Erbschein - hab ich nochmal die Gelegenheit, einen Pflichtteil geltend zu machen?

30. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Simply
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschein - hab ich nochmal die Gelegenheit, einen Pflichtteil geltend zu machen?

Guten Tag,

vor 5 Jahren ist meine Mutter verstorben und hat ihrem Mann ( Neuer Mann - neu geheiratet )in einem Testament alles vermacht. Auf ein Pflichtteil hab ich damals verzichtet....vielleicht war es dumm aber meine Entscheidung. Heute bekomme ich einen Brief in dem ein gewisser Herr ( XY ) ein Erbschein beantragt. Der neue Mann meiner Mutter ist ebenfalls vor einiger Zeit verstorben und dieser Herr ( XY ) ist sein Sohn. Dieser soll jetzt das Erbe bekommen.

Der Brief beschreibt das Erbe und gibt mir gelegenheit noch bedenken gegen das Testament oder den Erbschein zu äußern.

Nun meine Frage, geht es jetzt nur um den Erbschein oder hab ich nochmal die Gelegenheit, einen Pflichteil geltend zu machen?



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

quote:
Auf ein Pflichtteil hab ich damals verzichtet..


Notariell?

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#2
 Von 
Simply
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich habe mich einfach nicht gemeldet, also die Zeit verstreichen lassen. Ist das denn relevant?

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

§ 2332 I BGB = Verjährung 3 Jahre nach Kenntnis d. Erbfalls und Kenntnis d. beeinträchtigenden Verfügung (= doppelte Kenntnis erf.!).

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#4
 Von 
Simply
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, stellt sich mir die Frage, was heißt denn :Kenntnis d. beeinträchtigenden Verfügung?

Hoffentlich keine dumme Frage....

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

vor 5 Jahren ist meine Mutter verstorben und hat ihrem Mann ( Neuer Mann - neu geheiratet )in einem Testament alles vermacht.
Ist dein Vater vor deiner Mutter verstorben? Wenn ja, gibt es ein gemeinschaftliches Testament deiner Eltern?

Heute bekomme ich einen Brief in dem ein gewisser Herr ( XY ) ein Erbschein beantragt. Der neue Mann meiner Mutter ist ebenfalls vor einiger Zeit verstorben und dieser Herr ( XY ) ist sein Sohn. Dieser soll jetzt das Erbe bekommen.
Es wundert mich, dass du vom Nachlassgericht benachrichtigt wirst, da nur gesetzliche Erben benachricht werden nüssen und du mit deinem "Stiefvater" nicht verwandt bis. Wurdest du adoptiert?

Nun meine Frage, geht es jetzt nur um den Erbschein oder hab ich nochmal die Gelegenheit, einen Pflichteil geltend zu machen?
Jetzt geht es nur um den Erbschein nach dem Stiefvater. Dein Pflichteilsanspruch ist nach 3 Jahren verjährt.

Danke, stellt sich mir die Frage, was heißt denn :Kenntnis d. beeinträchtigenden Verfügung?
Das heisst, dass der Anspruch nach 3 Jahren verjährt, nachdem du vom Nachlassgericht das Testament deiner Mutter erhalten hast in dem dein Stiefvater zum Alleinerven ernannt wurde.




-- Editiert cruncc1 am 01.07.2012 13:44

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#6
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1336x hilfreich)

Es macht den Eindruck, dass Ihr Stiefvater ein Testament
hinterlassen hat. Möglicherweise sind auch Sie darin bedacht.Lassen Sie sich erst einmal eine Abschrift aushändigen.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Wenn er/sie in dem Testament bedacht ist, erhält er/sie "autmatisch" das Testament vom NG.

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