Erbschein ohne Scheidungsurteil beantragen

17. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Amax
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschein ohne Scheidungsurteil beantragen

Kürzlich verstarb mein Vater, um den Erbschein zu beantragen, brauche ich das Scheidungsurteil meiner Eltern - ich weiß allerdings weder das Aktenzeichen des Verfahrens , noch das Datum (weder von Eheschließung noch von der Scheidung)
Kurios wird das ganze dadurch , dass
beide erneut geheiratet haben ^
meine Mutter bereits letztes Jahr gestorben ist.
Könnte es sein, dass dem Nachlassgericht die Sterbekunde meiner Mutter genügt?
Wo könnte das Urteil denn noch liegen? (Rentenkasse , wg Versorgungsausgleich? Jugendamt? Standesamt , wg Namensänderung & erneuter Heirat? )
Liebe Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 90x hilfreich)

Beim Standesamt. Die Scheidung wird der Heiratsurkunde beigeschrieben.

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#2
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Das Scheidungsurteil wird nicht benötigt. Der Familienstand ist auf der Sterbeurkunde des Vaters eingetragen. Dabei handelt es sich um eine Beurkundung nach dem Personenstandsgesetz. Das reicht aus.

-- Editiert von malebenkurz am 18.02.2020 12:42

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von malebenkurz):
Das Scheidungsurteil wird nicht benötigt. Der Familienstand ist auf der Sterbeurkunde des Vaters eingetragen. Dabei handelt es sich um eine Beurkundung nach dem Personenstandsgesetz. Das reicht aus.

-- Editiert von malebenkurz am 18.02.2020 12:42

Stimmt. Hilft aber nur, wenn der Erblasser nur einmal verheiratet war.

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#4
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Entweder der Erblasser war zum Todeszeitpunkt verheiratet, dann ist auf der Sterbeurkunde der aktuelle Ehepartner vermerkt oder er war geschieden und nicht neu verheiratet und es ist entsprechend vermerkt das er geschieden ist. So oder so wird kein Scheidungsurteil benötigt.

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#5
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von malebenkurz):
Entweder der Erblasser war zum Todeszeitpunkt verheiratet, dann ist auf der Sterbeurkunde der aktuelle Ehepartner vermerkt oder er war geschieden und nicht neu verheiratet und es ist entsprechend vermerkt das er geschieden ist. So oder so wird kein Scheidungsurteil benötigt.

Das sehe ich anders.
Mal weg vom Fall. Beispiel: Erblasser ist verstorben. Er war in zweiter Ehe geschieden. Wie richtig ausgeführt, steht in der Sterbeurkunde geschieden.
Er war aber in zweiter Ehe geschieden.
Wie es im Erbrecht bei der Feststellung der Erbfolge so ist, einer ist berufen, danach ist er weggefallen. Also, die erste Frau ist berufen, durch Scheidung weggefallen. Die zweite Frau ist berufen, und durch Scheidung weggefallen. Was sagt nun die Sterbeurkunde? Er ist geschieden. Und von welcher Frau? Der 1.? Der 2.? Von beiden? Also, die pauschale Aussage, dass ein Scheidungsurteil nicht benötigt werde ist aus meiner Sicht nicht richtig. § 352 Abs. 1 S. 2 FamFG ist da aus meiner Sicht eindeutig und auch in keinster Weise auslegungsbedürftig.

In dem vorliegenden Fall jedoch könnte es sein dass ein Scheidungsurteil nicht benötigt wird.

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#6
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Von der letzten Frau, was folgerichtig bedeutet, dass er auch von der ersten Frau geschieden ist, denn ansonsten hätte er Frau 2 erst gar nicht heiraten können. Das prüft der Standesbeamte bei der zweiten Eheschließung. Es handelt sich in der Sterbeurkunde um eine Beurkundung des Familienstandes, was bedeutet, wenn dort geschieden steht, war er zum Todeszeitpunkt nicht mehr verheiratet, egal mit wem.

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#7
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von malebenkurz):
Von der letzten Frau, was folgerichtig bedeutet, dass er auch von der ersten Frau geschieden ist, denn ansonsten hätte er Frau 2 erst gar nicht heiraten können. Das prüft der Standesbeamte bei der zweiten Eheschließung. Es handelt sich in der Sterbeurkunde um eine Beurkundung des Familienstandes, was bedeutet, wenn dort geschieden steht, war er zum Todeszeitpunkt nicht mehr verheiratet, egal mit wem.

Auf diese Antwort habe ich eigentlich nur gewartet.
Richtig ist, dass die Mehrehe in Deutschland verboten ist. Richtig ist auch, dass ein noch Verheirateter (theoretisch) nicht mehr heiraten kann. Allerdings würde soetwas nicht im Gesetz stehen, wenn soetwas nicht vorgekommen wäre. Und soetwas ist vorgekommen. Gesetze sind für Manche dafür da, dass sie gebrochen werden. Also, meiner Ansicht nach ist im Falle einer zweiten Ehe der Scheidungsnachweis der ersten Ehe unerlässlich. Wie man die Beweisführung führt ist eine andere Geschichte, am Ende muss das Gericht das Erbrecht für festgestellt erachten. Sollte das Scheidungsurteil dafür verlangt werden, wird man da nicht drum herum kommen.

-- Editiert von AR0710 am 18.02.2020 20:40

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#8
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Dann gehst Du davon aus, dass jeder Standesbeamte evtl. keine Ahnung von seinem Job hat und evtl. falsch beurkundet. Du sprichst also den Einträgen in der Sterbeurkunde den Urkundscharakter pauschal ab und lässt dies nicht als Nachweis zu. Das ist nicht Sinn und Zweck von Beurkundungen und erst recht nicht Sinn und Zweck der Änderung des PstG vor etwas mehr als 10 Jahren wo explizit die Beurkundung von Personenständen bei Sterbeurkunden hinzugekommen ist.

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#9
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 90x hilfreich)

Nein. Das habe ich nicht gesagt.
Aber schauen wir doch mal in den Inhalt der Erbscheinverhandlung.
"Der Erblasser war geschieden. Er war insgesamt zweimal verheiratet. Die erste Ehe ist am ... geschlossen und am .... durch Scheidung beendet worden. Die zweite Ehe ist am .... geschlossen .... und am .... durch Scheidung beendet worden. Aus den Ehen sind folgende Kinder hervorgegangen. 1. Ehe: A geb am...... 2. Ehe: B, geb. am..... Durch Ausschlagung sind weggefallen: A. Durch Scheidung ist weggefallen: Frau 1 und Frau 2. Erbe ist somit geworden: B. B hat die Erbschaft angenommen. " usw.
Kein Mensch will die Bedeutung der Sterbeurkunde wegdiskutieren, jedoch ist gem. § 352 Abs. 1 S. 2 FamFG der Wegfall ALLER zue Erbschaft Berufenen nachzuweisen. Den Wegfall von Frau 1 kann man mit der Sterbeurkunde nicht nachweisen. Dabei will keiner die Kompetenzen der Standesbeamten in Frage stellen. Es wird dabei nur ganz einfach subsumiert. Mehr ist es nicht.

-- Editiert von AR0710 am 18.02.2020 21:07

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