Hallo,
Vor ein paar Wochen verstarb mein Mann.
Wir hatten eine gegenseitige Vollmacht für die Banken, stehen gemeinsam im Grundbuch unseres Hauses und haben 3 erwachsene Kinder.
Bei den bankangelegenheiten hatte ich dadurch keine Schwierigkeiten und konnte alles regeln (Konten zusammenlegen z.B.).
Benötige ich dann noch einen erbschein, der kostet ja einiges?
Sein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig (computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift, Wir hatten uns da letztes Jahr anscheinend völlig falsch informiert).
Mit unseren Kindern hatten wir es auch alles so besprochen und so soll es jetzt auch bleiben.
Können wir das bei einem Notar z.B. rechtssicher so niederschreiben lassen? (damit da nicht wieder etwas falsch läuft)
Vielen Dank für Antworten
Erbschein und ungültiges Testament.
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Da er mit im Grundbuch steht wird zwingend ein Erbschein benötigt. Theoretisch müsste auch das unwirksame Testament zur Eröffnung abgeliefert werden, da auch ungültige Testamente zu eröffnen sind. Das wird dann aber Kosten verursachen.
ZitatHallo,Benötige ich dann noch einen erbschein, der kostet ja einiges? :
Ja, da eine Immobilie vorhanden ist, wird zwingend ein Erbschein benötigt.
Zitat:Sein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig (computergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift, Wir hatten uns da letztes Jahr anscheinend völlig falsch informiert).
Somit gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind die Ehefrau zur Hälfte und die Kinder zusammen zur anderen Hälfte.
Zitat:Mit unseren Kindern hatten wir es auch alles so besprochen und so soll es jetzt auch bleiben.
Können wir das bei einem Notar z.B. rechtssicher so niederschreiben lassen? (damit da nicht wieder etwas falsch läuft)
Die Erbfolge kann im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Die Kinder sind nunmal Miterben.
Wenn die Kinder ihren Erbteil notariell a übertragen fällt ggf. Schenkungssteuer an. Bei Schenkungen von Kindern an Eltern beträgt der Freibetrag nur EUR 20.000,-.
Warum lässt man nicht einfach alles so wie es ist?
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ZitatSein Testament, in dem er mich als alleinerbin genannt hat, ist leider ungültig :
Festgestellt durch wen konkret?
§ 2247 BGB schreibt zwar vor, dass ein Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass teilweise computergeschriebene Testamente automatisch ungültig wären ...
Zitat§ 2247 BGB schreibt zwar vor, dass ein Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss. :
... und das ist hier nicht der Fall.
Zitat:Das bedeutet allerdings nicht, dass teilweise computergeschriebene Testamente automatisch ungültig wären ...
Wo steht, dass das Testament teilweise computergeschrieben ist?
-- Editiert von User am 22. Oktober 2023 21:49
ZitatWo steht, dass das Testament teilweise computergeschrieben ist? :
Dort
Zitatcomputergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift :
ZitatDort :
Zitatcomputergeschrieben mit eigenhändiger unterschrift :

Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.
Oder sehe ich das falsch?
ZitatDa alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht. :
Oder sehe ich das falsch?
Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben.
Guten Morgen,
1. Also brauch ich unbedingt einen Erbschein wegen dem Haus und dem Grundbucheintrag. Muss die Änderung im Grundbuch vor einem evtl. Hausverkauf erfolgen oder kann sie dann auch kurz vor der Eintragung des Käufers erfolgen? (Sind ja alles ziemliche Kosten).
2. Das das Testament ungültig ist, hat das Amtsgericht am Telefon gesagt. Ich hatte es dort hingeschickt und wollte mich durch den Anruf nur erkundigen ob es angekommen ist
3. Vllt. hatte ich mich falsch ausgedrückt: Unsere Kinder sind Miterben, das ist klar. Sie möchten aber, dass ich (wie von ihrem Vater gewünscht) alles alleine entscheide und entscheiden darf und dies soll rechtssicher notiert werden. Nicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen.
ZitatNicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen. :
Was ist wenn sie nochmals heiraten? Dann würde diese neue Mann erbberechtigt sein. Wenn, dann sollte man diese Konstellation mit einbeziehen.
ZitatAlso brauch ich unbedingt einen Erbschein wegen dem Haus und dem Grundbucheintrag. :
Ja
ZitatMuss die Änderung im Grundbuch vor einem evtl. Hausverkauf erfolgen oder kann sie dann auch kurz vor der Eintragung des Käufers erfolgen? (Sind ja alles ziemliche Kosten). :
Die Grundbuchberichtigung in dem Sinne, dass die Erben in das Grundbuch eingetragen werden ist in den erten zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenfrei möglich und erfolgt bei Vorlage des Erbscheins durch formlosen Antrag, also ohne Einschaltung eines Notars.
ZitatSie möchten aber, dass ich (wie von ihrem Vater gewünscht) alles alleine entscheide und entscheiden darf :
Zunächst einmal spricht nichts dagegen, dass das in der Praxis so gelebt wird.
Zitatund dies soll rechtssicher notiert werden. Nicht das vllt. in 5 bis 15 Jahren ein neuer Ehemann/Ehefrau oder meine Enkel etwas anderes wollen. :
Ohne notarielle Übertragung der Anteile der Kinder an die Mutter und der damit verbundenen Schenkungssteuer ist das nach meiner Auffassung nicht möglich.
Denkbar ist aber z.B., dass die Mutter ein Testament aufsetzt, wonach das Kind (Enkel), das die Erbauseinandersetzung fordert, enterbt wird. Das legt dann die Hürde ziemlich hoch, von der o.g. gelebten Praxis abzuweichen.
Das ist natürlich auch eine gute Idee.
Vielen Dank
Zitat:
"Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben".
Ist das wirklich richtig????
Ich dachte, Geschwister, Neffen und Nichten gehören nicht zu denPflichtteilsberechtigten???
ZitatZitat: :
"Wenn noch Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten des Erblassers da sind, würden die in dem Fall neben der Ehefrau miterben".
Ist das wirklich richtig????
Ja.
Zitat:Ich dachte, Geschwister, Neffen und Nichten gehören nicht zu denPflichtteilsberechtigten???
Das ist auch richtig.
Allerdings wären die Großeltern/Geschwister/Neffen/Nichten in diesem Fall Erben und keine Pflichtteilsberechtigten.
ZitatDa alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht. :
Wenn sich alle einige sind, dann geht das.
ZitatWenn sich alle einige sind, dann geht das. :
Wie bereits weiter oben geschrieben funktioniert das nur wenn es keine lebenden Großeltern oder Erben der 2. Ordnung gibt.
ZitatZitat (von aspergius): :
Da alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht.
Wenn sich alle einige sind, dann geht das.
ZitatWie bereits weiter oben geschrieben funktioniert das nur wenn es keine lebenden Großeltern oder Erben der 2. Ordnung gibt. :
Es gibt noch 3 minderjährige Enkelkinder, bei einem ist die Mutter alleinerziehend.
ZitatDa alle einig sind, könnten die Kinder ihr Erbe doch ausschlagen. Dann wäre das gleiche ,wie im Testament beabsichtigt, erreicht. :
Oder sehe ich das falsch?
Ja, das siehst du falsch.
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