Erbschein für verstorbene Schwester beantragen?

12. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
MrProper74
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschein für verstorbene Schwester beantragen?

Hallo, zunächst einmal möchte ich ein großes Lob für dieses Forum loswerden. Es hat mir schon in vielen Bereichen Hilfestellung geleistet.

Nun habe ich einen besonders kniffligen Fall zu prüfen:

Das Ehepaar A hat 4 Kinder. Diese 4 Kinder gehen im Laufe der Zeit den Bund der Ehe ein.

Nun stirbt ein Kind des Ehepaar A. Über die Erbsituation wird sich nach dem Tod des Kindes keine Gedanken gemacht. Der Partner ist stillschweigender Alleinerbe. Ein Testament lag nicht vor.

Im Laufe der Zeit sterben die Eheleute A. Deren Erbe ging auf die 3 überbliebenen Kinder über.

Nun stirbt der (schon immer sehr wohlhabende) Partner der mittlerweile schon vor 21 Jahren gestorbenen Schwester. Er hat keine blutsverwandten Erbberichtigten und bestimmt testamentarisch seine längjährige Freundin (keine eingetragende Partnerschaft) als Alleinerbin.

Frage:
Besteht für die überbliebenen Geschwister der vor 21 Jahre verstorbenen Schwester eine Erbberechtigung? Wenn ja, welcher Art? Welche Schritte müssen eingeleitet werden?



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47614 Beiträge, 16829x hilfreich)

quote:
Besteht für die überbliebenen Geschwister der vor 21 Jahre verstorbenen Schwester eine Erbberechtigung?


Nein, aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Schwager besteht keine Erbberechtigung gegenüber diesem Schwager.

Es ist zwar richtig, dass der Schager damals nicht Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau geworden ist, sondern nur 75% geerbt hat. Das bezieht sich aber nur auf das damalige Vermögen der verstorbenen Schwester. Die übrigen 25% hätten eigentlich die Eltern geerbt, wenn kein Testament vorhanden war. Deren Anteil geht nach deren Tod an die noch lebenden Kinder.

Sollte die zuerst verstorbene Schwester bei ihrem Tod ein nennenswertes Vermögen gehabt haben, so könnte auch jetzt noch ein Erbschein beantragt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Das Vermögen ihres Ehemannes bleibt aber unberücksichtigt.

Interessant dürfte das Ganze nur sein, wenn laut Grundbucheintragung die damals verstorbene Schwester Anteile an Immobilien besessen hatte.


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