Moin,
ein Geschwister hat sich durch Testamentszurückhaltung erbunwürdig gemacht, macht es Sinn für mich zu klagen wenn im Testament verfügt ist: 'Schlußerben sind nur unsere Kinder beim "Vorversterben" unserer Kinder deren Kinder, also unsere Enkel'.
Sie ist schon alt, ist auf "Restlaufzeit", hat einen Sohn mit dem sie gut zurechtkommt, wenn der statt ihrer erbt ist die Wirkung ungefähr gleich.
Hintergrund sind jahrelange Manipulationen, Terror, Täuschung, Betrugsversuche und Vorenthaltung des Erbes ( "Einige dich zu meinen Bedingungen oder du kriegst erstmal nix" ), Schadensersatz wird langwierig, und die Strafbarkeitsschiene würde ich gerne vermeiden.
Ich möchte aber auch nicht dass sie schadlos aus der Sache herauskommt und ein Vorbild bildet "Man kann es ja mal versuchen, meistens klappt es, und wenn nicht schadet es ja nicht". Heißt so etwas "generalpräventiv"?
Ich sehe zwei "Sichtweisen" als möglich:
A.) "Wird behandelt als wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte", das Erbe geht an den Enkel,
B.) Das Testament sagt "beim Vorversterben", nicht beim "als ob", sie lebt ja auch noch, also wird sie vom Erbe ausgeschlossen, aber ohne Eintritt des Ersatzerben.
Tolle Frage? Tolle Situation, Geschwister kann man sich leider nicht aussuchen.
Hat jemand eine Idee? Kennt jemand Präzedenzfälle?
TIA :-)
Erbunwürdigkeit - Ersatzerben
Zitat :ein Geschwister hat sich durch Testamentszurückhaltung erbunwürdig gemacht
Das wurde (verbindlich?) festgesellt durch wen genau mit welcher Kompetenz konkret?
Zitat :macht es Sinn für mich zu klagen wenn im Testament verfügt ist: 'Schlußerben sind nur unsere Kinder beim "Vorversterben" unserer Kinder deren Kinder, also unsere Enkel'.
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Zitat :Das wurde (verbindlich?) festgesellt durch wen genau mit welcher Kompetenz konkret?
Steht so im BGB, 2339 (1) 4.: "wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat." Da sollten 2 Jahre bis zur Abgabe beim Gericht und in der Zwischenzeit Versuche unter Täuschung abweichende Erbteilungen zu vereinbaren, also Vosatz und Gewinnabsicht, wohl ausreichen.
Zitat :Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Da die Feststellung noch nicht erfolgt ist und - wohl? - eine Klage erfordert ändere ich die Frage:"Angenommen die Erbunwürdigkeit wird bestätigt, wie ist der weitere Verlauf ...?"
Und dazu schmiss mir die KI gerade in die Such-Antworten: "Abkömmlinge: Die Unwürdigkeit betrifft nur die betroffene Person; deren Kinder können somit in die Erbfolge nachrücken, es sei denn, sie sind selbst erbunwürdig." ( Was ich eine Sch... - Verzeihung "suboptimale" Regelung finde, das sind ja krass unterschiedliche Aussichten, jemand mit einem kinderlosen Geschwister kann da richtig absahnen, und andere haben den ganzen Nerv abgewettert und kriegen mit jahrelanger Verspätung was ihnen zusteht und unterdessen fast nichts mehr wert ist." )
Dann doch Straf- oder Schadensersatzschiene ... das ist bisher die Drohung "da kannst du prozessieren bis du schwarz wirst, pleite bist, oder Beides". Hat noch jemand Verbesserungsvorschläge?
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Zitat :Da sollten 2 Jahre bis zur Abgabe beim Gericht und in der Zwischenzeit Versuche unter Täuschung abweichende Erbteilungen zu vereinbaren, also Vosatz und Gewinnabsicht, wohl ausreichen.
Nicht unbedingt.
Zitat :ich die Frage:"Angenommen die Erbunwürdigkeit wird bestätigt, wie ist der weitere Verlauf ...?"
Dann treten die Kinder des erbunwürdigen Geschwisterteils an ihre Stelle.
Zitat :Steht so im BGB, 2339 (1) 4
Also keinerlei Feststellung bisher, sondern nur Vermutung / Behauptung.
Zitat :Da sollten 2 Jahre bis zur Abgabe beim Gericht und in der Zwischenzeit Versuche unter Täuschung abweichende Erbteilungen zu vereinbaren, also Vosatz und Gewinnabsicht, wohl ausreichen.
Da sehe ich keinen Automatismus.
Zitat :Abkömmlinge: Die Unwürdigkeit betrifft nur die betroffene Person; deren Kinder können somit in die Erbfolge nachrücken, es sei denn, sie sind selbst erbunwürdig
Da hat die KI mal recht.
Zitat :Was ich eine Sch... - Verzeihung "suboptimale" Regelung
Nö, in einem Rechtsstaat gibt es ja gerade keine Sippenhaft ...
Nicht dass ich das vergesse, an Harry und "hh" !danke!, ich hätte vielleicht lieber eine andere Auskunft bekommen, aber Klarstellung ist auch was wert.
Ich hätte noch drei Folgefragen:
Indem sich die Erbteilung für mich nicht oder nur wenig ändern würde entfällt auch mein Klagerecht? Da stand irgendwas von "Jeder der benachteiligt wird"?
Oder besteht es da mir durch die Erbvorenthaltung bis zur Klärung Nachteile entstehen?
Wenn ich klagen kann und muß, sind dann die Kosten geringer / Null, da sie sich am Streitwert oder dem bemessen was ich mehr kriegen würde?
Zitat :Nö, in einem Rechtsstaat gibt es ja gerade keine Sippenhaft ...
Da wüßte ich noch 'ne Menge anderer Dinge die es in einem Rechtsstaat eigentlich nicht geben dürfte ... aber die Diskussion wollen wir hier lieber nicht lostreten ;-) .
Ich habe Zweifel daran, dass allein die verspätete Vorlage des Testaments ausreicht, um eine Erbunwürdigkeit festzustellen. Ist eine Einzelfallentscheidung. Was machst Du denn, denn die Erbin erklärt, sie habe das Testament erst so spät gefunden? Und zu versuchen, ein vom Testament abweichendes Einvernehmen herbeizuführen ist auch nicht unbedingt verwerflich.
Nur, selbst wenn auch ein Gericht zu dem Ergebnis käme, stellt sich mir die Frage, ob der (mentale) Schaden nicht größer ist, als der Nutzen. Es scheint ja nicht um viel zu gehen. Und, die Erbin ist alt, wenn ich das richtig verstehe. Mal überlegt, wie lange so ein Verfahren dauern kann, ist denn überhaupt zu erwarten, dass sie das Ende eines solchen Verfahrens erlebt?
Ein rein moralisches Interesse wird nicht ausreichen, um diese Klage anzustrengen. Wenn jedoch mehr da ist, natürlich. Aber bitte nicht vergessen: wir bewegen uns im Zivilrecht. Da geht es primär um Rechtsfrieden. Auch unter Berücksichtigung der Beweislastregeln kann es nicht immer Urteile geben, die der materiellen Rechtslage entsprechen, also "gerecht" sind. Und - Gerechtigkeit ist etwas ganz subjektives vom Gefühl her. Früher empfand man es als gerecht, Dieben die rechte Hand abzuschlagen ...
Es ist ein Kennzeichen des Erbrechts, dass es ein Unterschied ist, ob viele Erben da sind oder eben nur einer. Und hier sind ja wohl mehrere da. Wieso soll der Sohn der Erbin für "böse Taten" seiner Mutter abgestraft werden?
wirdwerden
Zitat :Ich habe Zweifel daran, dass allein die verspätete Vorlage des Testaments ausreicht, um eine Erbunwürdigkeit festzustellen.
Da bin ich mir recht sicher, wir haben vielfältige Täuschungen die alle auf das Gleiche zielen, und nach einem Wiederfinden des Testaments Abgabe zum Gericht 1 Jahr später und unvollständig.
Ich hätte so vom Gerechtigkeitssinn her auch sinnvoll gefunden wenn Erben die man versucht hat zu betrügen mit einem "Mehr" teilweise entschädigt würden ... muß dann wohl über Schadensersatz gehen.
Weiteres Interesse ist ein jahrelanges Gezerre und Täuschen einfach und glatt zu beenden, ich habe hier unterdessen einen halben Meter Akten. Und ja, es geht um "Etwas", so um und bei 6 Mio.
Ich kann den Fall hier nicht vollständig ausbreiten, ist einfach zuviel Material. Die Hauptfrage ist beantwortet, wenn sich ein Anwalt melden würde der Spaß an der Sache hätte, oder jemand einen empfehlen kann ... gerne.
Zitat :Indem sich die Erbteilung für mich nicht oder nur wenig ändern würde entfällt auch mein Klagerecht? Da stand irgendwas von "Jeder der benachteiligt wird"?
Wenn sich nichts ändert wäre die Klage recht sinnfrei, vermutliche würde sie für den Kläger kostenpflichtig angewiesen.
Streitwert ist in der Regel der Wert des eigenen Erbteils des Klägers oder der Wert des konkreten Gegenstands / die Summe, um den / die gestritten wird. Je nach dem welche Elemente die Klage enthält bzw. ob man stufen klagen durchführt, Erbauseinandersetzung und / oder Auskunftsklage und / oder anderes, kann der Streitwert erheblich variieren.
Zitat :Wenn ich klagen kann und muß, sind dann die Kosten geringer / Null, da sie sich am Streitwert oder dem bemessen was ich mehr kriegen würde?
Zum einen ist es so, das Anwälte zwar immer wieder mal umsonst arbeiten, aber kostenlos in den wenigsten Fällen. Auch Gerichte haben Mindestgebühren.
Zum anderen ist es so, das ein zu geringer Streitwert für einen Anwalt unwirtschaftlich ist. in der Regel würde er dann eine Honorarvereinbarung offerieren, die ihm ein auskömmliches Einkommen sichert.
Zitat :Und ja, es geht um "Etwas", so um und bei 6 Mio.
Das sollte für Anwälte dann schon genügend attraktiv sein.
Zitat :muß dann wohl über Schadensersatz gehen.
Man wird den Schaden in EUR so wie wann und wie er entstanden ist, sowie was man im Rahmen der Schadenminderungspflicht getan hat, nachweisen müssen. In der Regel gelingt das in solchen Fällen nicht.
Und jetzt?
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