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht, die auch noch vor dem Verkauf eingeholt werden muss.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Öhm, hast du schon einen Kaufvertrag unterschrieben? der müsste ja eigentlich ungültig sein, wenn jemand etwas verkaufen wollte, was ihm nicht ganz gehört.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Skylux
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja also der Kaufvertrag ist unterschrieben seit September, allerdings sind die Vorraussetzungen da so geregelt das der Kaufvertrag nur zustande kommt bzw gültig is wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind, dir wo es dran scheitert is im Moment die Grundbuchberichtigung
Ich hab natürlich jederzeit da dies ja nicht meine sondern die Schuld des veräußerers is die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und bekomme meine Kosten komplett erstattet.
Das is aber das letzte was ich in Betracht ziehe ... Will das Haus ja weiterhin kaufen

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1413x hilfreich)

Verständlich.

Deshalb sollten Sie nicht nur sich selbst, sondern auch dem Verkäufer eine Frist setzen. Es ist allein seine Sache, das zu regeln, man sollte vielleicht seine Motivation erhöhen.

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"Morgenstund ist ungesund."

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