Erbt mein Bruder in Russland Russischer Staatsbürger

17. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
pahust
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbt mein Bruder in Russland Russischer Staatsbürger

Meine Mutter und ich sind aus Russland und haben ca. 15 Jahre die deutsche Staatsbürgerschaft und leben ca. schon 20 Jahre in Deutschland, ich habe noch einen Bruder der in Russland lebt und Russischer Staatsbürger ist.

Meine Mutter besitzt in Deutschland ein Haus.
Meine Frage ist: hat mein Bruder in Russland als Russischer Staatsbürger Anspruch auf erbe falls meine Mutter stirbt. Auch wen ich als Alleinerbe im Testament stehe.

Wenn er Anspruch Erbe hat, ist mein Bruder dann auch falls meine Mutter ins Pflegeheim kommt als Russischer Staatsbürger Unterhaltspflichtig für unserer Deutsche Mutter die in Deutschland lebt?

-- Editiert von User am 17. Oktober 2022 19:15

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von pahust):
Meine Frage ist: hat mein Bruder in Russland als Russischer Staatsbürger Anspruch auf erbe falls meine Mutter stirbt.


Ohne Testament: Ja

Zitat (von pahust):
Auch wen ich als Alleinerbe im Testament stehe.


Dann hat er keinen Erbanspruch, sondern einen Pflichtteilsanspruch.

Zitat (von pahust):
Wenn er Anspruch Erbe hat, ist mein Bruder dann auch falls meine Mutter ins Pflegeheim kommt als Russischer Staatsbürger Unterhaltspflichtig für unserer Deutsche Mutter die in Deutschland lebt?


Er ist unabhängig von seiner Erbenstellung Unterhaltspflichtigen. Ob das in der Praxis auch durchsetzbar ist, ist eine andere Frage.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pahust
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!!!!
Was wäre der Pflichtteil vom Erbe in %

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von pahust):
Was wäre der Pflichtteil vom Erbe in %


Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.

Wenn Deine Mutter nicht verheiratet ist, dann beträgt der Pflichtteil also 25%. Da es ein reiner Geldanspruch ist, kann Dein Bruder keine Eigentumsansprüche am Haus erwerben.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Deine Mutter nicht verheiratet ist, dann beträgt der Pflichtteil also 25%. Da es ein reiner Geldanspruch ist, kann Dein Bruder keine Eigentumsansprüche am Haus erwerben.

Oder anders gesagt:
Sie bekommen das Haus alleine, müssen aber 25% des Wertes des Hauses an den russischen Bruder auszahlen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von pahust):
Wenn er Anspruch Erbe hat, ist mein Bruder dann auch falls meine Mutter ins Pflegeheim kommt als Russischer Staatsbürger Unterhaltspflichtig für unserer Deutsche Mutter die in Deutschland lebt?


Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so ist regelmäßig die Rechtsordnung dieses Staates anzuwenden. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden müssen.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/

Es ist also russisches Recht anzuwenden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es ist also russisches Recht anzuwenden.


Bei der Frage ging es ganz offensichtlich um Elternunterhalt. Es gilt also deutsches Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so ist regelmäßig die Rechtsordnung dieses Staates anzuwenden. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden müssen.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/

Es ist also russisches Recht anzuwenden.
Hat nur nichts mit der Frage des TE zu tun. Bei dem geht es nämlich um die Unterhaltspflicht des KIndes gegenüber dessen Mutter. Und die lebt nunmal in Deutschland. Damit ist deutsches Recht anzuwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Hat nur nichts mit der Frage des TE zu tun. Bei dem geht es nämlich um die Unterhaltspflicht des KIndes gegenüber dessen Mutter. Und die lebt nunmal in Deutschland. Damit ist deutsches Recht anzuwenden.

Es geht darum, daß der Unterhaltspflichtige in Russland lebt, und der Unterhaltsberechtigte in Deutschland.

Und da ist dann russisches Recht anzuwenden, egal ob der Unterhaltsberichtigte ein Kind oder ein Elternteil ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es geht darum, daß der Unterhaltspflichtige in Russland lebt, und der Unterhaltsberechtigte in Deutschland.
Immer noch nicht verstanden! Lies nochmal Deinen eigenen Text:
Zitat (von eh1960):
Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so ist regelmäßig die Rechtsordnung dieses Staates anzuwenden. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden müssen.
Kind im Ausland + Kind ist unterhaltsberechtigt = Recht im Ausland ist anzuwenden. Anders ausgedrückt: Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland => Recht im Ausland ist anzuwenden.

Hier in dem Fall lebt die Unterhaltsberechtigte aber in Deutschland => ergo ist deutsches Recht anzuwenden.

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