Erbt man die Schulden des unehelichen Sohnes?

18. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Erbt man die Schulden des unehelichen Sohnes?

Ein Bekannter hat in jungen Jahren einen Sohn gezeugt. Die Beziehung war aber beendet bevor das Kind geboren wurde.
Auch bestand nur sehr loser Kontakt zum Kind, weniger als einmal pro Jahr, da es bei der Mutter aufwuchs, die ihr eigenes Leben hatte. Obwohl die Mutter von Unterstützung lebte, ist nie jemand an meinen Bekannter herangetreten (wg Unterhalt o.ä.). Nun hat der junge erwachsene Sohn Selbstmord begangen. Er war offensichtlich depressiv und ihm ist alles über den Kopf gewachsen. Er hinterliess einige Schulden (Mietschulden etc.). Die Mutter hat das Erbe ausgeschlagen und an den "Vater" verwiesen. Jetzt bekommt der alle Rechnungen und weiß nicht was er machen soll, er ist ungebildet und kann gerade so lesen und schreiben. Was muß er tun, damit ihn jetzt nicht sämtliche Gläubiger behelligen. Er lebt derzeit nach Jobverlust von Hartz 4, will aber auch nicht, daß sich Rechnungen an seine Fersen heften die er nie wieder los wird.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

So schnell wie möglich das Erbe ausschlagen. Die Zeit rennt.
Dass muss man innerhalb 6 Wochen nachdem man vom Erbfall erfahren hat beim zuständigen Nachlassgericht machen. Das Nachlassgericht das zuständig ist, ergibt sich aus dem offiziellen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes.
Wusste der Vater nachweislich schon länger als 6 Wochen vom Tod des Sohnes könnte es schwierig werden.

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#2
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Das ist schon 6 Monate her aber der Vater wusste nicht das sowas auf ihn zukommt, das weiß er erst seit jetzt die rechnungen kommen, wie gesagt, es gab kaum Kontakt und von Geldproblemen war ihm nichts bekannt. Ohnehin braucht man Wissen oder Erfahrung um sowas zu wissen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Erbt man die Schulden des unehelichen Sohnes?

Ja.
Zitat:
Was muß er tun, damit ihn jetzt nicht sämtliche Gläubiger behelligen.

Er sollte sich umgehend beraten lassen. Ggf. käme eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Frage oder er köntne Nachlassinsolvenz beantragen.
Zitat:
Ohnehin braucht man Wissen oder Erfahrung um sowas zu wissen.

Die Wenigsten kennen sich damit aus. Man(n) sollte allerdings wissen, wann man sich Hilfe holen muss. Einfach abwarten hat noch nie funktioniert.

-- Editiert von cruncc1 am 18.12.2016 16:21

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#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Das ist schon 6 Monate her aber der Vater wusste nicht das sowas auf ihn zukommt, das weiß er erst seit jetzt die rechnungen kommen, wie gesagt, .


Morgen sofort ab zum Gericht, Beratungsschein holen, Anwalt aufsuchen und prüfen lassen, ob Nachlaßinsolvenzverfahren möglich ist.

Zur Vorbereitung kann man Anträge auf Beratungshilfe im Netz finden und sehen, was an Unterlagen alles gebraucht wird. Noch heute erledigen

Der Antrag auf Nachlaßinsolvenz muß unverzüglich nach Kenntnis des überschuldeten Nachlasses gestellt werden, sonst könnte trotzdem noch Haftung gegenüber den Gläubigern des verstorbenen Sohnes entstehen.


Nachlaßinsolvenzverfahren heißt, man haftet als Erbe nicht mit seinem gesamten Vermögen (Nachlaß + Eigenvermögen), sondern nur beschränkt auf den Anteil der den Nachlaß ausmacht.

Suchmaschine, Wikipedia weiß mehr zur ersten Orientierung.

Parallel Anfechtung der Erbschaft, doppelt hält besser.

Unbedingt Anwalt, das wird sonst nichts.

-- Editiert von BudWiser am 18.12.2016 16:38

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
prüfen lassen, ob Nachlaßinsolvenzverfahren möglich ist.


Ich tippe mal darauf, dass das mangels Masse abgelehnt wird. Und wenn gar nichts da ist, was noch irgendwie zu Geld gemacht werden könnte, dann braucht man das auch gar nicht zu versuchen, denn für ein Nachlassinsolvenzverfahren muss genug positiver Nachlass da sein, um die Verfahrenskosten aufbringen zu können.

Korrektes Gegenmittel ist daher hier wohl die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB )

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#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
prüfen lassen, ob Nachlaßinsolvenzverfahren möglich ist.


Ich tippe mal darauf, dass das mangels Masse abgelehnt wird. Und wenn gar nichts da ist, was noch irgendwie zu Geld gemacht werden könnte, dann braucht man das auch gar nicht zu versuchen, denn für ein Nachlassinsolvenzverfahren muss genug positiver Nachlass da sein, um die Verfahrenskosten aufbringen zu können.

Korrektes Gegenmittel ist daher hier wohl die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB )


Kann die Dürftigkeitseinrede schon sofort erhoben werden oder muß nicht zunächst formal ein Nachlaßinsolvenzverfahren beantragt werden, was dann mangels Masse erst gar nicht durchgeführt wird?

Muß nicht zunächst "amtlich" festgestellt sein, daß da nichts ist, bevor die Dürftigkeitseinrede erhoben wird?


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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Das ist schon 6 Monate her....

WAS ist 6 Monate her? Der Todesfall selbst oder das Wissen über den Todesfall?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Kann die Dürftigkeitseinrede schon sofort erhoben werden oder muß nicht zunächst formal ein Nachlaßinsolvenzverfahren beantragt werden, was dann mangels Masse erst gar nicht durchgeführt wird?


Der Erbe muss die Dürftigkeit des Nachlasses nachweisen, was am einfachsten mit einem abgelehnten Nachlassinsolvenzverfahren erfolgen kann. Das heißt aber nicht, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren zwingende Voraussetzung für die Dürftigkeitseinrede ist. Insbesondere wenn (fast) gar kein positiver Nachlass vorhanden ist, ist ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Kann die Dürftigkeitseinrede schon sofort erhoben werden oder muß nicht zunächst formal ein Nachlaßinsolvenzverfahren beantragt werden, was dann mangels Masse erst gar nicht durchgeführt wird?


Der Erbe muss die Dürftigkeit des Nachlasses nachweisen, was am einfachsten mit einem abgelehnten Nachlassinsolvenzverfahren erfolgen kann. Das heißt aber nicht, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren zwingende Voraussetzung für die Dürftigkeitseinrede ist. Insbesondere wenn (fast) gar kein positiver Nachlass vorhanden ist, ist ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht erforderlich.


Danke für die Erläuterung!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Tod ist 6 Monate her und der Vater wusste auch davon, aber eben nicht von den Schulden (wie gesagt, kaum Kontakt).
Die kommen jetzt erst auf ihn zu weil die Mutter ausgeschlagen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Der Tod ist 6 Monate her und der Vater wusste auch davon, aber eben nicht von den Schulden (wie gesagt, kaum Kontakt).
Die kommen jetzt erst auf ihn zu weil die Mutter ausgeschlagen hat.


Erbschaft anfechten: §§ 1954 , 119 , 121 BGB

Nachlaßinsolvenz + Einrede der Dürftigkeit:

Beides unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), Anwalt einschalten !!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Vor allem die Dürftigkeitseinrede ist wichtig. Auf jede Rechnung sollte man formell mit Hinweis auf § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede) antworten, dass man deren Bezahlung ablehnt, da kein positiver Nachlass vorhanden ist. Außerdem sollte ein Nachlassverzeichnis erstellt werden um später nachweisen zu können, dass der Nachlass tatsächlich dürftig war.

Wenn der Erbe Hartz IV-Empfänger ist und der Verstorbene nichts außer Schulden hinterlassen hat, was soll denn da passieren? Ein Gläubiger müsste schon ziemlich dämlich sein, wenn er danach weiter versucht, die Schulden einzutreiben. Schließlich bleibt er dann noch zusätzlich auf den Kosten für das versuchte Eintreiben der Schulden sitzen.

Sollte es dennoch so einen dämlichen Gläubiger geben, der z.B. einen Mahnbescheid beantragt hat, so muss gegen den Mahnbescheid natürlich ebenfalls mit Hinweis auf die Dürftigkeitseinrede Einspruch eingelegt werden.

Dass die Gläubiger jetzt an den Vater die Rechnungen schicken, ist für diese nur ein letzter Strohhalm, um an das Geld zu kommen. Schließlich ist es nicht selten, dass in solchen Fällen die Rechnungen von einem Elternteil entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder aus moralischen Überlegungen heraus bezahlt werden. Wenn die Rechnung einmal bezahlt ist, bekommt man das Geld nicht wieder. Die 70ct Porto für das Verschicken der Rechnung kann man da als Gläubiger schon noch riskieren.

Die nicht vorgenommene Ausschlagung führt daher vor allem zu Ärger und Aufwand zum Abwehren der Ansprüche, nicht jedoch dazu, dass man die Rechnungen tatsächlich bezahlen muss.

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