Hallo,
hier ein komplexerer "Fall" im Thema Erbrecht, ich bin gespannt, ob jemand Lust hat, sich damit auseinanderzusetzen:
Der Erblasser (Urgroßvater) hinterließ ein notariell abgesegnetes Testament, in dem steht, dass einem Enkel bereits vorab ein auf sein zukünftiges Erbe anzurechnendes (wörtlich:) "Jagdrecht in Höhe von ca. 40.000 Mark" überschrieben worden sei. Es gibt dazu ein Dokument, in dem dieses Jagdrecht auf den Enkel überschrieben wird und in dem auch die Anrechnung auf das zukünftige Erbe formuliert ist. Das Dokument ist von einem Notar, dem Enkel und dem Erblasser unterschrieben, nicht jedoch vom damals noch lebenden -zunächst erbberechtigten- Sohn des Erblassers/Vater des Enkels. Auch ist in diesem Dokument nicht der Wert des Jagdrechtes benannt.
Sohn und Enkel sind vor dem Erblasser verstorben, die Urenkel nahmen das Testament
vor nunmehr 5 Jahren (etwas blauäugig) an.
Meine Fragen:
a) ist die Anrechnung des Jagdrechtes wohl noch prinzipiell oder zumindest in der im Testament genannten Summe anfechtbar? Der im Testament mit "ca." genannte Wert von 40.000 Euro übersteigt wohl den tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Überschreibung um ein Vielfaches.
b) könnten die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft eventuell später noch einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn das virtuelle Erbkonto der o.g. Urenkel nach vollständigem Verkauf des gesamten Erbes noch aufgrund der Anrechnung der 40.000 Euro im Minus ist?
So, was meint ihr denn so als Interessierte? (natürlich möchte ich nur Meinungen und erhebe hier keinen Anspruch auf eine Rechtsberatung)
Grüße,
C.
Erbteil Urgroßvater
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
zu a) Es stellt sich jedoch die Frage, ob im Vertrag zur Übertragung des Jagdrechtes nur eine Anrechnung auf das Erbe oder auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart wurde.
Wenn das Jagdrecht nur auf den Erbteil angerechnet werden sollte, dann ist das nicht anfechtbar. In diesem Fall steht den urenkeln aber trotz der Anrechnung mindestens der Pflichtteil zu.
Wenn das Jagdrecht auch auf den Pflichtteil angerechnet werden sollte, dann geht das nur in Höhe der damals vereinbarten Höhe oder falls kein Wert festgelegt wurde in der Höhe des Wertes des Jagdrechtes.
zu b) Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben die übrigen Erben nicht.
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Danke hh für den Kommentar! Hier noch ergänzende Infos:
zu a) In der Übertragung wurde eine Anrechnung auf den etwaigen Pflichtteil vereinbart.
Ein Schätzwert wurde zwar im Testament genannt (wörtlich: "unser Enkel hat bereits ein Jagdrecht, im Werte von ca. 40.000 DM, in Anrechnung auf seinen Erb- und Pflichtteil von uns erhalten"), nicht aber in der Überlassungsurkunde.
Wenn ich das richtig verstehe:
So würden dann auf das Erbe der Urenkel (Erbteil entspricht laut Testament dem gesetzlichen Erbteil) eben diese 40.000 DM angerechnet?
Falls die Urenkel jedoch den Pflichtteil einfordern, würde nur der tatsächliche Wert des Jagdrechtes auf den Pflichtteil angerechnet?
Wäre das dann der Wert zum Zeitpunkt der Überlassung oder zum Zeitpunkt des Erbfalles?
Und: würde zur Festlegung des Pflichtteiles der Wert des Jagdrechtes in die Erbmasse mit einfliessen?
zu b)also auch wenn die Urenkel mit dem Jagdrecht im Wert von 40.000DM schon mehr bekommen haben, als der eigentliche Erbteil oder Pflichtteil wäre, darf niemand der anderen Erben von den Urenkeln jetzt noch Geld verlangen?
Vielen Dank und Grüße,
C.
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