Erbteilforderung bei Berliner Testament

10. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
hagohi61
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbteilforderung bei Berliner Testament

Hallo,

folgende Situation: Vater starb, nach laut dem Berliner Testament erbt die Mutter das gesamte Vermögen (gesamtes Vermögen lief auf seinen Namen). Es gibt zwei Kinder. Die Tochter hat den Kontakt zu ihrem Bruder und der Mutter abgebrochen. Sie befürchtet, dass sie das Erbe nach dem Ableben ihrer Mutter nicht mehr bekommen wird.

Allgemeine Frage dazu:
Wenn sie den Erbteil jetzt einfordert, bekommt sie 1/4, abzüglich eventueller Kredite und Hypotheken (anteilsmäßig), oder?
Nach dem Gesetz muss ihr der Erbteil ausgezahlt werden, auch wenn eventuell Häuser, etc. verkauft werden müssten, oder ein Kredit aufgenommen werden muss, oder?

Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Biberwiese
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

meinem Verständnis nach (als Laie) sieht die Sache etwas anders aus und hängt auch vom Güterstand der Eheleute ab.
1) Falls dem Vater wirklich das ganze Vermögen allein gehört haben sollte (Gütertrennung) , betrüge der Pflichtteil (nur um den geht es ja hier wohl?!) die Hälfte des gesetzlichen Anteils für die Tochter, also die Hälfte von 1/4 - 1/8.
2) Bei einer Zugewinngemeinschaft würde der Mutter schon durch den Zugewinnausgleich jetzt die Hälfte des Vermögens zugesprochen und die andere Hälfte würde (anteilig) den entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsgesetzes unterliegen.
3) "Befürchtungen" wegen späterer Erbschaften kann ich nicht erkennen - zumindestens was die gesetzlichen Pflichtteile angeht.

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#2
 Von 
Biberwiese
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

meinem Verständnis nach (als Laie) sieht die Sache etwas anders aus und hängt auch vom Güterstand der Eheleute ab.
1) Falls dem Vater wirklich das ganze Vermögen allein gehört haben sollte (Gütertrennung) , betrüge der Pflichtteil (nur um den geht es ja hier wohl?!) die Hälfte des gesetzlichen Anteils für die Tochter, also die Hälfte von 1/4 - 1/8.
2) Bei einer Zugewinngemeinschaft würde der Mutter schon durch den Zugewinnausgleich jetzt die Hälfte des Vermögens zugesprochen und die andere Hälfte würde (anteilig) den entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsgesetzes unterliegen.
3) "Befürchtungen" wegen späterer Erbschaften kann ich nicht erkennen - zumindestens was die gesetzlichen Pflichtteile angeht.

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