Erbschein zur Kontoauflösung erforderlich?

2. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
sorportium
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschein zur Kontoauflösung erforderlich?

Hallo,

folgende Situation:

Vater verstorben, Ehefrau lebt, 3 Kinder leben.

Kein Testament, Erbvertrag, letzter Wille oder ähnliches vorhanden, es gilt gesetzliche Erbfolge.

Vater besaß ein Girokonto, welches sich im Minus (1400,- ) befindet, ansonsten kein Vermögen, keine Lebensversicherung, keine Sterbeversicherung, keine Bausparverträge, keine Sparbücher, kein Auto, nichts dergleichen sondern nur noch materielle Güter im Wert von ca. 1500,- EUR.

Die Ehefrau ist Bevollmächtigte für das Girokonto des Verstorbenen.

- Gilt die Vollmacht für das Konto auch nach dem Tode ?

- Wird das Girokonto trotzdem zum Nachlasskonto? und gesperrt?

- Was brauchen wir um das Konto aufzulösen?

- Brauchen wir überhaupt einen Erbschein wenn sich alle Erben einig sind ? Für was?

Hoffe ihr könnt helfen in dieser Situation.





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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Gilt die Vollmacht für das Konto auch nach dem Tode?
Das sollte man bei der Bank abklären.

Wird das Girokonto trotzdem zum Nachlasskonto? und gesperrt?
Trotz was?

Was brauchen wir um das Konto aufzulösen?
Vermutlich einen Erbschein.

Brauchen wir überhaupt einen Erbschein wenn sich alle Erben einig sind ?
Der Erbschein ist eine Art "Ausweis" zum Nachweis, wer Erbe geworden ist. Dass sich die Erben einigt sind, ist doch schon mal schön.

Ist den Erben klar, dass diese auch die "Schulden" erben?



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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Erbschein zur Kontoauflösung erforderlich? <hr size=1 noshade>

Es gibt dieverse Banken, welche AGB Änderungen versenden in denen sie mitteilen, das sie auch andere Nachweise als den Erbschein akzeptieren.
Welche auch immer das sein mögen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

quote:
Es gibt diverse Banken, welche AGB Änderungen versenden in denen sie mitteilen, das sie auch andere Nachweise als den Erbschein akzeptieren.


z.B. notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Pragmatische Faustregel der meisten Banken: wenn das Guthaben gerade so für die Begleichung der Beerdigungskosten ausreicht, wird kein Erbschein verlangt. Ist nennenswertes Guthaben vorhanden nur mit Erbschein oder gleichwertigem Nachweis. In einer Grauzone dazwischen kommt es immer auf die Bank und die vorherige Nutzung des KOntos an.
Bei einem Minus sollte sich die Frage gar nicht stellen, da die Bank was will.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Gleichen Sie das Konto aus, und gut ist.
Oder Mutter und Kinder lehnen das Erbe des Ehegatten/Vaters ab,und die Bank kann sehen wo sie bleibt.


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