Erbschein und ungültiges Testament.

22. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Petra2023
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschein und ungültiges Testament.

Hallo,
Vor ein paar Wochen verstarb mein Mann.
Wir hatten eine gegenseitige Vollmacht für die Banken, stehen gemeinsam im Grundbuch unseres Hauses und haben 3 erwachsene Kinder.
Bei den bankangelegenheiten hatte ich dadurch keine Schwierigkeiten und konnte alles regeln (Konten zusammenlegen z.B.).
Benötige ich dann noch einen erbschein, der kostet ja einiges?

Sein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig (computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift, Wir hatten uns da letztes Jahr anscheinend völlig falsch informiert).
Mit unseren Kindern hatten wir es auch alles so besprochen und so soll es jetzt auch bleiben.
Können wir das bei einem Notar z.B. rechtssicher so niederschreiben lassen? (damit da nicht wieder etwas falsch läuft)
Vielen Dank für Antworten

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Da er mit im Grundbuch steht wird zwingend ein Erbschein benötigt. Theoretisch müsste auch das unwirksame Testament zur Eröffnung abgeliefert werden, da auch ungültige Testamente zu eröffnen sind. Das wird dann aber Kosten verursachen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8453 Beiträge, 4619x hilfreich)

Zitat (von Petra2023):
Hallo,Benötige ich dann noch einen erbschein, der kostet ja einiges?

Ja, da eine Immobilie vorhanden ist, wird zwingend ein Erbschein benötigt.
Zitat:
Sein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig (computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift, Wir hatten uns da letztes Jahr anscheinend völlig falsch informiert).

Somit gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind die Ehefrau zur Hälfte und die Kinder zusammen zur anderen Hälfte.
Zitat:
Mit unseren Kindern hatten wir es auch alles so besprochen und so soll es jetzt auch bleiben.
Können wir das bei einem Notar z.B. rechtssicher so niederschreiben lassen? (damit da nicht wieder etwas falsch läuft)

Die Erbfolge kann im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Die Kinder sind nunmal Miterben.

Wenn die Kinder ihren Erbteil notariell a übertragen fällt ggf. Schenkungssteuer an. Bei Schenkungen von Kindern an Eltern beträgt der Freibetrag nur EUR 20.000,-.

Warum lässt man nicht einfach alles so wie es ist?


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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128613 Beiträge, 41004x hilfreich)

Zitat (von Petra2023):
Sein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig

Festgestellt durch wen konkret?

§ 2247 BGB schreibt zwar vor, dass ein Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass teilweise computergeschriebene Testamente automatisch ungültig wären ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8453 Beiträge, 4619x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
§ 2247 BGB schreibt zwar vor, dass ein Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss.

... und das ist hier nicht der Fall.
Zitat:
Das bedeutet allerdings nicht, dass teilweise computergeschriebene Testamente automatisch ungültig wären ...

Wo steht, dass das Testament teilweise computergeschrieben ist?

-- Editiert von User am 22. Oktober 2023 21:49

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128613 Beiträge, 41004x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wo steht, dass das Testament teilweise computergeschrieben ist?

Dort
Zitat (von Petra2023):
computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49214 Beiträge, 17323x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dort
Zitat (von Petra2023):
computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift

:augenroll:

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#7
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(992 Beiträge, 237x hilfreich)

Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.
Oder sehe ich das falsch?

Signatur:

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#8
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.
Oder sehe ich das falsch?


Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben.

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#9
 Von 
Petra2023
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,
1. Also brauch ich unbedingt einen Erbschein wegen dem Haus und dem Grundbucheintrag. Muss die Änderung im Grundbuch vor einem evtl. Hausverkauf erfolgen oder kann sie dann auch kurz vor der Eintragung des Käufers erfolgen? (Sind ja alles ziemliche Kosten).
2. Das das Testament ungültig ist, hat das Amtsgericht am Telefon gesagt. Ich hatte es dort hingeschickt und wollte mich durch den Anruf nur erkundigen ob es angekommen ist
3. Vllt. hatte ich mich falsch ausgedrückt: Unsere Kinder sind Miterben, das ist klar. Sie möchten aber, dass ich (wie von ihrem Vater gewünscht) alles alleine entscheide und entscheiden darf und dies soll rechtssicher notiert werden. Nicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen.

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4008 Beiträge, 643x hilfreich)

Zitat (von Petra2023):
Nicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen.

Was ist wenn sie nochmals heiraten? Dann würde diese neue Mann erbberechtigt sein. Wenn, dann sollte man diese Konstellation mit einbeziehen.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49214 Beiträge, 17323x hilfreich)

Zitat (von Petra2023):
Also brauch ich unbedingt einen Erbschein wegen dem Haus und dem Grundbucheintrag.


Ja

Zitat (von Petra2023):
Muss die Änderung im Grundbuch vor einem evtl. Hausverkauf erfolgen oder kann sie dann auch kurz vor der Eintragung des Käufers erfolgen? (Sind ja alles ziemliche Kosten).


Die Grundbuchberichtigung in dem Sinne, dass die Erben in das Grundbuch eingetragen werden ist in den erten zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenfrei möglich und erfolgt bei Vorlage des Erbscheins durch formlosen Antrag, also ohne Einschaltung eines Notars.

Zitat (von Petra2023):
Sie möchten aber, dass ich (wie von ihrem Vater gewünscht) alles alleine entscheide und entscheiden darf


Zunächst einmal spricht nichts dagegen, dass das in der Praxis so gelebt wird.

Zitat (von Petra2023):
und dies soll rechtssicher notiert werden. Nicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen.


Ohne notarielle Übertragung der Anteile der Kinder an die Mutter und der damit verbundenen Schenkungssteuer ist das nach meiner Auffassung nicht möglich.

Denkbar ist aber z.B., dass die Mutter ein Testament aufsetzt, wonach das Kind (Enkel), das die Erbauseinandersetzung fordert, enterbt wird. Das legt dann die Hürde ziemlich hoch, von der o.g. gelebten Praxis abzuweichen.

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#12
 Von 
Petra2023
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist natürlich auch eine gute Idee.
Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
"Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben".


Ist das wirklich richtig????

Ich dachte, Geschwister, Neffen und Nichten gehören nicht zu denPflichtteilsberechtigten???

Signatur:

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8453 Beiträge, 4619x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Zitat:
"Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben".

Ist das wirklich richtig????

Ja.
Zitat:
Ich dachte, Geschwister, Neffen und Nichten gehören nicht zu denPflichtteilsberechtigten???

Das ist auch richtig.

Allerdings wären die Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten in diesem Fall Erben und keine Pflichtteilsberechtigten.



0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128613 Beiträge, 41004x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.

Wenn sich alle einige sind, dann geht das.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn sich alle einige sind, dann geht das.


Wie bereits weiter oben geschrieben funktioniert das nur wenn es keine lebenden Großeltern oder Erben der 2. Ordnung gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Petra2023
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von aspergius):
Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.


Wenn sich alle einige sind, dann geht das.


Zitat (von 1hmmmm1):
Wie bereits weiter oben geschrieben funktioniert das nur wenn es keine lebenden Großeltern oder Erben der 2. Ordnung gibt.


Es gibt noch 3 minderjährige Enkelkinder, bei einem ist die Mutter alleinerziehend.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8453 Beiträge, 4619x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.
Oder sehe ich das falsch?

Ja, das siehst du falsch.

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