Erbstreit!

29. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
dragonlance1887
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbstreit!

Hallo ich und mein jüngerer Bruder sind von meinen verstorbenen Vater die geseztlichen erben. Da dieser nebenbei Musik gemacht hat als DJ ist seine große anlage im knappen Wert von 9000€ verschwunden angeblich hat er sie meinen Onkel vor dem Tod geschenkt. Ist es nun rechtlich mein erbteil oder nicht? Genauso wie mit seinen Auto T4 Bus ist auch verschwunden ich habe keine ahnung wo sich dieser befindet!

Vielleicht weiss ja jemand mehr über solch eine sache!

mfg

Testament oder Erbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Was sollen wir darüber wissen?

Ich habe auch keine Ahnung, wo der T4 Deines Vaters sein könnte.

Und ob Dein Vater Deinem Onkel die Musikanlage geschenkt hat, weiß ich ebenfalls nicht. Wenn Dein Onkel aber nicht etwas mehr hat, als seine eigene Aussage dazu, dann solltest Du die Anlage zurückfordern. Im Zweifel muss Dein Onkel nachweisen, dass die Anlage ihm geschenkt wurde.

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo HH,
der Erbe muss aber im Zweifelsfall auch beweisen, dass sowohl die Anlage wie auch der T4 dem Verstorbenem gehörte.
Was ist mit den Unterlagen - liegt da etwas vor? Kraftfahrzeugbrief?
Falls tatsächlich geschenkt - wann? Falls dein Onkel die Sachen "an sich gerissen" hat, gibt es den Straftatbestand der Erbunterschlagung. Dafür würde ich aber vorher den Rat eines erfahrenen Anwaltes suchen.

-- Editiert von sika0304 am 30.04.2008 08:32:30

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Falls dein Onkel die Sachen an sich gerissen hat, gibt es den Straftatbestand der Erbunterschlagung.

Ein Straftatbestand mit der Bezeichnung "Erbunterschlagung" gibt es im StGB nicht.

Allerdings gibt es den Straftatbestand "Unterschlagung"; möglicherweise trifft dieser hier zu:

§ 246 StGB
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
dragonlance1887
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Fahrzeug Brief gibt es steht mein Vater drine genauso wie das eigentum der Musikanlage habe ich unterlagen vom Finanzamt erworben das es sein eigentum war!


mfg

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